Intern. Zusammenarbeit
für alle Seeschiffe (einschließlich Sport- und Fi
schereifahrzeuge) in allen Fahrtgebieten gelten.
Ausgenommen sind nur Kriegsfahrzeuge. Für
Fahrzeuge unter 150 BRZ in der nationalen
Fahrt können die Regierungen unter bestimmten
Voraussetzungen Ausnahmen zulassen.
In die Ausrüstungspflicht wurden folgende
nautische Systeme und Anlagen zusätzlich auf
genommen:
- Transponder (ab 300 BRZ)
- Selbststeueranlage (ab 3000 BRZ)
- Bahnführungsanlage (ab 10 000 BRZ)
- kombinierte Anlage zur Bahnführung
mit Wendegeschwindigkeitsanzeiger
(ab 50 000 BRZ)
Da die neue Regel 20 (nautische Ausrü
stung) nunmehr nur die funktionalen Anforderun
gen festschreibt und keine speziellen nautischen
Systeme und Anlagen mehr nennt, wurde eine
Entschließung erarbeitet, die eine Auflistung al
ler nautischen Systeme und Anlagen enthält, die
die in Regel 20 festgelegten funktionalen Anfor
derungen erfüllen. Die in dieser Auflistung ent
haltenen nautischen Systeme und Anlagen dür
fen künftig durch gleichartige Systeme und
Anlagen ersetzt werden, die jedoch mindestens
den in Regel 20 festgelegten funktionalen Anfor
derungen und den IMO-Leistungsnormen ent
sprechen müssen.
Aufgenommen in Kapitel V wurde auch die
Ausrüstungspflicht mit einer sog. Black Box
(Voyage Data Recorder - VDR). Damit soll die
Unfallursachenermittlung verbessert werden.
Der VDR soll schwimmfähig und feuerfest sein
und u.a. folgende Daten aufzeichnen.
- Datum und Zeit
- Position, Geschwindigkeit, Kurs, Wasser
tiefe, Ruderlage, Maschinenmanöver,
Windrichtung und -geschwindigkeit
- das gesprochene Wort auf der Brücke
und alle Seefunkgespräche
- Roh-Radarbild
- Status der wesentlichen Brückenalarme
- Status der Bug- und Heckpforten
(nur Ro/Ro)
- Status des Verschlußzustandes und der
feuerfesten Türen
- Rumpfbeanspruchungen (wenn
entsprechende Sensoren vorhanden sind)
Das Ziel, den Entwurf des überarbeiteten
Kapitels V noch 1996 zu verabschieden, konnte
nicht erreicht werden. Zwischenzeitlich hat der
Schiffssicherheitsausschuß der IMO entschie
den, die Bearbeitung des vorgesehenen „Code
of Safe Navigation and Watchkeeping”, der alle
operationellen Regelungen für die praktische
Schiffsführung aus dem Kapitel V enthalten und
als Nachschlagewerk auf der Brücke dienen
sollte, vorläufig zurückstellen.
Neues Kapital III SOLAS (Rettungsmittel)
Die IMO hat das Kapitel III SOLAS (Ret
tungsmittel) überarbeitet und in diesem Zusam
menhang sämtliche technischen Anforderungen
an Rettungsmittel aus dem Kapitel III herausge
nommen und in einem international verbindli
chen Code für Rettungsmittel (LSA-Code) einge
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