Schiffahrt
auch der Anregung zur Arbeitserleichterung, alle
IMO-Leistungsnormen als Ringhefter zu ver
öffentlichen, stimmte der IMO-Unterausschuß
„Safety of Navigation“ im Grundsatz zu.
Nach längeren Verhandlungen verabschie
dete der Unterausschuß „Safety of Navigation“
auch die überarbeiteten Leistungsnormen für
Radaranlagen, die im wesentlichen auf einem
gemeinsam erarbeiteten Vorschlag der Deut
schen Gesellschaft für Ortung und Navigation
und des BSH beruhten. Darüberhinaus hielt er
es für erforderlich, die Leistungsnormen für fol
gende nautische Systeme und Anlagen zu über
arbeiten und erneuern:
Selbststeueranlagen, Echolotanlagen, elek
tronische Kompaßanlagen (neu), Schallsignal-
Empfangsanlagen (neu), integrierte Brücken-
und Navigationssysteme (neu) und Schiff-
Schiff/Schiff-Land-Transponder (neu).
Das BSH wird sich weiterhin an diesen Ar
beiten beteiligen.
Revision des Kapitels V (Sicherung der Seefahrt)
des Internationalen Übereinkommens zum Schutz
des menschlichen Lebens auf See (SOLAS)
Die IMO hat beschlossen, das SOLAS-Ka-
pitel V aufgrund des technischen Fortschritts im
Schiffbau und in der Gestaltung und Ausrüstung
der Schiffsbrücken zu überarbeiten und neu zu
strukturieren. Dabei soll der Faktor „menschli
ches Verhalten“ als Unfallursache besonders be
achtet und die Verantwortlichkeit zwischen
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Schiffsführung, Reeder und Flaggenstaat ein
deutig definiert und klar voneinander getrennt
werden. In Ergänzung zu dem Kapitel V Ist ein
„Code of Safe Navigation and Watchkeeping“
vorgesehen, der alle Operationellen Regelungen
für die praktische Schiffsführung enthalten und
als Nachschlagewerk auf der Brücke dienen soll.
Ein entsprechender Entwurf gliedert das neue
Kapitel V wie folgt:
Teil A - Allgemeines
Teil B - Verpflichtungen der Regierungen
Teil C - Forderungen an das Schiff
Teil C1 - Funktionelle und allgemeine An
forderungen an das Schiff
Teil C2 - Gestaltung der Brücke und Aus
rüstung
Teil C 3 — Verpflichtungen der Reeder,
Kapitäne und Schiffsoffiziere.
Für die Aufgaben des BSH sind die neuen
Regeln 6 (Eiswachdienst), 9 (Hydrographische
Dienste), 13 (Hilfen für die Navigation), 21 (Ein
bau und Unterhaltung der nautischen Ausrü
stung), 22 (Elektromagnetische Verträglichkeit),
23 (Baumusterprüfung und Zulassung der nauti
schen Ausrüstung), 24 (Baumusterprüfung
nichtausrüstungspflichtiger nautischer Ausrü
stung), 25 (Pflichtausrüstung neuer Schiffe mit
nautischen Systemen, Anlagen, Geräten und In
strumenten) und 27 (Nautische Veröffentlichun
gen) von besonderer Bedeutung. Das BSH ar
beitet in einer vom BMV eingerichteten natio
nalen Arbeitsgruppe zur Fortentwicklung des Ka
pitels V mit und bringt seine bei der Baumuster
prüfung von nautischen Systemen und Anlagen