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Full text: Jahresbericht 1995

Zentrale Dienste 
die Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkei 
ten, sofern keine Zuständigkeit der Strafverfol 
gungsbehörden besteht. 
Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt in der 
Überwachung der Einhaltung des Internationa 
len Übereinkommens von 1973 zur Verhütung 
der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der 
Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 
73/78). Gemäß der Verordnung über Zuwider 
handlungen gegen MARPOL 73/78 (MARPOL- 
OWI-VO) handelt insbesondere ordnungswidrig, 
wer als Verantwortlicher an Bord eines Seeschif 
fes entgegen den Vorschriften der Anlagen I, II 
und V zu MARPOL 73/78 handelt, indem er Öl- 
und Ladungstagebücher nicht ordnungsgemäß 
führt oder Ol bzw. ölhaltige Gemische, schädli 
che flüssige Stoffe oder Müll ins Meer einbringt. 
1995 stellten die Wasserschutzpolizei 
behörden der Küstenländer bei insgesamt 4367 
Überprüfungen von Schiffen in 1470 Fällen Män 
gel fest. In 1442 Fällen handelte es sich um Män 
gel in der nach Anlage I zu MARPOL 1973/78 
vorgeschriebenen Führung des Öltagebuchs. In 
19 Fällen wurden Mängel bei der nach Anlage II 
vorgeschriebenen Führung des Ladungstage 
buchs und in 9 Fällen Mängel bei der Beseiti 
gung von Schiffsmüll gemäß Anlage V festge 
stellt. 
Wegen geringfügiger Verstöße gegen An 
lage I, Anlage II und Anlage V zu MARPOL 
1973/78 ergingen gegen die betroffenen Ka 
pitäne, Ingenieure und Maschinisten 1082 Ver 
warnungen, bei denen z. T. ein Verwarngeld bis 
zu DM 75,— verhängt wurde. 388 Fälle wurden 
140 
zur weiteren Verfolgung an das BSH abgegeben. 
Das BSH führte 1995 gegen 361 Betroffene Ord 
nungswidrigkeitenverfahren wegen Verstößen ge 
gen die Anlagen I, II und V zu MARPOL 1973/78 
durch und erließ 331 Bußgeldbescheide. Die 
Höhe der verhängten Geldbußen lag zwischen 
DM 75,— und DM 21 400,—, insgesamt waren 
es DM 929 312,—. Der durchschnittliche Betrag 
lag bei DM 2808,—. 30 Verfahren wurden einge 
stellt. Weitere 113 Fälle, in denen die deutschen 
Behörden die Straftaten oder Ordnungswidrig 
keiten, die von Schiffen unter ausländischer 
Flagge begangen wurden, aufgrund bestehen 
der Verfahrenshindernisse nicht ahnden konn 
ten, wurden vom BSH an den Flaggenstaat zur 
dortigen weiteren Verfolgung gemeldet. 
11 Verfahren aus 1995 sind noch nicht ab 
geschlossen. 
Lediglich in 3 Fällen erhielt das BSH eine 
Meldung über ein deutsches Schiff, das außer 
halb des deutschen Hoheitsgebiets entgegen 
Anlage I MARPOL 73/78 gehandelt haben soll. 
2 Verfahren wurden eingestellt, 1 Verfahren ist 
noch nicht abgeschlossen. 
Das Einleiten von Schiffsabwässern in die 
Nord- und die Ostsee ist nach der Verordnung 
über die Verhütung der Verschmutzung der 
Nordsee durch Schiffsabwasser sowie dem Über 
einkommen über den Schutz der Meeresumwelt 
des Ostseegebietes (Helsinki-Übereinkommen) 
nur unter Einhaltung strenger Voraussetzungen 
zulässig. Für die Ostsee wurden 1995 14 Ver 
stöße gemeldet. 1 Verfahren wurde eingestellt,
	        
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