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Full text: 5: Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens

Die Umsetzung des SRÜ in nationalen Anweisungen für die Streitkräfte 
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sind diese gegenüber allen anderen Vertragsparteien des SRÜ obliegenden Pflich 
ten nur bedingt mit denen zu vergleichen, deren Ansatzpunkt die Souveränität 
bzw. die souveränen Rechte jedes einzelnen nicht am Konflikt beteiligten Staates 
ist. Hinzu kommt, daß die Bestimmungen des SRÜ 1982 grundsätzlich keine An 
wendung auf den Waffeneinsatz zur Hohen See während eines internationalen 
bewaffneten Konflikts finden. Im Kriegsvölkerrecht aber fehlt es bislang an einem 
Verbot der Verschmutzung der Hohen See durch den Einsatz von Mitteln und 
Methoden der Seekriegsführung. 203 
Schlußbemerkung 
Die Untersuchung der jüngsten militärischen Handbücher hat ergeben, daß das 
internationale öffentliche Seerecht, insbesondere auch das SRÜ 1982, die Rechte 
und Pflichten sowohl der Kriegführenden als auch der nicht am Konflikt beteilig 
ten Staaten bestimmt. Freilich darf nicht außer acht gelassen werden, daß sich 
dieser Einfluß weitgehend auf die - positive und negative - Bestimmung des all 
gemeinen Seekriegsgebiets sowie auf die Fortgeltung bestimmter Durchfahrts 
und Überflugrechte beschränkt. Beispielsweise können dem dem Friede ns Völker 
recht zugehörigen internationalen Seerecht weder zwingende Aussagen zum mari 
nen Umweltschutz im internationalen bewaffneten Konflikt entnommen werden, 
noch ist es angesichts seiner vergleichsweisen Offenheit geeignet, den Einsatz von 
Mitteln und Methoden der Seekriegführung effektiv zu beschränken. Die Regelung 
dieser und vergleichbarer Fragen bleibt weiterhin dem Kriegsvölkerrecht/humani 
tären Völkerrecht und dem Neutralitätsrecht Vorbehalten. Diese harren, soweit 
internationale bewaffnete Konflikte zur See betroffen sind, seit dem Jahre 1907 
einer umfassenden Kodifikation und Anpassung an die geänderten Umstände. 
Erste Ansätze zur Bestätigung und fortschreitenden Entwicklung dieses Rechts 
bereichs sind bereits unternommen worden. 204 Es bleibt abzuwarten, ob die gro 
ßen Seemächte ihre traditionelle Abneigung gegen eine Kodifikation des mariti 
men Kriegs- und Neutralitätsrechts aufzugeben bereit sein werden. 
203 Eingehend zum Umweltschutz im bewaffneten Konflikt zur See W. Heintschel v. Heinegg/ M. 
Donner (Fn. 154). 
204 So die Arbeiten des ILA-Ausschusses für Maritime Neutralität und der Entwurf der Experten 
gruppe des San Remo Institute of Humanitarian Law. Letztgenannter wird im Frühjahr 1995 
in einer kommentierten Fassung veröffentlicht werden.
	        
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