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Full text: Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens (BSH-Berichte, Nr. 5)

Die Umsetzung des SRÜ in nationalen Anweisungen für die Streitkräfte 
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Schriften begründet, die ja - soweit sie gewohnheitsrechtlich gelten - die von der 
Souveränität des Küstenstaates umfaßten Seegebiete definieren und im bewaffne 
ten Konflikt zur See ausschließlich aus diesen Gründen Beachtung finden müs 
sen. Wie bereits im Zusammenhang mit internationalen Meerengen dargelegt, be 
steht im übrigen zwischen dem internationalen öffentlichen Seerecht und dem 
Seekriegsrecht nach dem Konsens der Staaten aber keine absolute Kongruenz. 
II. Partielle Beschränkungen 
Seegebiete, in denen die Küstenstaaten weder Souveränität ausüben noch beson 
dere Vorzugsrechte genießen, unterliegen den Freiheiten der Hohen See, zu denen 
traditionell auch die Durchführung von Seekriegsmaßnahmen gehört. 193 Weder 
mit Inkrafttreten der UN-Charta noch mit Abschluß des SRÜ 1982 hat sich eine 
völkerrechtliche Norm herauszubilden vermocht, derzufolge die Parteien eines in 
ternationalen bewaffneten Konflikts zur See verpflichtet wären, sich auf ihre 
Landgebiete, inneren Gewässer und Küstenmeergebiete bzw. Archipelgewässer zu 
beschränken. 194 Insbesondere stehen auch nicht die Art. 88 und 301 SRÜ 1982 
betreffend die friedliche Nutzung der Hohen See der Zulässigkeit von Seekriegs 
maßnahmen entgegen. Zum einen handelt es sich bei diesem Übereinkommen um 
eine spezifisch friedensrechtliche Regelung, die nur in den aufgezeigten Fällen 
unmittelbare Auswirkungen auf das Verhalten der Konfliktparteien hat. Zum an 
deren beinhaltet das Gebot zur friedlichen Nutzung entgegen der Auffassung einer 
kleinen Gruppe von Völkerrechtlern und Staaten der Dritten Welt keine über 
Art. 2 Zf. 4 UN-Charta hinausgehende Verpflichtung. 195 Gleichwohl gelten auch 
auf der Hohen See gewisse partielle Beschränkungen, die neben dem 
(eigentlichen) Seekriegsrecht zu beachten sind. 
Wie bereits dargelegt 196 , ist es auch den Parteien eines internationalen bewaffne 
ten Konflikts nach Maßgabe des Meeresbodenvertrags untersagt, jenseits ihres 
12-sm-Küstenmeeres, mithin auf der Hohen See (einschließlich der EEZ und des 
Festlandsockelgebiets), Kernwaffen oder sonstige Massenvernichtungswaffen so 
193 Statt vieler E. Rauch, Protocol Additional (Fn. 13), S. 54; W.J. Fenrick, CYIL XXIV (1986), 93; 
W. Heintschel v. Heinegg, Visit, Search, Diversion and Capture in naval Warfare: Part I, The 
Traditional Law, CYIL XXIX (1991), 283-329, 297. 
194 Dazu bereits oben C. I. 
195 Dazu F. Francioni, Use of Force (Fn. 142), S. 373 ff.; E. Rauch, Militärische Aspekte der See 
rechtsentwicklung, in: Graf Vitzthum (Hrsg.), Aspekte der Seerechtsentwicklung, 1980, S. 75 
ff.; R. Wolfrum, GYIL 24 (1981), 200 ff.; J3.-0. Bryde, Implikationen (Fn. 99), S. 161 ff.; jeweils 
m.w.N. Vorsichtiger: Y. Dinstein, War, Aggression and Self-Defence, 1988, S. 25: "In any event, 
if the Article is to be taken at face value, there is room for scepticism whether the practice of 
States in the years ahead will be in harmony with it." Vgl. ferner L. Henkin, Use of Force: Law 
and U.S. Policy, in: L. Henkin/S. Hoffman/J.J. Kirkpatrick/A. Gerson/W.D. Rogers/D.J. Schef 
fer, Right v. Might: International Law and the Use of Force, S. 37-70. 
196 SieheobenFn.il.
	        
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