der Delegationen dem deutschen Vorschlag zur
Aufnahme der Nährstoffe in den Kriterlenkatalog
zur Ausweisung als ASC zustimmten, waren die
von deutscher Seite vorgetragenen Implikationen
strittig: Die JMG möchte nach Definition einer
ASC lediglich das Monitoring in diesem Gebiet
intensivieren, die deutsche Delegation forderte
aber Maßnahmen zur Reduktion der in Frage
kommenden Substanzen.
Das BSH beteiligte sich 1991 in vorbereiten
den Sitzungen für Tagungen des Marine Environ
mental Protection Committee (MEPC) der Inter
national Maritime Organization (IMO). Während
der 31. MEPC-Sitzung wurde eine IMO-Richtlinie
für die Ausweisung von Sondergebieten und be
sonders schutzbedürftigen Seegebieten („Parti
cularly Sensitive Areas“) gebilligt. Aus Sorge, daß
mit dem Ballastwasser von Schiffen Organismen
aus fremden Regionen eingeschieppt und da
durch am Ökosystem Schäden hervorgerufen
werden, erließ die IMO eine Richtlinie, mit der
das Einschleppen von unerwünschten Mikroor
ganismen mit dem Ballastwasser verhindert wer
den soll.
Im Rahmen des weltweit geltenden Überein
kommens zur Verhütung der Meeresverschmut
zung durch das Einbringen von Abfällen und an
deren Stoffen (London-Übereinkommen, LDC)
wurden Arbeiten fortgeführt. Das BSH hat wie
bisher federführend an der Sitzung der wissen
schaftlich-technischen Arbeitsgruppe von LDC
(LDC/SG) sowie in beratender Funktion für das
Umweltministerium an dem Konsultativtreffen der
LDC-Vertragsstaaten teilgenommen.
Ein wichtiger Diskussionspunkt war die der
zeit stattfindende Überarbeitung der Anlagen des
Querschnittsaufgaben
Übereinkommens. In den Anlagen des Überein
kommens sind u. a. Stoffe und Abfälle aufgelistet,
deren Einbringung grundsätzlich verboten ist
(schwarze Liste) bzw. bei deren Einbringung eine
vorherige Sondererlaubnis zu erteilen Ist (graue
Liste). Bei der Überarbeitung der Anlagen wurden
die unterschiedlichen Ansätze des Meeresum
weltschutzes wieder besonders deutlich. In An
wendung des Vorsorgeprinzips sehen verschie
dene Vertragsstaaten wie z. B. Deutschland und
die skandinavischen Länder das Ziel des Über
einkommens darin, die Abfallbeseltigung auf See
mit Ausnahme von Baggergut vollständig einzu
stellen. Andere Vertragsstaaten, insbesondere
nordamerikanische, wollen die Wahlmöglichkeit
der Beseitigung auf See grundsätzlich offenhal
ten und das Management der Abfallbeseitigung
und seiner Überwachung verbessern. Arbeiten
zur Überarbeitung der Anlagen des Übereinkom
mens sollen 1992 abgeschlossen werden.
Ein weiterer wichtiger Punkt war die schon
seit vielen Jahren laufende Grundsatzdiskussion
um das Vorsorgeprinzip. Hierbei ist auf dem Kon
sultativtreffen ein Durchbruch gelungen. Es wur
de eine Entschließung zur „Anwendung des
Vorsorgegedankens im Umweltschutz“ verab
schiedet. Danach sollen vorbeugende Maßnah
men bereits unternommen werden, wenn es
Grund zur Annahme gibt, daß Stoffe oder Energie
wahrscheinlich Schäden anrichten, auch wenn
kein schlüssiger Beweis für einen Zusammen
hang von Eintrag und Auswirkung vorliegt.
Mitgewirkt wurde zudem an der Überarbei
tung der regionalen Übereinkommen von Oslo
und Paris. Diese beinhalten bisher getrennt die
Abfallbeseitigung auf See und die Verschmut-
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