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Full text: Jahresbericht 1996

Schiffahrt 
und endgültig angeommen, während die Lei 
stungsnormen 6 bis 7 an den Unterausschuß 
„Safety of Navigation” zur weiteren Beratung 
zurückgewiesen wurden. 
Weiterhin verabschiedete der Unteraus 
schuß eine Richtlinie über die einheitliche Struk 
tur von IMO-Leistungsnormen. Vorschläge des 
BSH fanden in dieser Richtlinie weitgehend ihren 
Niederschlag. Sie enthält insbesondere auch die 
von BSH für erforderlich gehaltenen Regelungen 
über Ergonomie, Schnittstellen sowie Back-Up- 
und Fall-Back-Arrangements. 
Ein hiermit im Zusammenhang stehender 
Vorschlag des BSH, alle IMO-Leistungsnormen 
zur Arbeitsvereinfachung als Ringbuch heraus 
zugeben, fand grundsätzlich Zustimmung. 
Revision SOLAS Kapitel V 
Der IMO-Unterausschuß „Safety of Naviga 
tion” hat seine Beratungen zur Revision des Ka 
pitels V (Sicherung der Seefahrt) des Internatio 
nalen Übereinkommens zum Schutz des 
menschlichen Lebens auf See (SOLAS) fortge 
setzt. Im Vordergrund der Beratungen stand die 
neue Regel 19 (Prüfung und Zulassung nauti 
scher Systeme und Anlagen) und Regel 20 
(Pflichtausrüstung mit nautischen Systemen und 
Anlagen). 
In Regel 19 wurde der bisher vorgeschrie 
bene Prüfumfang (nur Baumusterprüfung) we 
sentlich erweitert. Es sind nunmehr folgende 
Einzelregelungen vorgesehen: 
1. Baumusterprüfung. 
2. Prüfung auf Übereinstimmung mit den 
Leistungsnormen der IMO. 
3. Sicherstellung durch die zuständigen 
Behörden, daß die Hersteller ein Qualitäts 
sicherungssystem eingeführt haben, 
das international anerkannten Normen 
entspricht (z. B. ISO 9000 ff). 
4. Anwendung der Regeln 7 oder 8 des Kap. I 
SOLAS auf alle nautischen Systeme und 
Anlagen: d. h. Prüfung vor Verwendung an 
Bord (Initial Survey) und Nachprüfung alle 
2 Jahre (Fahrgastschiffe jedes Jahr). 
5. Erprobung neuartiger nautischer Systeme 
und Anlagen ohne Baumusterprüfung. 
6. Verpflichtung zur Baumusterprüfung aller 
an Bord befindlichen nautischen Systeme 
und Anlagen, auch wenn diese nicht zur 
Pflichtausrüstung zählen, aber Leistungs 
normen der IMO bestehen. 
7. Nautische Systeme und Anlagen, die nicht 
zur Pflichtausrüstung zählen und für die 
keine speziellen IMO-Leistungsnormen be 
stehen, müssen mindestens den von der 
IMO festgelegten „Allgemeinen Anforderun 
gen für nautische Systeme und Anlagen” 
genügen. 
Die in der neuen Regel 19 festgelegten Prü 
fungen entsprechen im wesentlichen den deut 
schen Regelungen. 
Auch die Pflichtausrüstung von Seeschiffen 
mit nautischen Systemen, Anlagen und Geräten 
wurde unter Anwendung des funktionalen Ansat 
zes wesentlich erweitert. Sie soll grundsätzlich 
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