Die Umsetzung des SRÜ in nationalen Anweisungen für die Streitkräfte
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sind diese gegenüber allen anderen Vertragsparteien des SRÜ obliegenden Pflichten
nur bedingt mit denen zu vergleichen, deren Ansatzpunkt die Souveränität
bzw. die souveränen Rechte jedes einzelnen nicht am Konflikt beteiligten Staates
ist. Hinzu kommt, daß die Bestimmungen des SRÜ 1982 grundsätzlich keine Anwendung
auf den Waffeneinsatz zur Hohen See während eines internationalen
bewaffneten Konflikts finden. Im Kriegsvölkerrecht aber fehlt es bislang an einem
Verbot der Verschmutzung der Hohen See durch den Einsatz von Mitteln und
Methoden der Seekriegsführung. 203
Schlußbemerkung
Die Untersuchung der jüngsten militärischen Handbücher hat ergeben, daß das
internationale öffentliche Seerecht, insbesondere auch das SRÜ 1982, die Rechte
und Pflichten sowohl der Kriegführenden als auch der nicht am Konflikt beteiligten
Staaten bestimmt. Freilich darf nicht außer acht gelassen werden, daß sich
dieser Einfluß weitgehend auf die - positive und negative - Bestimmung des allgemeinen
Seekriegsgebiets sowie auf die Fortgeltung bestimmter Durchfahrtsund
Überflugrechte beschränkt. Beispielsweise können dem dem Friede ns Völkerrecht
zugehörigen internationalen Seerecht weder zwingende Aussagen zum marinen
Umweltschutz im internationalen bewaffneten Konflikt entnommen werden,
noch ist es angesichts seiner vergleichsweisen Offenheit geeignet, den Einsatz von
Mitteln und Methoden der Seekriegführung effektiv zu beschränken. Die Regelung
dieser und vergleichbarer Fragen bleibt weiterhin dem Kriegsvölkerrecht/humanitären
Völkerrecht und dem Neutralitätsrecht Vorbehalten. Diese harren, soweit
internationale bewaffnete Konflikte zur See betroffen sind, seit dem Jahre 1907
einer umfassenden Kodifikation und Anpassung an die geänderten Umstände.
Erste Ansätze zur Bestätigung und fortschreitenden Entwicklung dieses Rechtsbereichs
sind bereits unternommen worden. 204 Es bleibt abzuwarten, ob die großen
Seemächte ihre traditionelle Abneigung gegen eine Kodifikation des maritimen
Kriegs- und Neutralitätsrechts aufzugeben bereit sein werden.
203 Eingehend zum Umweltschutz im bewaffneten Konflikt zur See W. Heintschel v. Heinegg/ M.
Donner (Fn. 154).
204 So die Arbeiten des ILA-Ausschusses für Maritime Neutralität und der Entwurf der Expertengruppe
des San Remo Institute of Humanitarian Law. Letztgenannter wird im Frühjahr 1995
in einer kommentierten Fassung veröffentlicht werden.