Die Umsetzung des SRÜ in nationalen Anweisungen für die Streitkräfte 85
Subjekten geführten Krieges modifiziertes Friedensrecht lb3 , so bedarf es mehr als
einer technisch sauberen Auslegung der betreffenden völkerrechtlichen Instru
mente, um den Konfliktparteien auch in diesen Seegebieten die uneingeschränkte
Durchführung von Seekriegsmaßnahmen zu gestatten. Auch wenn die große See
schlacht zwischen Schiffen der Vergangenheit angehört, so sind Kampfhandlun
gen zur See - gleichviel, welche Seekriegsmittel zum Einsatz kommen - doch ge
eignet, dem Küstenstaat die ihm ausschließlich zustehende umfassende wirt
schaftliche Nutzung seiner EEZ unmöglich zu machen oder zumindest erheblich
zu erschweren. Hinzu kommen Gefahren für die Meeresumwelt, zu deren Schutz
und Bewahrung nicht nur die Küstenstaaten, sondern grundsätzlich alle ein be
stimmtes Seegebiet nutzende Staaten verpflichtet sind. 104 Andererseits ist aber
auch der Hinweis auf den Charakter des Neutralitätsrechts als ein "modifiziertes
Friedensrecht" nicht ausreichend, die neutrale EEZ dem allgemeinen Seekriegs
gebiet zu entziehen. Selbst wenn man bereit wäre, ein Verbot der militärischen
Nutzung der EEZ eines anderen Staates in Friedenszeiten anzuerkennen, würde
dieses nicht zwingend auch während der Dauer eines bewaffneten Konflikts seine
Rechtswirkungen entfalten, da das Friedensrecht eben nur in modifizierter Form
gilt. Eine vollständige Ausnahme der neutralen EEZ aus dem allgemeinen See
kriegsgebiet setzte mithin die Existenz eines auch im Neutralitätsrecht zu veror-
tenden grundsätzlichen Verbots der Durchführung von Seekriegsmaßnahmen in
neutralen Wirtschaftszonen voraus.
Während der maritimen bewaffneten Konflikte seit 1945 haben neutrale aus
schließliche Wirtschaftszonen keine Rolle gespielt. In der Mehrzahl der Fälle han
delte es sich um zeitlich und räumlich begrenzte Konflikte oder es fehlte an der
Proklamation einer EEZ durch einen potentiell betroffenen neutralen Küstenstaat,
so daß die Staatenpraxis während und anläßlich bewaffneter Konflikte zur See in
bezug auf ein derartiges Verbot nichts hergibt. Daher verbleiben zum Nachweis
einer allgemeinen Rechtsüberzeugung nur noch Akte nationaler Rechtsetzung
sowie staatliche Stellungnahmen auf der internationalen Ebene. In bezug auf jene
fällt zunächst auf, daß die Küstenstaaten in ihren EEZ-Proklamationen die Rechte
anderer Staaten keineswegs immer anzuerkennen bereit sind. 150 In einigen Fällen
153 Dazu die Nachweise oben in Fn. 8.
154 Art. 192, 194 SRÜ 1982. Hinsichtlich des Umweltschutzes im bewaffneten Konflikt zur See
vgl. W. Heintschel v. Heinegg/ M. Donner, New Developments in the Protection of the Natural
Environment in Naval Armed Conflicts, GYIL 37 (1994) (im Druck)
155 Vgl. die Nachweise bei D. Attard (Fn. 134), S. 53; St.A. Rose, Naval Law Review XXXIX (1990),
71 f. Hingewiesen sei zudem auf die Proklamationen der folgenden Staaten, in denen die
Rechte anderer Staaten nach Maßgabe des allgemeinen Völkerrechts ausdrücklich ginerkannt
werden:
USA, Presidential Proclamation, March 10, 1983 (Law of the Sea Bulletin No. 1 [September
1983], S. 78 f.); UdSSR, Art. 4 des Decree of the Presidium of the Supreme Soviet of the USSR
on the Economic Zone vom 28. Februar 1984 (ebd. No. 4 [February 1985], S. 32 ff.; Indonesi
en, Art. 4 Abs. 3 des Act No. 5 of 1983 on the Indonesian Exclusive Economic Zone, 18 Octo-
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