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Full text: 5: Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens

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Wolfgang Birke 
weil man die ohnehin schwierigen Verhandlungen zum Teil XI nicht zusätzlich 
belasten wollte. Später schien vielen die Zeit für die Ausarbeitung einer vorläu 
figen Regelung zugunsten der Beteiligung von Staaten, die dem See 
rechtsübereinkommen noch nicht beigetreten sind, an der Konferenz der Ver 
tragsstaaten zu kurz. Zum Teil wurden Bedenken wegen der notwendigen Be 
teiligung der Parlamente geltend gemacht, obwohl sich diese Bedenken durch 
einen Vorbehalt des innerstaatlichen Rechts wie beim Durchführungsüberein 
kommen zum Teil XI hätten ausräumen lassen. Im Ergebnis war dieser Weg 
angesichts dieses Widerstands nicht gangbar. Ein Abweichen von der im 
Übereinkommen vorgeschriebenen Regelung der Richterwahl hätte nämlich 
nach Art. 41 des Statuts Konsens in der Konferenz der Vertragsstaaten voraus 
gesetzt. 
So blieb nur die zweite Lösung, die Verschiebung der Richterwahl. Darum ging 
es bei den Verhandlungen am 21. und 22. November in einem Ad-hoc-Treffen 
der Vertragsstaaten in New York. 
Streitig war insbesondere die Dauer der Verschiebung der Richterwahl. Die 
deutsche Delegation setzte sich für eine baldige Errichtung spätestens im Jah 
re 1995 ein. Andererseits konnten wir uns nicht dem allgemein vorgetragenen 
Wunsch nach Universalität und Sicherstellung der Finanzierung des Gerichts 
hofs verschließen. Dabei spielte für die Industriestaaten die Dauer der parla 
mentarischen Verfahren, die vor einem Beitritt durchzuführen sind, eine we 
sentliche Rolle. Bei den EG-Beratungen ergab sich dabei eine Mehrheit für Mai 
1996 als Termin der Richterwahl der allerdings Belgien und Großbritannien, 
die für November 1996 plädierten, nicht ausreichend erschien. Auch die USA 
und Japan traten für den Novembertermin ein, der mit der zweijährigen Lauf 
zeit des Durchführungsübereinkommens zum Teil XI zusammengefallen wäre. 
Rußland, die Ukraine, die Slowakei, Polen und Indien hatten hatten ebenfalls 
Bedenken gegen den Maitermin, während Kanada, Vietnam, Brasilien und Ku 
ba ihn befürworteten. 
Auf Vorschlag des Vorsitzenden Nandan, früher im Rahmen der Vereinten Na 
tionen für das Seerecht zuständig und jetzt Botschafter von Fidschi bei den 
Vereinten Nationen, wurde als Kompromiß der in der Mitte zwischen den bei 
den Terminen liegende 1. August 1996 für die Richterwahl akzeptiert. 
Um auch in der Zeit bis zu diesem Wahltermin die Vorbereitungen für die Er 
richtung des Gerichtshofs nicht einschlafen zu lassen, billigte die Ad-hoc-Staa- 
tenkonferenz die Empfehlung der bereits erwähnten Vorbereitungskommission, 
daß der VN-Generalsekretär einem Beamten seines Sekretariats mit der Vorbe 
reitung der Organisation des Gerichtshofs einschließlich der Errichtung einer 
Bibliothek beauftragt. 
Zur Vorbereitung der Wahl können die Vertragsstaaten ebenso wie alle übrigen 
Staaten, die die Absicht haben, dem Übereinkommen bis zum Richterwahltag 
beizutreten, schon in der Zeit vom 16. Mai 1995 bis 17. Juni 1996 Kandidaten 
für die Besetzung der 21 Richterposten benennen. In der endgültigen Kandida 
tenliste, die der Generalsekretär der Vereinten Nationen am 5. Juli 1996 ver
	        
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