Der Internationale Seegerichtshof
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Ein geographisch gerecht zusammengesetztes Gericht wird sicher auch zu des
sen Akzeptanz bei der Mehrheit der Vertragsstaaten beitragen.
Ich habe eingangs darauf hingewiesen, daß der Internationale Seegerichtshof
bei der obligatorischen Streitbeilegung mit dem Internationalen Gerichtshof
und den in Art. 287 des Seerechtsübereinkommens vorgesehenen Schiedsge
richten konkurriert. Bisher haben nur Uruguay, Kap Verde und Deutschland
beim Beitritt zum Seegerichtsübereinkommens ihre Priorität für den Interna
tionalen Seegerichtshof erklärt. Das kann sich aber noch ändern, da die Wahl
des Verfahrens auch noch zu jedem späteren Zeitpunkt erfolgen kann.
Als Sitzstaat müssen wir in jedem Fall alles tun, um die in der Wahl Hamburgs
zum Ausdruck kommende Attraktivität dieses Gerichtsorts zu verstärken. Eine
repräsentatives und zweckentsprechendes Gebäude wird möglicherweise auch
von den in Art. 287 vorgesehenen Schiedsgerichten in Anspruch genommen.
Sobald sich der Tiefseebergbau rechnet - die Experten meinen, daß dies etwa
ab 2010 der Fall sein wird - kommt der ausschließlichen obligatorischen Ge
richtsbarkeit des Internationalen Seegerichtshofs für die damit zusammenhän
genden Fragen erhöhte praktische Bedeutung zu. Die Zuständigkeit für die
sofortige Freigabe von Schiffen und ihren Besatzungen kann schon bald zu
Fällen vor dem Internationalen Seegerichtshof führen. So möchte ich trotz aller
Einschränkungen, die ich Ihnen nicht verschweigen wollte, mit der Hoffnung
schließen, daß der Internationale Seegerichtshof in Hamburg einen wichtigen
Beitrag zur Internationalen Streitbeilegung leisten wird.