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Full text: 5: Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens

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Wolff Heintschel von Heinegg 
Wiewohl man geneigt sein könnte, unter Verweis auf die Souveränität des Kü 
stenstaates den Schutz seiner nach Maßgabe des SRÜ bestimmten Küstengewäs 
ser als selbstverständlich anzusehen, so ist diese weitreichende Berücksichtigung 
des internationalen öffentlichen Seerechts doch bemerkenswert. Die Mehrzahl der 
Küstenstaaten wird nämlich kaum über geeignete Mittel verfügen, ihre auf 12sm 
ausgedehnten Küstenmeergebiete und noch größeren Archipelgewässer entspre 
chend den Neutralitätspflichten effektiv zu kontrollieren und Beeinträchtigungen 
ihres neutralen Status durch die Konfliktparteien abzuwehren. 67 Es ist daher zu 
befürchten, daß etwa eine Konfliktpartei sowohl den Gegner als auch den nicht 
am Konflikt beteiligten Küstenstaat auf die Probe zu stellen und die neutralen 
Küstengewässer als Zufluchtsort mißbrauchen wird. 68 Ein Ausweg aus dieser 
Konfliktsituation könnte darin bestehen, während eines internationalen bewaffne 
ten Konflikts zur See weniger weitreichende Ansprüche zu erheben. 69 
Ungeachtet der aus der Anerkennung des 12-sm-Küstenmeeres und der Archipel 
gewässer resultierenden praktischen Umsetzungsprobleme gilt es, kurz auf die 
Durchfahrts- und Überflugrechte von Schiffen und Luftfahrzeugen der Konflikt 
parteien in bzw. über neutralen Küstengewässern einzugehen. 
1. Küstenmeer 
Im Küstenmeer eines nicht am Konflikt beteiligten Staates genießen die Schiffe 
der Konfliktparteien grundsätzlich das Recht auf friedliche/bloße Durchfahrt, so 
weit sie die nationalen Rechtsvorschriften beachten. 70 Allerdings ist der Küsten 
staat in Abweichung der Bestimmungen des SRÜ berechtigt, unter Beachtung des 
Grundsatzes der Unparteilichkeit zumindest den Kriegsschiffen und Prisen der 
Zeiten kann nichts anderes gelten, zumal sich das Konzept der sog. Neutralitätszonen nicht 
durchzusetzen vermochte. 
67 So auch S.A. Swarztrauber, The Three-Mile Limit of Territorial Sea, 1972, S. 240; H.B. Ro 
bertson Jr., The „New“ Law of the Sea (Fn. 22), S. 17 f. 
68 So H.B. Robertson Jr., ebd. Vgl. ferner B.A. Harlow, The Law of Nautrality at Sea for the 80’s 
and Beyond, UCLA Pacific Basin L.J. 3 (1984), 42-54, 49, der aus der Sicht des Praktikers 
bemerkt: „(...] the areas in question [...] do not seem especially strategic. Accordingly, most 
naval planners would not deem neutral status of an expanded ordinary territorial sea of 12 
miles an unacceptable burden.“ 
69 So beanspruchten zu Beginn des II. Weltkriegs Norwegen, Schweden und Estland ein Kü 
stenmeer von 4 sm Breite. Deutschland und das Vereinigte Königreich erkannten diese An 
sprüche - mit Ausnahme derer Schwedens - indes nicht an. Daher beschränkten sich Norwe 
gen und Estland auf die übliche Küstenmeer breite von 3 sm. 
70 Art. 10 des XIII. Haager Abkommens von 1907; NWP 9, para. 7.3.4.2; Canadian Draft Manual, 
para. 1511 Abs. 1; Zdv 15/2, Nr. 1126. Ferner C.J. Colombos (Fn. 9), § 725; Oppen 
heim/Lauterpacht (Fn. 61), S. 692 f.; R.W. Tucker (Fn. 62), S. 232; A.V. Lowe, The Laws of War 
at Sea and the 1958 and 1982 Conventions, Marine Policy 12 (1988), 286-296, 296.
	        
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