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31./32. Jahresbericht des Deutschen Hydrographischen Instituts 1976/77
Im Rahmen eines vom BMFT unterstützten Forschungsvorhabens konnte — unter
Heranziehung der Schwebstoffverteilung als des wichtigsten Bezugsparameters
— bestätigt werden, daß ein großer Teil des Abfallmaterials durch die Rest
strömungen aus dem Einbringungsgebiet heraus in NNE-Richtung transportiert
wird. Bei einer die gesamte Nordsee umfassenden Aufnahme zeigte sich jedoch,
daß das durch die Verklappung eingebrachte Eisen ab 55° nördl. Breite nicht
mehr zu unterscheiden ist von aus anderen Quellen stammendem Eisen.
Das vom BMFT unterstützte Forschungsprogramm „Mechanismen der Bindung
von Schwermetallen an Schwebstoffe und Sedimente des Meeres" ist angelaufen.
Die Arbeiten haben zwei Schwerpunkte: Analysen von marinen Sedimenten und
Schwebstoffen und Modellversuche im Laboratorium. Ziel der Arbeit ist die Er
mittlung der Faktoren, die die Schwermetallverteilung im marinen Bereich
bestimmen.
2.3.9 Fachgebiet M9: Dumpingangelegenheiten
Das Gesetz zu den Übereinkommen vom 15. 2. 1972 (Oslo) und 29. 12. 1972
(London) zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Ab
fällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge vom 11.2. 1977 wurde am 16. 2. 1977 ver
kündet. Das DHI wurde in diesem Gesetz als Erlaubnisbehörde für Anträge für
das Einbringen von Stoffen in die Hohe See und für das Verbrennen von Abfall
stoffen auf der Hohen See bestimmt, sowie mit der Kontrolle der zu beseitigenden
Stoffe und der Überwachung der Einhaltung der Erlaubnisse beauftragt.
Das DHI ist mit der wissenschaftlichen und fachtechnischen Bearbeitung aller
Anträge auf Beseitigung von Stoffen betraut und erstellt nach Beteiligung der im
Gesetz vorgeschriebenen Behörden des Bundes und der Länder die fachlichen Be
gründungen für Ablehnungen oder Auflagen und Bedingungen für die zu ertei
lenden Erlaubnisse. Hierbei sind vor allem die möglichen Auswirkungen auf den
Chemismus des Meerwassers und der Sedimente sowie auf die Meeresökologie zu
berücksichtigen. Ferner muß das Fachgebiet für die Kontrolle der Angaben der
Antragsteller und für die geeignete Überwachung der Einhaltung der Auflagen in
den Erlaubnissen sorgen. Die Kontrolle der Einhaltung des Einbringungsgebietes
wird z. B. durch Funkpeilung vorgenommen (Abb. 10).
An der Erstellung der nach dem Gesetz notwendigen allgemeinen Hohe-See-Ver-
waltungsvorschrift, einer Hohe-See-Einbringungsverordnung durch den BMV
sowie einer Kostenordnung für das DHI wurde mitgearbeitet.
Vor Inkrafttreten des o. a. Gesetzes wurden Anträge durch Vereinbarungen
zwischen dem DHI und dem Antragsteller derart beschieden, daß die Auflagen
der Konventionen von Oslo und London eingehalten wurden.
Im Zusammenhang mit Anträgen oder entsprechenden Anfragen wurden Aus
künfte über die einschlägigen internationalen Bestimmungen*) erteilt, in denen
*) Konventionen: Oslo 1972 (Nordatlantik), London 1972 (weltweit), Paris 1974 (Nord
atlantik, Einleitungen von Land aus), Helsinki 1974 (Ostsee)