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Full text: 5: Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens

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Wolff Heintschel von Heinegg 
Nun trifft es zu, daß die gleichmäßige Verwendung der Begriffe "sovereign rights" 
und "jurisdiction" bzw. "droits souverains" und "juridiction" sowohl in Art. 56 Abs. 
1 SRÜ 1982 als auch in Art. 1 und 3 des XIII. Haager Abkommens grundsätzlich 
nicht die Schlußfolgerung zu rechtfertigen vermag, auch die EEZ sei vom Schutz 
bereich des Art. 1 XIII. Haager Abkommen bzw. des entsprechenden Gewohn 
heitsrechtssatzes umfaßt. 148 Die Entstehungsgeschichte des XIII. Haager Abkom 
mens wie auch die nachfolgende Staatenpraxis verdeutlichen, daß nur in den 
Seegebieten Seekriegsmaßnahmen untersagt sein sollten, auf die sich die Souve 
ränität des Küstenstaates erstreckt. 149 Die Art. 55 ff. SRÜ 1982 bestimmen aber 
nicht, daß sich die Souveränität des Küstenstaates auch auf die 200-sm-EEZ er 
streckt, vielmehr werden ihm in diesem Seegebiet nur bestimmte souveräne 
Rechte, Hoheitsbefugnisse und sonstige im SRÜ 1982 bezeichnete Rechte zuge 
wiesen. Im übrigen genießen alle anderen Staaten in der EEZ die traditionellen 
Freiheiten der Hohen See. 150 Das EEZ-Konzept ist zu charakterisieren als der Ver 
such, "to accomodate two competing interests - the desire of Coastal States for 
greater control over offshore resources versus the perceived need of maritime po- 
wers to maintain traditional freedom of action in waters beyond the territorial 
sea." 151 152 Wenngleich die EEZ nicht vollständig die Rechtsnatur der Hohen See teilt, 
so kann sie doch nicht mit dem Küstenmeer gleichgesetzt werden. 132 
Gleichwohl ist zweifelhaft, ob allein diese an den Bestimmungen des SRÜ 1982 
und des XIII. Haager Abkommens orientierte Argumentation geeignet ist, unge 
achtet der besagten Rechte und Befugnisse der Küstenstaaten die neutrale EEZ 
weiterhin dem allgemeinen Seekriegsgebiet zuzuordnen. Versteht man das Neu 
tralitätsrecht als ein durch die Einwirkung des zwischen anderen Völkerrechts- 
148 Ausführlich dazu E. Rauch, Protocol Additional (Fn. 13), S. 35 ff. 
149 Vgi di e Nachweise oben in Fn. 60 ff. sowie den dazugehörigen Text. 
150 Art. 58 i.V.m. Art. 87 SRÜ 1982. 
151 So St.A. Rose, Naval Law Review XXXIX (1990), 67. E. Richardson, zeitweise Leiter der US- 
Delegation auf der 3. Seerechtskonferenz, faßt die Position der Seemächte wie folgt zusam 
men: "In the group which negotiated this language it was understood that the freedoms in 
question [...] must be qualitatively and quantitatively the same as the traditional high-seas 
freedoms recognized by international law: they must be qualitatively the same in the sense 
that the nature and extent of the right is the same as the high-seas freedoms; they must be 
quantitatively the same in the sense that the included uses of the sea must embrace a range 
no less complete - and allow for future uses no less inclusive - than traditional high-seas free 
doms"; Power, Mobility and the Law of the Sea, Foreign Affairs (Spring 1980), 902-919, 916. 
152 Zu den unterschiedlichen Einordnungen der Rechtsnatur der EEZ vgl. die Nachweise bei B. 
Kwiatkowska (Fn. 145), S. 230 ff. D. Attard (Fn. 134, S. 66) meint gar, daß aufgrund der vagen 
Bestimmungen in den Art. 55 ff. SRÜ 1982 die "actual nature will depend more on the 
practice of states over the years than on the theoretical formulae devised at UNCLOS III." Hin- 
gewiesen sei jedoch auf den Schiedsspruch im Abgrenzungsfall zwischen Guinea und Guinea- 
Bissau (Fn. 141), in dem das Gericht ausdrücklich feststellt, daß die EEZ nicht von der Sou 
veränität des Küstenstaates umfaßt sei.
	        
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