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BRT/BRZ
Somit unterliegen Schiffe mit den nunmehr höhe
ren Vermessungsergebnissen (BRZ) künftig
strengeren Auflagen. Für vorhandene Schiffe
gelten die ursprünglichen nationalen Vermes
sungsergebnisse zunächst weiter und werden
als Zusatz auf dem Meßbrief bescheinigt. Dieser
„Besitzstand“ gilt solange, bis Umbauten oder
sonstige Veränderungen am Schiff vorgenom
men werden.
Für die Schiffsbesetzung ist neben den Kri
terien Fahrtgebiet, Ausrüstung und Maschinen
leistung der Bruttoraumgehalt maßgebend für
die Festlegung von Anzahl und Qualifikation der
Besatzung. Nach den Oslo-Regeln wurde, wie
oben erläutert, zwischen Volldecker und Frei
decker unterschieden und somit für den Frei
decker z. B. ab 500 BRT dieselbe Besatzungs
stärke festgelegt wie für den Volldecker ab 1 000
BRT. Dadurch sollte für äußerlich baugleiche
Schiffe eine Gleichbehandlung gewährleistet
sein.
Beispiel:
Für einen Freidecker von 300 bis 500 BRT oder
für eine Volldecker von 500 bis 1 000 BRT
jeweils 7 Mann
für einen Freidecker von 500 bis 1 000 BRT oder
für einen Volldecker von 1 000 bis 1 600 BRT
jeweils 10 Mann
usw.
Zu den beiden Vermessungsvarianten Frei
decker/Volldecker kam in der zweiten Hälfte der
80er Jahre eine zusätzliche, nämlich der „Voll
decker mit abgesenktem Oberdeck“. Dieser Typ
erreichte die niedrigen Vermessungsergebnisse
eines Freideckers, erhielt aber infolge der be
sonderen Auslegung der Vermessungsregeln
den Status „Volldecker“.
Um für vorhandene Schiffe künftig nicht
höhere Besatzungszahlen vorschreiben zu müs
sen, wurden die BRT/BRZ-Verhältniszahlen ge
bündelt und unter Wegfall des Freldecker/Voll-
decker-Unterschiedes neu geregelt, so daß
künftig Schiffe gleicher äußerer Abmessungen
gegenüber der bisherigen Besatzungsregelung
nicht schlechter gestellt werden. Der „Besitz
stand“ blieb also gewahrt.
Offene Containerschiffe
und die Besonderheiten ihrer Vermessung
„Offene Containerschiffe“ sind lukenlose
oder teilweise lukenlose Schiffe, die ausschließ
lich für den Transport von Containern bestimmt
sind und einen schnellen und einfacheren Hafen
umschlag ermöglichen sollen. Für sie gelten be
sondere Sicherheitsanforderungen, wie z. B.
größerer Freibord, vergrößerte Lenzpumpen-Ka-
pazität usw. Diese Schiffe haben nicht nur im La
deraum, sondern auch in und über den offenen
Räumen Führungen bzw. Staugerüste für die
Container.
Die Vermessung solcher Schiffe muß unter
Beachtung von Regel 1 (3) des London-Überein
kommens vorgenommen werden. Hiernach kann
vom vereinbarten Regelwerk abgewichen wer
den, wenn dessen Anwendung bei neuartigen
Schiffstypen „unvernünftig oder unausführbar“