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Full text: Jahresbericht 1996

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BRT/BRZ 
Somit unterliegen Schiffe mit den nunmehr höhe 
ren Vermessungsergebnissen (BRZ) künftig 
strengeren Auflagen. Für vorhandene Schiffe 
gelten die ursprünglichen nationalen Vermes 
sungsergebnisse zunächst weiter und werden 
als Zusatz auf dem Meßbrief bescheinigt. Dieser 
„Besitzstand“ gilt solange, bis Umbauten oder 
sonstige Veränderungen am Schiff vorgenom 
men werden. 
Für die Schiffsbesetzung ist neben den Kri 
terien Fahrtgebiet, Ausrüstung und Maschinen 
leistung der Bruttoraumgehalt maßgebend für 
die Festlegung von Anzahl und Qualifikation der 
Besatzung. Nach den Oslo-Regeln wurde, wie 
oben erläutert, zwischen Volldecker und Frei 
decker unterschieden und somit für den Frei 
decker z. B. ab 500 BRT dieselbe Besatzungs 
stärke festgelegt wie für den Volldecker ab 1 000 
BRT. Dadurch sollte für äußerlich baugleiche 
Schiffe eine Gleichbehandlung gewährleistet 
sein. 
Beispiel: 
Für einen Freidecker von 300 bis 500 BRT oder 
für eine Volldecker von 500 bis 1 000 BRT 
jeweils 7 Mann 
für einen Freidecker von 500 bis 1 000 BRT oder 
für einen Volldecker von 1 000 bis 1 600 BRT 
jeweils 10 Mann 
usw. 
Zu den beiden Vermessungsvarianten Frei 
decker/Volldecker kam in der zweiten Hälfte der 
80er Jahre eine zusätzliche, nämlich der „Voll 
decker mit abgesenktem Oberdeck“. Dieser Typ 
erreichte die niedrigen Vermessungsergebnisse 
eines Freideckers, erhielt aber infolge der be 
sonderen Auslegung der Vermessungsregeln 
den Status „Volldecker“. 
Um für vorhandene Schiffe künftig nicht 
höhere Besatzungszahlen vorschreiben zu müs 
sen, wurden die BRT/BRZ-Verhältniszahlen ge 
bündelt und unter Wegfall des Freldecker/Voll- 
decker-Unterschiedes neu geregelt, so daß 
künftig Schiffe gleicher äußerer Abmessungen 
gegenüber der bisherigen Besatzungsregelung 
nicht schlechter gestellt werden. Der „Besitz 
stand“ blieb also gewahrt. 
Offene Containerschiffe 
und die Besonderheiten ihrer Vermessung 
„Offene Containerschiffe“ sind lukenlose 
oder teilweise lukenlose Schiffe, die ausschließ 
lich für den Transport von Containern bestimmt 
sind und einen schnellen und einfacheren Hafen 
umschlag ermöglichen sollen. Für sie gelten be 
sondere Sicherheitsanforderungen, wie z. B. 
größerer Freibord, vergrößerte Lenzpumpen-Ka- 
pazität usw. Diese Schiffe haben nicht nur im La 
deraum, sondern auch in und über den offenen 
Räumen Führungen bzw. Staugerüste für die 
Container. 
Die Vermessung solcher Schiffe muß unter 
Beachtung von Regel 1 (3) des London-Überein 
kommens vorgenommen werden. Hiernach kann 
vom vereinbarten Regelwerk abgewichen wer 
den, wenn dessen Anwendung bei neuartigen 
Schiffstypen „unvernünftig oder unausführbar“
	        
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