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Full text: Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens (BSH-Berichte, Nr. 5)

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Uwe Jenisch 
fahrensrecht von der Antragstellung für Exploration und Ausbeutung über 
Umweltschutzvorschriften bis hin zur Haftung erarbeitet werden. Unter dem 
Stichwort "mining code" sind diese "Draft Regulations on Prospecting, Explora 
tion and Exploitation of Polymetallic Nodules in the Area" in einem mehrteiligen 
Entwurf eines Bergbaukodexes von z.Z. 147 Artikeln vorhanden. Er folgt dem 
überwundenen planwirtschaftlichen Ansatz und muß umgestaltet werden, 
nicht zuletzt auch wegen der hohen Ansprüche an den Umweltschutz bei Tä 
tigkeiten in der Tiefsee. Hierbei wird darauf zu achten sein, daß der "mining 
code" flexibel genug bleibt, um technische Vorschriften, Standards und Grenz 
werte an spätere Erkenntnisse und Erfahrungen anpassen zu können. 
Weiterhin wird die neue IMB die Lizenzen der sieben "Pionierinvestoren" aus 
Frankreich, Japan, Rußland, Indien, China, Korea und der Osteuropäischen 
Gruppe verwalten. Außerdem sind als eine der ersten Aufgaben die bestehen 
den nationalen Lizenzen zum Tiefseebergbau in das SRÜ-Regime zu überfüh 
ren. In mehreren westlichen Industrieländern wurden bekanntlich in den 80er 
Jahren aufgrund nationaler Interimsgesetzgebungen erste Tiefseelizenzen er 
teilt. In Deutschland gibt es bis Ende 1995 gültige Lizenzen zur Erforschung 
von Tiefseelagerstätten nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Tiefsee 
bergbaus vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1457) nebst einer Kostenverord 
nung vom 31. Oktober 1985 (BAnz. S. 14565). Nach Inkrafttreten des SRÜ und 
des DÜ müssen derartige Lizenzen in internationales Recht überführt werden. 
Die nationalen Interimsgesetzgebungen treten danach außer Kraft. Die Einzel 
heiten werden in Deutschland durch das Gesetz zur Ausführung des SRÜ 
(Bundesratsdrs. Nr. 927/94 vom 14.10.1994) geregelt, das das Bundeskabinett 
am 29. September 1994 beschlossen hat, das den Bundesrat am 25. November 
1994 passiert hat, und das derzeit dem Bundestag vorliegt. 
Zusammenfassend zum Meeresbergbau bleiben also außer einigen rechtlichen 
Schularbeiten wenig konkrete Aufgaben. Die IMB wird mit kleinem Stab diese 
Tätigkeiten als eine Art internationales Oberbergamt erledigen und im übrigen 
die Entwicklung der Lage auf den Rohstoffmärkten und die Fortschritte bei der 
Entwicklung neuer Technologien beobachten und zu gegebener Zeit den Mee 
resbergbau begleitend fördern und verwalten. 
IV. Meereswirtschaftliche Zusammenarbeit 
mit anderen Staaten 
Die deutliche Erwartungshaltung für eine breit angelegte maritime Zusammen 
arbeit insbesondere mit der Dritten Welt findet sich an vielen Stellen des SRÜ. 
Programmatischer Natur sind die vielen Vorschriften zum Meeresbergbau, die 
eine deutliche Berücksichtigung der Entwicklungsländer bei allen Tätigkeiten 
des Bergbaus (Art. 140/148), bei der Besetzung der Gremien und Organe 
(Art. 160 ff.), beim Technologietransfer (Art. 144) und bei wissenschaftlicher 
Meeresforschung (Art. 143) sowie bei Ausbildungshilfe (Art. 274) fordern. Kon 
krete Ansatzpunkte bieten Art. 275 ff., die den Aufbau von nationalen und re 
gionalen Forschungs- und Technologiezentren in der Dritten Welt mit Unter 
stützung der Industrieländer und der Internationalen Organisationen fordern,
	        
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