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Full text: 5: Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens

Der Internationale Seegerichtshof 
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Die Entscheidungen der Kammer sind nach Anlage VI Art. 39 ebenso voll 
streckbar wie Urteile oder Verfügungen des höchsten Gerichts des Staates, in 
dem vollstreckt werden soll. Es ist beabsichtigt, für Deutschland als Vollstrek- 
kungsgericht das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg vorzusehen. 
Eine Bestimmung über die Vollstreckung der Urteile fehlt hinsichtlich der üb 
rigen Entscheidungen des Internationalen Seegerichtshofs anders als beim In 
ternationalen Gerichtshof, wo nach Art. 94 Abs. 2 der Charta der Vereinten 
Nationen der VN-Sicherheitsrat Empfehlungen abgeben oder Maßnahmen be 
schließen kann, um dem Urteil Wirksamkeit zu verleihen. 
Ähnlich wie für den Tiefseebergbau gibt es auch hinsichtlich der wissenschaft 
lichen Meeresforschung eine .^Spezialregelung nämlich Art. 264 des See 
rechtsübereinkommens, der auf die Abschnitte 2 und 3 des Teil XV verweist, in 
denen die obligatorische Streitschlichtung und ihre Ausnahmen geregelt sind, 
die allerdings nach Art. 297 Abs. 2 sehr weitreichend sind. Eine weitere Spezi 
alvorschrift, die auf Teil XV verweist, ist Art. 226 Abs. 1 lit. c). Dabei geht es 
um das Aufhalten fremder Schiffe zur Durchsetzung von Umweltschutzvor 
schriften. Der Flaggenstaat kann versuchen, nach Art. 73 des Seerechtsüber 
einkommens durch Hinterlegung einer angemessenen Kaution schon vor der 
Durchführung des innerstaatlichen Rechtsmittelverfahrens die sofortige Frei 
gabe des Schiffs oder seiner Besatzung zu erreichen. Das gleiche gilt für das 
Festhalten von Schiffen zum Schutz der lebenden Ressourcen in der aus 
schließlichen Wirtschaftszone. Im Streitfall entscheidet nach Art. 292 Abs. 1 
des Seerechtsübereinkommens, falls die Parteien nichts anderes vereinbaren, 
das Gericht, dem der zurückhaltende Staat nach Art. 287 zugestimmt hat, oder 
der Internationale Seegerichtshof. 
Auch beim Streit über die Abgrenzung von Meereszonen ist Teil XV anwendbar. 
Art. 74 Abs. 2 und Art. 83 Abs. 2 weisen darauf hinsichtlich der ausschließli 
chen Wirtschaftszone und des Festlandssockels ausdrücklich hin. Allerdings 
gibt es nach Art. 298 Abs. 1 lit. a) i) insoweit eine Vorbehaltsmöglichkeit. 
Weitere Ausnahmen vom obligatorischen Verfahren des Abschnitts 2 des 
Teils XV gelten nach Art. 297 Abs. 3 für die Fischereirechte in der ausschließli 
chen Wirtschaftszone. Zu den Grenzen der Anwendbarkeit des Abschnitts 2 
gehören nach Art. 297 Abs. 1 weitgehend auch die Streitigkeiten über die sou 
veränen Rechte der Küstenstaaten. 
Vorbehaltsmöglichkeiten bestehen nach Art. 298 Abs. 1 lit. b) und c) auch für 
Streitigkeiten über militärische Handlungen und solche, mit denen der 
VN-Sicherheitsrat befaßt ist. 
Bei den Vorbehaltsmöglichkeiten ist allerdings die Reziprozitätsklausel des 
Art. 298 Abs. 3 zu beachten, die dem Staat, der einen Vorbehalt eingelegt hat, 
die Berechtigung nimmt, seinerseits einseitig ein obligatorisches Streitbeile 
gungsverfahren einzuleiten. 
Sachlich ist der Internationale Seegerichtshof nach Art. 288 des Seerechts 
übereinkommens und Art. 21 seines Statuts auf Streitigkeiten über die Ausle 
gung und Anwendung des Seerechtsübereinkommens und auf Streitigkeiten
	        
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