Der Internationale Seegerichtshof
Wolfgang Birke
Herr Vorsitzender, meine Damen und Herren, nachdem die Kollegen Werbke,
Koch und Jenisch den Inhalt des VN-Seerechtsübereinkommens vorgestellt haben,
ist es meine Aufgabe, den Streitschlichtungsmechanismus dieses Übereinkommens
und die Rolle darzulegen, die der Internationale Seegerichtshof in
Hamburg dabei spielt.
Herr Werbke hat vom Paradigmenwechsel gesprochen, der mit dem Inkrafttreten
des Seerechtsübereinkommens am 16. November 1994 verbunden ist. So
liegt die Frage nahe, ob auch die Regelungen zur Streitschlichtung vor allem im
Teil XV mit den Anlagen V bis IX ein neues Leitbild darstellen oder ob sie nur
eine Fortbildung von etwas schon Vorhandenem sind.
Nichts wesentlich Neues enthalten die allgemeinen Bestimmungen des
Teils XV. In Art. 279 wird auf Art. 33 der Charta der Vereinten Nationen verwiesen,
wonach die Streitparteien sich um eine Beilegung durch Verhandlung,
Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung,
Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen oder Abmachungen oder
durch andere friedliche Mittel eigener Wahl bemühen. Diese Wahlfreiheit wird
nochmals in Art. 280 des Seerechtsübereinkommens betont. Sie geht nach
Art. 281 soweit, daß die Anwendung des Teils XV durch Vereinbarung zwischen
den Parteien völlig ausgeschlossen werden kann. Teil XV ist nach Art. 282
auch dann nicht anwendbar, wenn die Parteien sich in allgemeinen, regionalen
oder zweiseitigen Übereinkünften auf ein Verfahren geeinigt haben, das auf Antrag
einer der Parteien zu einer bindenden Entscheidung führt. Dazu gehören
vor allem die vorbehaltlose Anerkennung der Zuständigkeit des Internationalen
Gerichtshofs in Den Haag unter anderem nach Art. 36 seines Statuts oder nach
Art. 1 des Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten
vom 29. April 1957 sowie zum Beispiel auch die vielen Spezialabkommen
etwa im Bereich der Fischerei und des Umweltschutzes.
Andererseits wird das in Art. 33 der VN-Satzung unter anderem genannte Mittel
des Vergleichs im Seerechtsübereinkommen durch eingehende Regelungen
in Anlage V Abschnitt 1 konkretisiert:
Ähnlich wie zum Beispiel beim Vergleichsverfahren nach dem Übereinkommen
vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen
Staaten und Angehörigen anderer Staaten ist eine Liste von Schlichtern vorgesehen,
aus der jede Partei zwei Schlichter auswählen kann, die dann gemeinsam
einen fünften Schlichter aus dieser Liste auswählen. Geschieht dies nicht
binnen 30 Tagen, kann jede Partei den Generalsekretär der Vereinten Nationen
um die Bestellung ersuchen. Die Vergleichskommission erstattet dem Generalsekretär
einen Bericht, der für die Parteien nicht verbindlich ist. Nur in den
Fällen, in denen das Seerechtsübereinkommen obligatorische Verfahren, die zu
bindenden Entscheidungen führen, vorsieht, muß sich eine Partei überhaupt
auf ein solches Vergleichsverfahren einlassen. Das Vergleichsverfahren ist be