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Full text: 5: Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens

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UN-Seerechtsübereinkommen und bundesdeutsches Recht 
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- Fazit und Ausblick, 
insbesondere fortbestehender Forschungsbedarf • 
Wilfried Erbguth 
Während es bei unserer Frühjahrstagung - mit uns meine ich die inzwischen 
bewährte Partnerschaft zwischen dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hy 
drographie und dem Ostseeinstitut für Seerecht und Umweltrecht, eine durch 
aus florierende Verbindung Zwischen Praxis und Wissenschaft, die in 
(ost)deutschen Landen so selbstverständlich nicht ist -, während es also an 
läßlich der vorangegangenen, gemeinsamen Veranstaltung um die Inhalte des 
UN-Seerechtsübereinkommens ging, das so unerwartet doch noch in Kraft ge 
treten war, haben uns heute die nationalen Konsequenzen aus jenem Inkraft 
treten interessiert, eben die Umsetzung dieses nicht nur umfänglichen, son 
dern bislang auch bedeutendsten Vertragswerkes der Vereinten Nationen 1 in 
das bundesdeutsche Recht. Die vorangegangenen Vorträge haben die überaus 
aktuelle und zugleich weitgefächerte Thematik 2 mit hohem Informationsgehalt 
wie rechtlichem Tiefgang gleichsam flächendeckend abgehandelt. Dafür, und 
daß sie die teilweise weite Anreise nach Rostock nicht gescheut haben, sei den 
Referenten herzlich gedankt. Hierin liegt zugleich ein ganz wesentlicher Beitrag 
zur Fortführung der langjährigen Tradition des seerechtlichen Standorts Ro 
stock - wie auch derjenigen jüngeren Datums der Rostocker Seerechtsgesprä 
che 3 . 
Lassen Sie mich die Tagung schließen mit einigen Gedanken zum - wie wir aus 
rechtswissenschaftlicher Sicht sagen würden - fortbestehenden Forschungsbe 
darf. Sie betreffen neben völkerrechtlichen und nationalrechtlichen Fragestel 
lungen solche zum sich immer deutlicher verselbständigenden Rechtsgebiet 
des Meeresumweltschutzes, sämtlichst Fragen, über die es sich jenseits des 
reichen Ertrags unserer Tagung weiterhin nachzudenken lohnt. 
Aus internationaler Sicht nötigt das Procedere im Zusammenhang mit dem 
Durchführungsübereinkommen (DÜ) zum SRÜ zunächst Bewunderung ab, 
weil es den Industriestaaten die Zeichnung des Gesamtvertragswerks ebnet 
- eine für die dringend benötigte weltweite Ordnung der Meeresnutzung ganz 
wesentliche Entwicklung. Gleichwohl bereitet das Vorgehen aus völkerrechtli- 
Vgl. etwa Jenisch, Das UN-Seerechtsübereinkommen tritt in Kraft, Verfahrensstand und 
deutscher Beitritt, in: Schriften des Deutschen Vereins für Internationales Seerecht, Rei 
he A: Berichte und Vorträge, 1994, S. 2. 
Vgl. bereits die Beiträge in: Berichte des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie, 
Nr. 4: Das UN-Seerechtsübereinkommen tritt in Kraft: Inhalte und Konsequenzen für die 
Bundesrepublik Deutschland, 1994. 
Vgl. dazu die Dokumentation des ersten Rostocker Seerechtsgesprächs, 1993, in: Schriften 
des Deutschen Vereins für internationales Seerecht, Heft 84, 1994. 
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