Schiffahrt
und endgültig angeommen, während die Lei
stungsnormen 6 bis 7 an den Unterausschuß
„Safety of Navigation” zur weiteren Beratung
zurückgewiesen wurden.
Weiterhin verabschiedete der Unteraus
schuß eine Richtlinie über die einheitliche Struk
tur von IMO-Leistungsnormen. Vorschläge des
BSH fanden in dieser Richtlinie weitgehend ihren
Niederschlag. Sie enthält insbesondere auch die
von BSH für erforderlich gehaltenen Regelungen
über Ergonomie, Schnittstellen sowie Back-Up-
und Fall-Back-Arrangements.
Ein hiermit im Zusammenhang stehender
Vorschlag des BSH, alle IMO-Leistungsnormen
zur Arbeitsvereinfachung als Ringbuch heraus
zugeben, fand grundsätzlich Zustimmung.
Revision SOLAS Kapitel V
Der IMO-Unterausschuß „Safety of Naviga
tion” hat seine Beratungen zur Revision des Ka
pitels V (Sicherung der Seefahrt) des Internatio
nalen Übereinkommens zum Schutz des
menschlichen Lebens auf See (SOLAS) fortge
setzt. Im Vordergrund der Beratungen stand die
neue Regel 19 (Prüfung und Zulassung nauti
scher Systeme und Anlagen) und Regel 20
(Pflichtausrüstung mit nautischen Systemen und
Anlagen).
In Regel 19 wurde der bisher vorgeschrie
bene Prüfumfang (nur Baumusterprüfung) we
sentlich erweitert. Es sind nunmehr folgende
Einzelregelungen vorgesehen:
1. Baumusterprüfung.
2. Prüfung auf Übereinstimmung mit den
Leistungsnormen der IMO.
3. Sicherstellung durch die zuständigen
Behörden, daß die Hersteller ein Qualitäts
sicherungssystem eingeführt haben,
das international anerkannten Normen
entspricht (z. B. ISO 9000 ff).
4. Anwendung der Regeln 7 oder 8 des Kap. I
SOLAS auf alle nautischen Systeme und
Anlagen: d. h. Prüfung vor Verwendung an
Bord (Initial Survey) und Nachprüfung alle
2 Jahre (Fahrgastschiffe jedes Jahr).
5. Erprobung neuartiger nautischer Systeme
und Anlagen ohne Baumusterprüfung.
6. Verpflichtung zur Baumusterprüfung aller
an Bord befindlichen nautischen Systeme
und Anlagen, auch wenn diese nicht zur
Pflichtausrüstung zählen, aber Leistungs
normen der IMO bestehen.
7. Nautische Systeme und Anlagen, die nicht
zur Pflichtausrüstung zählen und für die
keine speziellen IMO-Leistungsnormen be
stehen, müssen mindestens den von der
IMO festgelegten „Allgemeinen Anforderun
gen für nautische Systeme und Anlagen”
genügen.
Die in der neuen Regel 19 festgelegten Prü
fungen entsprechen im wesentlichen den deut
schen Regelungen.
Auch die Pflichtausrüstung von Seeschiffen
mit nautischen Systemen, Anlagen und Geräten
wurde unter Anwendung des funktionalen Ansat
zes wesentlich erweitert. Sie soll grundsätzlich
10