Zentrale Dienste
die Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkei
ten, sofern keine Zuständigkeit der Strafverfol
gungsbehörden besteht.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt in der
Überwachung der Einhaltung des Internationa
len Übereinkommens von 1973 zur Verhütung
der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der
Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL
73/78). Gemäß der Verordnung über Zuwider
handlungen gegen MARPOL 73/78 (MARPOL-
OWI-VO) handelt insbesondere ordnungswidrig,
wer als Verantwortlicher an Bord eines Seeschif
fes entgegen den Vorschriften der Anlagen I, II
und V zu MARPOL 73/78 handelt, indem er Öl-
und Ladungstagebücher nicht ordnungsgemäß
führt oder Ol bzw. ölhaltige Gemische, schädli
che flüssige Stoffe oder Müll ins Meer einbringt.
1995 stellten die Wasserschutzpolizei
behörden der Küstenländer bei insgesamt 4367
Überprüfungen von Schiffen in 1470 Fällen Män
gel fest. In 1442 Fällen handelte es sich um Män
gel in der nach Anlage I zu MARPOL 1973/78
vorgeschriebenen Führung des Öltagebuchs. In
19 Fällen wurden Mängel bei der nach Anlage II
vorgeschriebenen Führung des Ladungstage
buchs und in 9 Fällen Mängel bei der Beseiti
gung von Schiffsmüll gemäß Anlage V festge
stellt.
Wegen geringfügiger Verstöße gegen An
lage I, Anlage II und Anlage V zu MARPOL
1973/78 ergingen gegen die betroffenen Ka
pitäne, Ingenieure und Maschinisten 1082 Ver
warnungen, bei denen z. T. ein Verwarngeld bis
zu DM 75,— verhängt wurde. 388 Fälle wurden
140
zur weiteren Verfolgung an das BSH abgegeben.
Das BSH führte 1995 gegen 361 Betroffene Ord
nungswidrigkeitenverfahren wegen Verstößen ge
gen die Anlagen I, II und V zu MARPOL 1973/78
durch und erließ 331 Bußgeldbescheide. Die
Höhe der verhängten Geldbußen lag zwischen
DM 75,— und DM 21 400,—, insgesamt waren
es DM 929 312,—. Der durchschnittliche Betrag
lag bei DM 2808,—. 30 Verfahren wurden einge
stellt. Weitere 113 Fälle, in denen die deutschen
Behörden die Straftaten oder Ordnungswidrig
keiten, die von Schiffen unter ausländischer
Flagge begangen wurden, aufgrund bestehen
der Verfahrenshindernisse nicht ahnden konn
ten, wurden vom BSH an den Flaggenstaat zur
dortigen weiteren Verfolgung gemeldet.
11 Verfahren aus 1995 sind noch nicht ab
geschlossen.
Lediglich in 3 Fällen erhielt das BSH eine
Meldung über ein deutsches Schiff, das außer
halb des deutschen Hoheitsgebiets entgegen
Anlage I MARPOL 73/78 gehandelt haben soll.
2 Verfahren wurden eingestellt, 1 Verfahren ist
noch nicht abgeschlossen.
Das Einleiten von Schiffsabwässern in die
Nord- und die Ostsee ist nach der Verordnung
über die Verhütung der Verschmutzung der
Nordsee durch Schiffsabwasser sowie dem Über
einkommen über den Schutz der Meeresumwelt
des Ostseegebietes (Helsinki-Übereinkommen)
nur unter Einhaltung strenger Voraussetzungen
zulässig. Für die Ostsee wurden 1995 14 Ver
stöße gemeldet. 1 Verfahren wurde eingestellt,