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Full text : Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens (BSH-Berichte, Nr. 5)

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Wolff  Heintschel  von  Heinegg

getauchtem  Zustand  Gebrauch  machen  dürfen.  Diese  Einschränkung  des  Rechts
auf  Transitdurchfahrt  für  U-Boote  rechtfertigte  sich  aus  dem  anerkennungswürdigen
  Interesse  des  kriegführenden  Küstenstaates,  über  den  Schiffsverkehr  in
seinem  Küstenmeer  möglichst  genau  informiert  zu  sein.  Auch  die  Interessen  der
neutralen  Flaggenstaaten  würden  nicht  übermäßig  beeinträchtigt,  zumal  die
Identifikation  von  getauchten  U-Booten  je  nach  Beschaffenheit  der  in  Frage  stehenden ­
  Gewässer  immer  noch  beträchtliche  technische  Schwierigkeiten  bereitet. *  47
Weitere,  darüber  hinausgehende  konkrete  Schlußfolgerungen  sind  aber  in  Ermangelung ­
  einer  aussagekräftigen  Staatenpraxis  nicht  möglich.  Der  Charakter
des  maritimen  Kriegs-  und  Neutralitätsrechts  als  Notordnung  schränkt  die  Möglichkeiten ­
  zur  Aufhebung  des  Rechts  auf  Transitdurchfahrt  jedoch  erheblich  ein,
so  daß  von  deren  Zulässigkeit  nür  in  besonders  gelagerten,  möglicherweise  nur
dem  nationalen  Notstand  vergleichbaren  Situationen  ausgegangen  werden  kann. 48
Die  vorstehenden  Grundsätze  sind  auf  das  gemäß  Art.  38  Abs.  1  SRÜ  1982  von
der  Transitdurchfahrt  umfaßte  Überflugrecht  nur  eingeschränkt  übertragbar. 49  So
fällt  zunächst  ins  Auge,  daß  die  in  Bezug  genommene  Bestimmung  des  Handbuchs ­
  der  US  Navy  lediglich  ein  Verbot  des  vollständigen  Verminens  internationaler ­
  Meerengen  enthält 50 ,  es  im  übrigen  aber  an  einem  ausdrücklichen  Verbot  der
Schließung  des  Luftraums  internationaler  Meerengen  fehlt.  Zwar  steht  außer  Frage, ­
  daß  gegnerische  Militärflugzeuge  im  Luftraum  über  internationalen  Meerengen
keinen  besonderen  Schutz  genießen  und  daß  gegnerische  zivile  Luftfahrzeuge  abgefangen, ­
  zur  Landung  gezwungen  und  unter  bestimmten  Voraussetzungen  beschlagnahmt ­
  werden  können. 51  Darüber  hinaus  besteht  Einigkeit  darüber,  daß

Straits,  Wash.L.Rev.  52  (1977),  193-220;  R.J.  Grunawalt,  United  States  Policy  on  International
Straits,  ODIL  18  (1987),  445-458.
47  Zu  den  technischen  Aspekten  der  U-Boot-Ortung  und  -Bekämpfung  vgl.  H.D.  Jopp,  Marine
2000,  1989,  S.  127  ff.,  153  ff.
48  Wie  hier  K.  Zemanek,  Meerengen,  in:  WVR  II,  S.  494-495,  495.  Baxter  hatte  bereits  im  Jahre
1954  festgestellt:  "There  is  some  basis  for  concluding  that  a  belligerent  is  under  an  obligation
to  provide  passage,  subject  to  reasonable  measures  of  security  and  control  such  as  compulsory ­
  pilotage  and  navigation  by  day,  to  neutral  vessels  and  that  it  may  completely  block  passage
of  a  strait  only  as  a  last  resort  in  the  most  urgent  and  compelling  of  circumstances.";  BYIL
XXXI  (1954),  204.  Diese  Schlußfolgerung  bezog  sich  naturgemäß  aber  auf  das  Recht  der  friedlichen ­
  Durchfahrt,  da  das  Transitrecht  zur  Zeit  der  Veröffentlichung  noch  nicht  bekannt  war.
A.A.  £.  Rauch,  Protocol  Additional  (Fn.  13),  S.  45,  der  den  Konfliktparteien  lediglich  das  Recht
zugesteht,  die  neutrale  Schiffahrt  "reasonable  measures  of  security  and  control"  zu  unterwerfen. ­
  Zu  dieser  Schlußfolgerung  gelangt  Rauch  indes  nicht  aufgrund  einer  entsprechenden
Staatenpraxis,  sondern  allein  aufgrund  des  Urteils  des  IGH  im  Korfu-Kanal-Fall.
49  Beachte,  daß  das  Recht  auf  Überflügln  Meerengen  i.S.d.  Art.  36  und  38  Abs.  1  SRÜ  1982,  1.
Alt.,  nicht  gilt.
so  NWP  9>  para .  9.2.3  Abs.  3.
51  Vgl.  allein  Art.  34  und  49  der  Haager  Luftkriegsregeln  von  1923,  die,  wenngleich  sie  niemals
in  Kraft  getreten  sind,  insoweit  geltendes  Gewohnheitsrecht  wider  spiegeln.  So  u.a  E.  Spetzler,
Luftkrieg  und  Menschlichkeit,  Göttingen/Berlin/Frankfurt  1956,  S.  156;  F.A.  v.d.Heydte,
            
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