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Full text: Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens (BSH-Berichte, Nr. 5)

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Wolfgang Birke 
aus anderen Verträgen, die ihm die Zuständigkeit übertragen, beschränkt. Ei 
ne solche Übertragung liegt zum Beispiel bei Fischereiübereinkommen nahe. 
Insgesamt wird man also nicht sagen können, daß das Streitschlichtungsver 
fahren nach dem Seerechtsübereinkommen wesentlich Neues bringt. Es füllt 
eher Lücken aus wie sie zum Beispiel beim Internationalen Gerichtshof beste 
hen, der wegen der Fakultativklausel in Art. 36 seines Statuts in vielen Fällen 
keine obligatorische Gerichtsbarkeit hat und vor dem nur Staaten Streitpartei 
en sein können, ein erhebliches Manko bei den mit dem Tiefseebergbau ver 
bundenen Streitigkeiten. 
Ein weiterer Vorteil können die anerkannte fachliche Eignung der Richter im 
Seerecht nach Art. 2 Abs. 1 des Statuts des Internationalen Seegerichtshofs 
und die Möglichkeit sein, nach Art. 289 über wissenschaftliche und technische 
Angelegenheiten Sachverständige hinzuzuziehen. 
Schließlich trägt das Seerechtsübereinkommen der neueren Entwicklung hin 
sichtlich der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit see 
rechtlichen Zuständigkeiten dadurch Rechnung, daß auch derartige Interna 
tionale Organisationen bei der Beilegung von Streitigkeiten nach Art. 7 der 
Anlage IX parteifähig sind. 
In die Zukunft weist der Internationale Seegerichtshof durch seine Zusammen 
setzung, bei der weitergehend als beim Internationalen Gerichtshof Belange der 
Dritten Welt berücksichtigt werden. Darauf ist später noch bei der Darstellung 
der Richterwahl einzugehen. 
Die besondere Bedeutung des Internationalen Seegerichtshofs für die Bundes 
republik Deutschland ergibt sich aus Art. 1 Abs. 2 des Statuts, das die Freie 
und Hansestadt Hamburg als Sitz des Gerichts festlegt. Dem ging eine Ab 
stimmung voraus, bei der Hamburg gegenüber Split und Lissabon obsiegte. Als 
Voraussetzung dafür wurde nach Ziffer 38 der Schlußakte und der Einleiten 
den Note zum Entwurf des Seerechtsübereinkommens vom 28. August 1981 
bei der Beschlußfassung über den Sitz vereinbart, daß Deutschland das See 
rechtsübereinkommen vor dessen Inkrafttreten ratifiziert haben mußte. Nach 
Art. 308 Abs. 1 sollte das Übereinkommen zwölf Monate nach Hinterlegung der 
60. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft treten. 
Als diese am 16. November 1993 durch Guyana erfolgt war, bedeutete das, daß 
nach Art. 308 Abs. 2 Deutschland 30 Tage vor dem Inkrafttreten am 
16. November 1994 seine Beitrittsurkunde hinterlegt haben mußte. 
Nun fragt sich natürlich, warum wir überhaupt solange mit dem Beitritt gezö 
gert und uns einem derartigen Zeitdruck ausgesetzt haben. Das erklärt sich 
daraus, daß Teil XI des Übereinkommens mit seinen planwirtschaftlichen Ele 
menten und anderen Nachteilen die Industriestaaten von einem Beitritt abge 
halten hat. In der von der VN-Seerechtskonferenz eingesetzten Vorbereitungs 
kommission für die Internationale Meeresbodenbehörde und den Internationa 
len Seegerichtshof ließen sich die Gegensätze zwischen den Industrie- und den 
Entwicklungsländern nicht überbrücken. Wir fühlten uns den Industrielän 
dern verbunden und haben deshalb abgewartet, bis in den im Juli 1990 einge 
leiteten Konsultationen unter Vorsitz des VN-Generalsekretärs am 8. April
	        
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