Zentralabteilung
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29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch
das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge dür
fen Abfälle nur mit Erlaubnis des DHI in die Hohe See einge
bracht bzw. auf See verbrannt werden. Voraussetzung ist, daß ei
ne Beseitigung an Land nicht möglich ist und nachteilige Auswir
kungen auf die Meeresumwelt nicht zu besorgen sind oder ein zwin
gendes öffentliches Interesse für die Beseitigung auf See
spricht. 1980 wurden fünf Erlaubnisse zur Einbringung von Abfall
stoffen in die Hohe See und drei Erlaubnisse zur Verbrennung von
Abfallstoffen auf der Hohen See erteilt. Vier Anträge wurden ab
gelehnt bzw. von den Firmen zurückgezogen, weil eine Beseitigung
an Land möglich war. Acht Erlaubnisverfahren sind noch anhängig.
Ferner wurden acht Widersprüche eingelegt. Hiervon sind sechs
beschieden worden. Drei Klagen sind anhängig.
Nach drei Jahren Erlaubnispraxis hat sich gezeigt, daß das Ziel
des Gesetzes, die Meeresumwelt vor schädlichen Einbringungen zu
schützen, im wesentlichen erreicht wurde. Das DHI hat in den
drei Jahren in 20 Fällen Firmen zur Rücknahme ihrer Anträge auf
gefordert oder die Anträge zurückgewiesen, da eine Beseitigung
der Abfälle an Land durch Ablagerung, Verwertung oder durch Um
stellung der Produktionsabläufe möglich war. Es haben nur dieje
nigen Antragsteller eine Erlaubnis erhalten, die bereits vor In
krafttreten des Gesetzes ihre Abfälle auf der Hohen See beseitig
ten. Eine Beseitigung der Abfälle an Land ist in diesen Fällen
noch nicht möglich. Auch hier ist jedoch die baldmögliche Ein
stellung der Beseitigung der Abfälle auf der Hohen See vorran
gige Zielsetzung des DHI. Entsprechende Bedingungen in den Er
laubnissen sollen dies sichern.
Mit Verordnung vom 24. 7.1979 wurde dem DHI die Zuständigkeit für
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Ge
setz über das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Ver
schmutzung der See durch 01, 1954, in der Fassung der Bekanntma
chung vom 19. 1. 1979 übertragen. 1980 wurden 15 Anzeigen bear
beitet, die unerlaubtes Ablassen von Öl auf der Hohen See durch
deutsche Schiffe betrafen. In zwei Fällen wurde das Verfahren
eingestellt, weil die angezeigten Schiffe einen Bruttoraumgehalt
von weniger als 500 RT hatten und damit nicht von dem Übereinkom
men erfaßt wurden. Da das Ablassen von Öl als Verstoß gegen das
Übereinkommen auch eine Straftat nach § 324 Strafgesetzbuch (un
befugte Verunreinigung des Meeres) darstellen kann und das Ver
hältnis zwischen dem Ordnungswidrigkeiten- und dem Straftatbe
stand noch ungeklärt ist, wurden 13 Vorgänge der Staatsanwalt
schaft übergeben. Schwierigkeiten bei der Durchführung der Ord-
nungswidrigkeitenverfahren ergeben sich auch daraus, daß als Be
weismittel zumeist nur Luftaufnahmen Und Berichte der Schiffs
oder Flugzeugbesatzung, die die Verschmutzung melden, zur Ver
fügung stehen, im Einzelfall aber Verstöße gegen sehr detaillier
te Bestimmungen nachgewiesen werden müssen. So ist häufig z. B.
zu klären, ob die 01-Abflußrate mehr als 60 Liter je Meile be
trug oder ob der Ölgehalt der abgelassenen Flüssigkeit größer
als 100 ppm war.
Ferner waren 74 Ermittlungsvorgänge wegen Verstoßes gegen Vor
schriften der SchiffsSicherheitsverordnung über nautische Anla-