Schiffsvermessung
Schiffsvermessung
Im Bereich der Schiffsvermessung sind we
sentliche hoheitliche und administrative Dienste
des Bundesamtes zusammengefaßt, die für
Schiffe unter deutscher Flagge erforderlich sind.
Hier ist zunächst dieTonnagevermessung zu nen
nen, deren Ergebnisse maßgebend sind für viele
das Schiff betreffende Vorschriften und Vorbedin
gungen für die Eintragung in das deutsche See
schiffregister.
Unmittelbar damit verbunden ist die Sonder
vermessung, die Vermessung von Schiffsinnen
räumen insbesondere von Laderäumen und Flüs-
sigkeits- und Gastanks. Schließlich ist hier auch
die vermessungstechnische Beratung für Reeder
und Werften zu nennen.
Eine weitere Aufgabe ist im Bereich des
Flaggenrechts die Ausfertigung von Zeugnissen
Tonnagevermessung
Die Meßgruppen waren 1991 im Inland und
im Ausland tätig. So waren sie außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland in den Niederlan
den, Dänemark, Großbritannien, Spanien, Portu
gal, Italien, Türkei, Polen, Schweden, CSFR und
Südafrika für deutsche Reedereien im Einsatz.
Die Anzahl der Schiffsvermessungen verrin
gerte sich gegenüber dem Vorjahr geringfügig
von 584 auf 523.
Ein Grund für den Rückgang war das Erlö
schen des Abkommens über die Zusammenar
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oder Bescheinigungen zum Nachweis der Be
rechtigung, die Bundesflagge führen zu dürfen.
Hier werden das Internationale Seeschiffahrtsre
gister (ISR) geführt und Ausflaggungsgenehmi
gungen erteilt.
Weitere Schiffahrtsaufgaben sind das Auf
stellen von Statistiken über die deutsche Flotte
und ihren Gütertransport, sowie die Umschlags
leistung deutscher Seehäfen.
Auch einzelne Ausnahmeregelungen, die
die Schiffsbesatzungen betreffen, werden hier
bearbeitet.
Aus dem Bereich der Binnenschiffahrt wer
den Aufgaben für die Eichung dieser Schiffe und
die Stabilitätsüberwachung von Fahrgastschiffen
und Fähren wahrgenommen.
beit in der Seeschiffahrt zwischen der damaligen
UdSSR und der DDR mit dem 3. Oktober 1990.
Die Vermessungstätigkeit auf den ostdeutschen
Werften reduzierte sich dadurch erheblich. Ein
weiterer Grund ist in der Änderung der Eintra
gungspflichtgrenze von Sportfahrzeugen zu se
hen. Die Eintragungspflichtgrenze änderte sich
von 50 m 3 Bruttoraumgehalt auf 15 m Schiffs
rumpflänge. Damit ist die größte Zahl der deut
schen Sportfahrzeuge nicht mehr registerpflichtig
und braucht nicht mehr vermessen zu werden.