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Full text: Jahresbericht 1980

Zentralabteilung 
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29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch 
das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge dür 
fen Abfälle nur mit Erlaubnis des DHI in die Hohe See einge 
bracht bzw. auf See verbrannt werden. Voraussetzung ist, daß ei 
ne Beseitigung an Land nicht möglich ist und nachteilige Auswir 
kungen auf die Meeresumwelt nicht zu besorgen sind oder ein zwin 
gendes öffentliches Interesse für die Beseitigung auf See 
spricht. 1980 wurden fünf Erlaubnisse zur Einbringung von Abfall 
stoffen in die Hohe See und drei Erlaubnisse zur Verbrennung von 
Abfallstoffen auf der Hohen See erteilt. Vier Anträge wurden ab 
gelehnt bzw. von den Firmen zurückgezogen, weil eine Beseitigung 
an Land möglich war. Acht Erlaubnisverfahren sind noch anhängig. 
Ferner wurden acht Widersprüche eingelegt. Hiervon sind sechs 
beschieden worden. Drei Klagen sind anhängig. 
Nach drei Jahren Erlaubnispraxis hat sich gezeigt, daß das Ziel 
des Gesetzes, die Meeresumwelt vor schädlichen Einbringungen zu 
schützen, im wesentlichen erreicht wurde. Das DHI hat in den 
drei Jahren in 20 Fällen Firmen zur Rücknahme ihrer Anträge auf 
gefordert oder die Anträge zurückgewiesen, da eine Beseitigung 
der Abfälle an Land durch Ablagerung, Verwertung oder durch Um 
stellung der Produktionsabläufe möglich war. Es haben nur dieje 
nigen Antragsteller eine Erlaubnis erhalten, die bereits vor In 
krafttreten des Gesetzes ihre Abfälle auf der Hohen See beseitig 
ten. Eine Beseitigung der Abfälle an Land ist in diesen Fällen 
noch nicht möglich. Auch hier ist jedoch die baldmögliche Ein 
stellung der Beseitigung der Abfälle auf der Hohen See vorran 
gige Zielsetzung des DHI. Entsprechende Bedingungen in den Er 
laubnissen sollen dies sichern. 
Mit Verordnung vom 24. 7.1979 wurde dem DHI die Zuständigkeit für 
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Ge 
setz über das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Ver 
schmutzung der See durch 01, 1954, in der Fassung der Bekanntma 
chung vom 19. 1. 1979 übertragen. 1980 wurden 15 Anzeigen bear 
beitet, die unerlaubtes Ablassen von Öl auf der Hohen See durch 
deutsche Schiffe betrafen. In zwei Fällen wurde das Verfahren 
eingestellt, weil die angezeigten Schiffe einen Bruttoraumgehalt 
von weniger als 500 RT hatten und damit nicht von dem Übereinkom 
men erfaßt wurden. Da das Ablassen von Öl als Verstoß gegen das 
Übereinkommen auch eine Straftat nach § 324 Strafgesetzbuch (un 
befugte Verunreinigung des Meeres) darstellen kann und das Ver 
hältnis zwischen dem Ordnungswidrigkeiten- und dem Straftatbe 
stand noch ungeklärt ist, wurden 13 Vorgänge der Staatsanwalt 
schaft übergeben. Schwierigkeiten bei der Durchführung der Ord- 
nungswidrigkeitenverfahren ergeben sich auch daraus, daß als Be 
weismittel zumeist nur Luftaufnahmen Und Berichte der Schiffs 
oder Flugzeugbesatzung, die die Verschmutzung melden, zur Ver 
fügung stehen, im Einzelfall aber Verstöße gegen sehr detaillier 
te Bestimmungen nachgewiesen werden müssen. So ist häufig z. B. 
zu klären, ob die 01-Abflußrate mehr als 60 Liter je Meile be 
trug oder ob der Ölgehalt der abgelassenen Flüssigkeit größer 
als 100 ppm war. 
Ferner waren 74 Ermittlungsvorgänge wegen Verstoßes gegen Vor 
schriften der SchiffsSicherheitsverordnung über nautische Anla-
	        
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