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Full text : Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens (BSH-Berichte, Nr. 5)

Die  Umsetzung  des  SRÜ  in  nationalen  Anweisungen  für  die  Streitkräfte

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sind  diese  gegenüber  allen  anderen  Vertragsparteien  des  SRÜ  obliegenden  Pflichten ­
  nur  bedingt  mit  denen  zu  vergleichen,  deren  Ansatzpunkt  die  Souveränität
bzw.  die  souveränen  Rechte  jedes  einzelnen  nicht  am  Konflikt  beteiligten  Staates
ist.  Hinzu  kommt,  daß  die  Bestimmungen  des  SRÜ  1982  grundsätzlich  keine  Anwendung ­
  auf  den  Waffeneinsatz  zur  Hohen  See  während  eines  internationalen
bewaffneten  Konflikts  finden.  Im  Kriegsvölkerrecht  aber  fehlt  es  bislang  an  einem
Verbot  der  Verschmutzung  der  Hohen  See  durch  den  Einsatz  von  Mitteln  und
Methoden  der  Seekriegsführung. 203

Schlußbemerkung
Die  Untersuchung  der  jüngsten  militärischen  Handbücher  hat  ergeben,  daß  das
internationale  öffentliche  Seerecht,  insbesondere  auch  das  SRÜ  1982,  die  Rechte
und  Pflichten  sowohl  der  Kriegführenden  als  auch  der  nicht  am  Konflikt  beteiligten ­
  Staaten  bestimmt.  Freilich  darf  nicht  außer  acht  gelassen  werden,  daß  sich
dieser  Einfluß  weitgehend  auf  die  -  positive  und  negative  -  Bestimmung  des  allgemeinen ­
  Seekriegsgebiets  sowie  auf  die  Fortgeltung  bestimmter  Durchfahrtsund ­
  Überflugrechte  beschränkt.  Beispielsweise  können  dem  dem  Friede  ns  Völkerrecht ­
  zugehörigen  internationalen  Seerecht  weder  zwingende  Aussagen  zum  marinen ­
  Umweltschutz  im  internationalen  bewaffneten  Konflikt  entnommen  werden,
noch  ist  es  angesichts  seiner  vergleichsweisen  Offenheit  geeignet,  den  Einsatz  von
Mitteln  und  Methoden  der  Seekriegführung  effektiv  zu  beschränken.  Die  Regelung
dieser  und  vergleichbarer  Fragen  bleibt  weiterhin  dem  Kriegsvölkerrecht/humanitären ­
  Völkerrecht  und  dem  Neutralitätsrecht  Vorbehalten.  Diese  harren,  soweit
internationale  bewaffnete  Konflikte  zur  See  betroffen  sind,  seit  dem  Jahre  1907
einer  umfassenden  Kodifikation  und  Anpassung  an  die  geänderten  Umstände.
Erste  Ansätze  zur  Bestätigung  und  fortschreitenden  Entwicklung  dieses  Rechtsbereichs ­
  sind  bereits  unternommen  worden. 204  Es  bleibt  abzuwarten,  ob  die  großen ­
  Seemächte  ihre  traditionelle  Abneigung  gegen  eine  Kodifikation  des  maritimen ­
  Kriegs-  und  Neutralitätsrechts  aufzugeben  bereit  sein  werden.

203  Eingehend  zum  Umweltschutz  im  bewaffneten  Konflikt  zur  See  W.  Heintschel  v.  Heinegg/  M.
Donner  (Fn.  154).
204  So  die  Arbeiten  des  ILA-Ausschusses  für  Maritime  Neutralität  und  der  Entwurf  der  Expertengruppe ­
  des  San  Remo  Institute  of  Humanitarian  Law.  Letztgenannter  wird  im  Frühjahr  1995
in  einer  kommentierten  Fassung  veröffentlicht  werden.
            
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