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Full text : Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens (BSH-Berichte, Nr. 5)

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Wolfgang  Birke

endet,  wenn  eine  Beilegung  erzielt  wird,  wenn  die  Parteien  die  Empfehlungen
des  Berichts  der  Vergleichskommission  annehmen  oder  eine  Partei  sie  ablehnt
oder  wenn  drei  Monate  nach  Zustellung  des  Berichts  an  die  Parteien  verstrichen ­
  sind.  Das  Vergleichsverfahren  kann  also  durchaus  ausgehen  wie  das
Hornberger  Schießen.  Andererseits  ist  es  eine  Möglichkeit  für  die  Streitparteien, ­
  vor  dem  prestigebeladenen  obligatorischen  Verfahren  zu  einer  Einigung  zu
kommen.
Für  dieses  obligatorische  Verfahren  sieht  Art.  287  des  Seerechtsübereinkommens ­
  vier  Möglichkeiten  vor,  zwischen  denen  die  Streitparteien  wählen  können: ­

1.  Den  in  Anlage  VI  näher  geregelten  Internationalen  Seegerichtshof  in  Hamburg, ­

2.  den  Internationalen  Gerichtshof  in  Den  Haag,
3.  das  in  Anhang  VII  geregelte  Schiedsverfahren  oder
4.  das  in  Anlage  VIII  beschriebene  besondere  Schiedsverfahren,  bei  dem  die
Liste  der  Schiedsrichter  unter  Mitwirkung  der  Vertragsstaaten  nicht  vom
VN-Generalsekretär  erstellt  wird,  sondern  hinsichtlich  der  Fischerei  von  der
Ernährungs-  und  Landwirtschaftsorganisation  der  Vereinten  Nationen
(FAO),  hinsichtlich  des  Umweltschutzes  vom  Umweltprogramm  der  Vereinten
Nationen  (UNEP),  hinsichtlich  der  Meeresforschung  von  der  Zwischenstaatlichen ­
  Ozeanographischen  Kommission  (IOC)  und  für  die  Schiffahrt  von  der
Internationalen  Seeschifffahrtsorganisation  (IMO).
Die  Wahl  kann  schon  bei  der  Unterzeichnung  oder  zu  jedem  späteren  Zeitpunkt ­
  erfolgen  und  jederzeit  mit  Dreimonatsfrist  widerrufen  werden.  Haben  die
Parteien  nicht  dasselbe  Verfahren  gewählt,  so  ist  das  Schiedsverfahren  maßgeblich. ­
  Allerdings  ist  auch  insoweit  der  Internationale  Seegerichtshof  nach
Art.  290  Abs.  5  für  vorläufige  Maßnahmen  zuständig,  bis  ein  Schiedsgericht
gebildet  worden  ist,  falls  sich  die  Parteien  nicht  binnen  zwei  Wochen  auf  ein
anderes  Gericht  einigen.
Für  Streitigkeiten  nach  Teil  XI  Abschnitt  5,  die  den  Tiefseebodenbergbau  betreffen, ­
  besteht  eine  ausschließliche  obligatorische  Zuständigkeit  des  Internationalen ­
  Seegerichtshofs  und  zwar  in  erster  Linie  der  aus  11  von  den  21  Richtern ­
  bestehenden  Kammer  für  Meeresbodenstreitigkeiten,  für  Streitigkeiten
über  die  Auslegung  des  Teils  XI  zwischen  Vertragsstaaten  wahlweise  aber  auch
eine  aus  drei  Mitgliedern  bestehende  Spezialkammer  oder  Ad-hoc-Kammer.
Außerdem  ist  die  Kammer  für  Meeresbodenstreitigkeiten  für  Streitigkeiten  zwischen ­
  Vertragsstaaten  und  der  Meeresbodenbehörde  und  für  Streitigkeiten
zwischen  den  Parteien  eines  Nutzungsvertrages  zuständig,  wobei  -  anders  als
beim  Internationalen  Gerichtshof  aber  ähnlich  wie  bei  Streitigkeiten  vor  dem
Internationalen  Zentrum  zur  Beilegung  von  Investitionsstreitigkeiten  -  auch  ein
privater  Vertragspartner  Streitpartei  sein  kann.  Allerdings  kann  bei  den  zuletzt
genannten  Vertragsstreitigkeiten  nach  Art.  188  Abs.  2  für  Detailfragen  auf  Antrag ­
  einer  Streitpartei  auch  ein  bindendes  Handelsschiedsverfahren  eingeleitet
werden.
            
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