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Full text: Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens (BSH-Berichte, Nr. 5)

Die Umsetzung des SRÜ in nationalen Anweisungen für die Streitkräfte 85 
Subjekten geführten Krieges modifiziertes Friedensrecht lb3 , so bedarf es mehr als 
einer technisch sauberen Auslegung der betreffenden völkerrechtlichen Instru 
mente, um den Konfliktparteien auch in diesen Seegebieten die uneingeschränkte 
Durchführung von Seekriegsmaßnahmen zu gestatten. Auch wenn die große See 
schlacht zwischen Schiffen der Vergangenheit angehört, so sind Kampfhandlun 
gen zur See - gleichviel, welche Seekriegsmittel zum Einsatz kommen - doch ge 
eignet, dem Küstenstaat die ihm ausschließlich zustehende umfassende wirt 
schaftliche Nutzung seiner EEZ unmöglich zu machen oder zumindest erheblich 
zu erschweren. Hinzu kommen Gefahren für die Meeresumwelt, zu deren Schutz 
und Bewahrung nicht nur die Küstenstaaten, sondern grundsätzlich alle ein be 
stimmtes Seegebiet nutzende Staaten verpflichtet sind. 104 Andererseits ist aber 
auch der Hinweis auf den Charakter des Neutralitätsrechts als ein "modifiziertes 
Friedensrecht" nicht ausreichend, die neutrale EEZ dem allgemeinen Seekriegs 
gebiet zu entziehen. Selbst wenn man bereit wäre, ein Verbot der militärischen 
Nutzung der EEZ eines anderen Staates in Friedenszeiten anzuerkennen, würde 
dieses nicht zwingend auch während der Dauer eines bewaffneten Konflikts seine 
Rechtswirkungen entfalten, da das Friedensrecht eben nur in modifizierter Form 
gilt. Eine vollständige Ausnahme der neutralen EEZ aus dem allgemeinen See 
kriegsgebiet setzte mithin die Existenz eines auch im Neutralitätsrecht zu veror- 
tenden grundsätzlichen Verbots der Durchführung von Seekriegsmaßnahmen in 
neutralen Wirtschaftszonen voraus. 
Während der maritimen bewaffneten Konflikte seit 1945 haben neutrale aus 
schließliche Wirtschaftszonen keine Rolle gespielt. In der Mehrzahl der Fälle han 
delte es sich um zeitlich und räumlich begrenzte Konflikte oder es fehlte an der 
Proklamation einer EEZ durch einen potentiell betroffenen neutralen Küstenstaat, 
so daß die Staatenpraxis während und anläßlich bewaffneter Konflikte zur See in 
bezug auf ein derartiges Verbot nichts hergibt. Daher verbleiben zum Nachweis 
einer allgemeinen Rechtsüberzeugung nur noch Akte nationaler Rechtsetzung 
sowie staatliche Stellungnahmen auf der internationalen Ebene. In bezug auf jene 
fällt zunächst auf, daß die Küstenstaaten in ihren EEZ-Proklamationen die Rechte 
anderer Staaten keineswegs immer anzuerkennen bereit sind. 150 In einigen Fällen 
153 Dazu die Nachweise oben in Fn. 8. 
154 Art. 192, 194 SRÜ 1982. Hinsichtlich des Umweltschutzes im bewaffneten Konflikt zur See 
vgl. W. Heintschel v. Heinegg/ M. Donner, New Developments in the Protection of the Natural 
Environment in Naval Armed Conflicts, GYIL 37 (1994) (im Druck) 
155 Vgl. die Nachweise bei D. Attard (Fn. 134), S. 53; St.A. Rose, Naval Law Review XXXIX (1990), 
71 f. Hingewiesen sei zudem auf die Proklamationen der folgenden Staaten, in denen die 
Rechte anderer Staaten nach Maßgabe des allgemeinen Völkerrechts ausdrücklich ginerkannt 
werden: 
USA, Presidential Proclamation, March 10, 1983 (Law of the Sea Bulletin No. 1 [September 
1983], S. 78 f.); UdSSR, Art. 4 des Decree of the Presidium of the Supreme Soviet of the USSR 
on the Economic Zone vom 28. Februar 1984 (ebd. No. 4 [February 1985], S. 32 ff.; Indonesi 
en, Art. 4 Abs. 3 des Act No. 5 of 1983 on the Indonesian Exclusive Economic Zone, 18 Octo- 
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