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Full text: Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens (BSH-Berichte, Nr. 5)

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Wolff Heintschel von Heinegg 
von der Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten Regeln zu befolgen. 96 Schließlich 
ist der Anliegerstaat berechtigt, in der Meerenge Schiffahrtswege festzulegen und 
Verkehrstrennungsgebiete vorzuschreiben. 97 Seine Gesetze und sonstigen Vor 
schriften dürfen aber fremde Schiffe weder rechtlich noch tatsächlich diskriminie 
ren, und ihre Anwendung darf im Ergebnis nicht eine Verweigerung, Behinderung 
oder Beeinträchtigung des Rechts auf Transitdurchfahrt bewirken. 98 D.h., selbst 
im Falle eines Verstoßes gegen die vom Anliegerstaat im Einklang mit dem inter 
nationalen öffentlichen Seerecht erlassenen Vorschriften bleibt das Recht auf 
Transitdurchfahrt unberührt. 99 
Angesichts der gewohnheitsrechtlichen Geltung dieser Bestimmungen 100 kann 
festgehalten werden, daß auch Kriegsschiffe und militärische Luftfahrzeuge ein 
nicht aussetzbares Recht auf Transitdurchfahrt in internationalen Meerengen 
genießen. Insbesondere ist es U-Booten wegen der Bezugnahme auf den 
"normalen Transit" in Art. 39 Abs. 1 lit. c) SRÜ 1982 gestattet, internationale 
Meerengen in getauchtem Zustand zu durchfahren. 101 Die Verpflichtung der An 
liegerstaaten, die Transitdurchfahrt dieser Fahrzeuge nicht zu unterbinden, trifft 
diese auch während eines internationalen bewaffneten Konflikts zur See, an dem 
sie nicht beteiligt sind. 102 Sind schon die Konfliktparteien nur unter sehr engen 
Voraussetzungen zur Aussetzung des Rechts auf Transitdurchfahrt berechtigt, so 
gilt dies erst recht für die nicht am Konflikt beteiligten Anliegerstaaten. Dies wird 
zudem durch die jüngere Staatenpraxis belegt. Während des Iran-Irak-Konflikts 
gab es keinerlei Anzeichen für eine Beschränkung der Durchfahrt bzw. des Über 
96 Art. 39 Abs. 3 lit. a) SRÜ 1982. Während Zivilluftfahrzeuge dazu verpflichtet sind, ist in bezug 
auf Staatsluftfahrzeuge bestimmt, daß sie sich "in der Regel an solche Sicherheitsmaßnah 
men" halten. 
97 Art. 41 Abs. 1 SRÜ 1982. 
98 Art. 42 Abs. 2 SRÜ 1982. 
99 So auch ß.-O. Bryde, Militärische und sicherheitspolitische Implikationen der neuen See- 
rechtskonvention, in: J. Delbrück (Hrsg.), Das neue Seerecht, 1984, S. 151-190, 176. 
100 Statt vieler W. Münch, Meerengen (Fn. 19), S. 127 ff. 
101 So auch L.M. Alexander, International Straits (Fn. 21), S. 91; E. Rauch, Protocol Additional 
(Fn. 13), S. 48; H.B. Robertson Jr., Virginia J.I.L. 20 (1980), 801-857, 843 ff.; J.N. Moore, AJIL 
74 (1980), 95; R.I. Clove, Naval Law Review XXXIX (1990), 108 ff.; W.T. Burke, Wash.L.Rev. 52 
(1977), 193; E. Beckert/G. Breuer (Fn. 13), Rdn. 319; ß.-O. Bryde, Implikationen (Fn. 99), S. 
176 f., 182 f.; W. Münch, Meerengen (Fn. 19), S. 111 ff. 
102 So auch Oppenheim/Lauterpacht (Fn. 61), S. 693; L.M. Alexander, International Straits 
(Fn. 21), S. 93; E. Rauch, Protocol Additional (Fn. 13), S. 45 ff.; H.B. Robertson Jr., The "New" 
Law of the Sea (Fn. 22), S. 21 f.; Y. Dinstein, Neutrality in Sea Warfare, in: EPIL 4, S. 19 f.; W. 
Münch, Meerengen (Fn. 19), S. 44; B.A. Harlow, UCLA Pacific Basin L.J. 3 (1984), 50; R.J. 
Grunawalt, Belligerent and Neutral Rights in Straits and Archipelagos, in: ThA. Clingan, Jr. 
(ed.), The Law of the Sea: What Lies Ahead?, Honolulu 1988, S. 137-140, 137 f.; N. Ronzitti. 
Passage (Fn. 19), S. 366 ff. Zweifelnd, ohne jedoch Stellung zu beziehen, A.V. Lowe, Comman 
der’s Handbook (Fn. 46), S. 123.
	        
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