Schiffahrt
d.h. das Verhältnis BRT : BRZ beträgt 1 : 2,2. In
Extremfällen, bei bestimmten Autotransportern,
kann die BRZ sogar das Vierfache der BRT auf
weisen.
Auf die einzelnen Schiffstypen (Verwen
dungszweck) bezogen, haben sich folgende
BRT/BRZ-Verhältnisse herausgestellt:
BRT
BRZ
Massengutschiffe, Tanker
1
1,0-1,1
Containerschiffe
1
1,1 - 1,2
Frachtschiffe (Volldecker)
1
1,1 -1,2
Frachtschiffe (Freidecker)
1
2,0-2,5
Fähren
1
2,0-3,0
Ro/Ro-Autotransporter
1
2,0-4,0
Passagierschiffe
1
1,0-1,1
Fischkutter
1
1,0-1,6.
Daraus ist zu erkennen, daß die BRT nicht
einfach generell durch „BRZ“ ersetzt werden
kann. Vielmehr ist zu differenzieren, welche Kon
sequenzen die Umstellung jeweils nach sich zie
hen wird. Zum Beispiel hätten manche Reeder in
den Häfen plötzlich die vierfache Gebühr zu ent
richten, was in den entsprechenden Konferen
zen gegenüber der Schiffahrt seinerzeit nicht
durchzusetzen gewesen wäre. Denn es handelt
sich hierbei meist um Schiffe vom Typ „Frei
decker“, die - bauartbedingt - gegenüber her
kömmlichen Fahrzeugen einen geringeren Tief
gang und damit eine verminderte Tragfähigkeit
(= verminderter Verdienst) aufweisen.
Die Häfen einigten sich im Küstenländer-
Arbeitskreis auf eine einheitliche Vorgehens
weise bei der Umrechnung der jeweiligen ha
fenspezifischen Tarife. Zur Umstellung der Ge
bührentafeln wurden die BRT/BRZ-Verhältnisse
nach Schiffstyp und -große zusammengefaßt
und je nach Hafen-Besonderheit festgelegt.
Beispiel: Frachtschiffe bis BRZ 4 000 — 1:2
Frachtschiffe ab BRZ 4 000 — 1:1
Ro/Ro-Schiffe bis BRZ 10 000 — 1:4
Ro/Ro-Schiffe ab BRZ 10 000 — 1 : 2,5
Daraus folgte die Umsetzung für die neuen
Tarife. Wenn beim BRT/BRZ-Verhältnis 1 : 2 die
BRZ doppelt so groß ist, muß der Tarif pro
Raumzahl halbiert werden.
Sogenannte klassische Volldecker mit dem
BRT/BRZ-Verhältnis 1 : 1 fallen demnach jetzt in
einen günstigeren Tarif, während für die auf
die ehemalige BRT-Vermessungsgrenze hin ge
bauten Schiffe (z. B. 499-BRT-Freideker) etwas
mehr bezahlt werden muß. Für die Gebühren
einnehmenden Häfen gleicht sich dies im Jah
resdurchschnitt etwa aus.
Der Bund, zuständig für den Nordostsee-
Kanal, Schutzhäfen und das Lotswesen, stellte
die Tarife kostenneutral zum Jahresgesamtauf
kommen der jeweiligen Region unabhängig vom
Schiffstyp auf die neue Bemessungsgrundlage
„BRZ“ um. Dabei gilt für Härtefälle eine Kap-
pungsgrenze von maximal 120% der ehemali
gen Tarife.
Für die aus SOLAS und MARPOL resultie
renden nationalen Regelungen bezüglich Si
cherheit und Umweltschutz werden BRT und
BRZ als Bemessungsgrundlage gleichgesetzt.
22