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Full text: 5: Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens

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Wolff Heintschel von Heinegg 
wie "Bauten, Abschußrampen oder sonstige eigens für die Lagerung, Erprobung 
oder Verwendung derartiger Waffen vorgesehene Einrichtungen auf dem Meeres 
boden und im Meeresuntergrund einzubauen oder anzubringen." Darüber hinaus 
ist es den Mitgliedstaaten von Protokoll II des Vetrags von Tlatelolco untersagt, 
innerhalb des von Art. 4 des Hauptvertrags bezeichneten Seegebiets gegen die 
Vertragsparteien Kernwaffen einzusetzen. 197 
Im übrigen darf nicht außer acht gelassen werden, daß nicht am Konflikt beteilig 
te Staaten wie auch die Staatengemeinschaft hinsichtlich des Meeresbodens und 
-Untergrundes der Hohen See (das sog. Gebiet) 198 in Zukunft bestimmte Nut- 
zungs-, Forschungs- sowie Ausbeutungsechte genießen werden. 199 Wenngleich 
diese Rechte die darüber befindliche Wassersäule und den Luftraum unberührt 
lassen, bedeutet dies nicht, die Parteien eines maritimen bewaffneten Konflikts 
brauchten ihnen keinerlei Beachtung zu schenken, sobald die das Gebiet betref 
fenden Vorschriften des SRÜ 1982 allgemein anerkannt sind. 200 Zwar trifft es zu, 
daß aufgrund der Rechte anderer im und am Gebiet die Konfliktparteien keinen 
spezifischen Verboten unterliegen würden. Sie werden aber die notwendigen Vor 
kehrungen zu treffen haben, daß die Ausübung dieser Rechte so wenig wie mög 
lich beeinträchtigt wird. 201 Dies ist die Folge aus der Erkenntnis, daß das See 
kriegsrecht insbesondere gegenüber Unbeteiligten grundsätzlich keine neuen 
Rechte zu begründen vermag. 
Ob aus diesen Erwägungen auch auf ein Verbot der Verschmutzung der Hohen 
See durch die Konfliktparteien geschlossen werden kann, ist demgegenüber zwei 
felhaft. Zwar läßt sich argumentieren, durch einen bewaffneten Konflikt blieben 
die vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen den Konfliktparteien und neutralen 
Staaten unberührt, so daß diese berechtigt wären, von jenen gemäß Art. 192 SRÜ 
1982 den Schutz der Meeresumwelt vor Verschmutzungen zu fordern. 202 Indes 
197 Dazu wie auch zu den sonstigen Bestrebungen, Teile der Hohen See von Kernwaffen freizuhal 
ten, vgl. die Nachweise bei E. Beckert/G. Breuer (Fn. 13), Rdn. 1551 ff. 
198 Selbstverständlich gehören zu den Rechten der nicht am Konflikt beteiligten Staaten auf der 
Hohen See auch die Schiffahrts- und Überflugfreiheit. Insoweit hält aber bereits das See 
kriegsrecht detaillierte Regelungen vor, nach Maßgabe derer die Konfliktparteien diese Freihei 
ten einzuschränken berechtigt sind. 
199 Vgl. dazu Teil XI des SRÜ 1982 betreffend das Gebiet; ferner Art. 87 SRÜ 1982. Die das Gebiet 
betreffenden Vorschriften sind noch nicht allgemein anerkannt, so daß sie z.Z. noch nicht ge 
eignet sind, den Parteien eines internationalen bewaffneten Konflikts zur See Beschränkungen 
aufzuerlegen. Dazu H.B. Robertson Jr., The "New" Law of the Sea (Fn. 22), S. 35 f. 
200 So aber E. Rauch, Protocol Additional (Fn. 13), S. 54; H.B. Robertson Jr., The "New" Law of the 
Sea (Fn. 22), S. 36. 
201 So auch A.V. Lowe, Marine Policy 12 (1988), 294 f., 296. 
202 So M. Bothe, The Protection of the Environment in Times of Armed Conflict. Legal Rules, Un 
certainty, Deficiencies and Possible Developments (bislang unveröffentlichter Beitrag zur 
Conference of Experts on the Use of the Environment as a Tool of Conventional Warfare, Ot 
tawa, 9.-12. Juli 1991),
	        
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