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Full text: 5: Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens

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WOLFF HEINTSCHEL VON HEINEGG 
dem Vorbehalt des Verbots, die Küstengewässer eines neutralen Staates zum 
Stützpunkt von Seekriegsoperationen zu machen. Das bedeutet, daß Angriffsope 
rationen durch die seegestützte Luftkomponente ihren Ausgangspunkt grund 
sätzlich nicht innerhalb einer vom Küstenmeer der neutralen Anliegerstaaten 
umfaßten internationalen Meerenge nehmen dürfen. Überhaupt ist ja nach Maß 
gabe des Neutralitätsrechts grundsätzlich 122 jeglicher Waffeneinsatz jedenfalls in 
den Teilen einer internationalen Meerenge verboten, auf die sich die Souveränität 
der Anliegerstaaten erstreckt. Daran ändert auch nichts das Recht auf Transit 
durchfahrt, beinhaltet dieses doch nur das an den Anliegerstaat gerichtete Verbot, 
die Meerenge für die Kriegsschiffe und militärischen Luftfahrzeuge der Konflikt 
parteien zu schließen. 
3. Archipelschiffahrtswege 
Bereits im Zusammenhang mit der Beschreibung des allgemeinen Seekriegsge 
biets ist dargelegt worden, daß sich die Souveränität von Inselstaaten nach Maß 
gabe von Teil IV des SRÜ 1982 auf die innerhalb der Archipelbasislinien gelegenen 
Gewässer, die sog. Archipelgewässer, als auch auf deren Meeresboden und Mee 
resuntergrund sowie den darüber befindlichen Luftraum erstreckt. Die Souveräni 
tät über die Archipelgewässer ist indes nicht absolut. Vielmehr sind die Archipel 
staaten verpflichtet, allen Schiffen und Luftfahrzeugen auf den sog. Archipel 
schiffahrtswegen das Recht der Durchfahrt offenzuhalten. 123 Zu diesem Zweck 
kann der Archipelstaat besondere Schiffahrtswege und Flugstrecken festlegen, in 
denen er auch Verkehrstrennungsgebiete vorschreiben darf. 124 Unterbleibt die 
Festlegung, so kann das Recht der Durchfahrt auf Archipelschiffahrtswegen auf 
den Wegen und Strecken ausgeübt werden, die üblicherweise der internationalen 
Schiffahrt und Luftfahrt dienen. 125 Die Durchfahrt auf Archipelschiffahrtswegen 
ist in ähnlicher Weise ausgestaltet wie das Recht auf Transitdurchfahrt in inter 
nationalen Meerengen, naturgemäß fehlt es aber an einer Art. 35 lit. c) SRÜ 1982 
vergleichbaren Bestimmung. Demgemäß genießen die Schiff- und Luftfahrt frem 
der Staaten in und über den besonders festgelegten bzw. traditionellen Archipel 
schiffahrtswegen das Recht der ununterbrochenen und zügigen Durchfahrt bzw. 
des Überflugs 126 , das durch die Archipelstaaten nicht behindert oder ausgesetzt 
122 Eine Ausnahme gilt freilich in bezug auf den defensiven Waffeneinsatz. 
123 Art. 53 Abs. 2 SRÜ 1982. 
124 Art. 53 Abs. 1 und 6 SRÜ 1982. Zu den Anforderungen an die Festlegung der Schiffahrtswege 
und Flugstrecken vgl. Art. 53 Abs. 4, 5, und 8 bis 10 SRÜ 1982. 
125 Art. 53 Abs. 12 SRÜ 1982. 
126 Art. 53 Abs. 1 SRÜ. In den Archipelgewässern außerhalb der Archipelschiffahrtswege besteht 
lediglich ein aussetzbares Recht auf friedliche Durchfahrt. Vgl. i.ü. E. Beckert/G. Breuer 
(Fn. 13), Rdn. 1394 ff.
	        
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