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Volltext : Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens (BSH-Berichte, Nr. 5)

Der  Internationale  Seegerichtshof
Wolfgang  Birke
Herr  Vorsitzender,  meine  Damen  und  Herren,  nachdem  die  Kollegen  Werbke,
Koch  und  Jenisch  den  Inhalt  des  VN-Seerechtsübereinkommens  vorgestellt  haben, ­
  ist  es  meine  Aufgabe,  den  Streitschlichtungsmechanismus  dieses  Übereinkommens ­
  und  die  Rolle  darzulegen,  die  der  Internationale  Seegerichtshof  in
Hamburg  dabei  spielt.
Herr  Werbke  hat  vom  Paradigmenwechsel  gesprochen,  der  mit  dem  Inkrafttreten ­
  des  Seerechtsübereinkommens  am  16.  November  1994  verbunden  ist.  So
liegt  die  Frage  nahe,  ob  auch  die  Regelungen  zur  Streitschlichtung  vor  allem  im
Teil  XV  mit  den  Anlagen  V  bis  IX  ein  neues  Leitbild  darstellen  oder  ob  sie  nur
eine  Fortbildung  von  etwas  schon  Vorhandenem  sind.
Nichts  wesentlich  Neues  enthalten  die  allgemeinen  Bestimmungen  des
Teils  XV.  In  Art.  279  wird  auf  Art.  33  der  Charta  der  Vereinten  Nationen  verwiesen, ­
  wonach  die  Streitparteien  sich  um  eine  Beilegung  durch  Verhandlung,
Untersuchung,  Vermittlung,  Vergleich,  Schiedsspruch,  gerichtliche  Entscheidung, ­
  Inanspruchnahme  regionaler  Einrichtungen  oder  Abmachungen  oder
durch  andere  friedliche  Mittel  eigener  Wahl  bemühen.  Diese  Wahlfreiheit  wird
nochmals  in  Art.  280  des  Seerechtsübereinkommens  betont.  Sie  geht  nach
Art.  281  soweit,  daß  die  Anwendung  des  Teils  XV  durch  Vereinbarung  zwischen ­
  den  Parteien  völlig  ausgeschlossen  werden  kann.  Teil  XV  ist  nach  Art.  282
auch  dann  nicht  anwendbar,  wenn  die  Parteien  sich  in  allgemeinen,  regionalen
oder  zweiseitigen  Übereinkünften  auf  ein  Verfahren  geeinigt  haben,  das  auf  Antrag ­
  einer  der  Parteien  zu  einer  bindenden  Entscheidung  führt.  Dazu  gehören
vor  allem  die  vorbehaltlose  Anerkennung  der  Zuständigkeit  des  Internationalen
Gerichtshofs  in  Den  Haag  unter  anderem  nach  Art.  36  seines  Statuts  oder  nach
Art.  1  des  Europäischen  Übereinkommens  zur  friedlichen  Beilegung  von  Streitigkeiten ­
  vom  29.  April  1957  sowie  zum  Beispiel  auch  die  vielen  Spezialabkommen ­
  etwa  im  Bereich  der  Fischerei  und  des  Umweltschutzes.
Andererseits  wird  das  in  Art.  33  der  VN-Satzung  unter  anderem  genannte  Mittel ­
  des  Vergleichs  im  Seerechtsübereinkommen  durch  eingehende  Regelungen
in  Anlage  V  Abschnitt  1  konkretisiert:
Ähnlich  wie  zum  Beispiel  beim  Vergleichsverfahren  nach  dem  Übereinkommen
vom  18.  März  1965  zur  Beilegung  von  Investitionsstreitigkeiten  zwischen
Staaten  und  Angehörigen  anderer  Staaten  ist  eine  Liste  von  Schlichtern  vorgesehen, ­
  aus  der  jede  Partei  zwei  Schlichter  auswählen  kann,  die  dann  gemeinsam ­
  einen  fünften  Schlichter  aus  dieser  Liste  auswählen.  Geschieht  dies  nicht
binnen  30  Tagen,  kann  jede  Partei  den  Generalsekretär  der  Vereinten  Nationen
um  die  Bestellung  ersuchen.  Die  Vergleichskommission  erstattet  dem  Generalsekretär ­
  einen  Bericht,  der  für  die  Parteien  nicht  verbindlich  ist.  Nur  in  den
Fällen,  in  denen  das  Seerechtsübereinkommen  obligatorische  Verfahren,  die  zu
bindenden  Entscheidungen  führen,  vorsieht,  muß  sich  eine  Partei  überhaupt
auf  ein  solches  Vergleichsverfahren  einlassen.  Das  Vergleichsverfahren  ist  be ­
            
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