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Uwe Jenisch
fahrensrecht von der Antragstellung für Exploration und Ausbeutung über
Umweltschutzvorschriften bis hin zur Haftung erarbeitet werden. Unter dem
Stichwort "mining code" sind diese "Draft Regulations on Prospecting, Explora
tion and Exploitation of Polymetallic Nodules in the Area" in einem mehrteiligen
Entwurf eines Bergbaukodexes von z.Z. 147 Artikeln vorhanden. Er folgt dem
überwundenen planwirtschaftlichen Ansatz und muß umgestaltet werden,
nicht zuletzt auch wegen der hohen Ansprüche an den Umweltschutz bei Tä
tigkeiten in der Tiefsee. Hierbei wird darauf zu achten sein, daß der "mining
code" flexibel genug bleibt, um technische Vorschriften, Standards und Grenz
werte an spätere Erkenntnisse und Erfahrungen anpassen zu können.
Weiterhin wird die neue IMB die Lizenzen der sieben "Pionierinvestoren" aus
Frankreich, Japan, Rußland, Indien, China, Korea und der Osteuropäischen
Gruppe verwalten. Außerdem sind als eine der ersten Aufgaben die bestehen
den nationalen Lizenzen zum Tiefseebergbau in das SRÜ-Regime zu überfüh
ren. In mehreren westlichen Industrieländern wurden bekanntlich in den 80er
Jahren aufgrund nationaler Interimsgesetzgebungen erste Tiefseelizenzen er
teilt. In Deutschland gibt es bis Ende 1995 gültige Lizenzen zur Erforschung
von Tiefseelagerstätten nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Tiefsee
bergbaus vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1457) nebst einer Kostenverord
nung vom 31. Oktober 1985 (BAnz. S. 14565). Nach Inkrafttreten des SRÜ und
des DÜ müssen derartige Lizenzen in internationales Recht überführt werden.
Die nationalen Interimsgesetzgebungen treten danach außer Kraft. Die Einzel
heiten werden in Deutschland durch das Gesetz zur Ausführung des SRÜ
(Bundesratsdrs. Nr. 927/94 vom 14.10.1994) geregelt, das das Bundeskabinett
am 29. September 1994 beschlossen hat, das den Bundesrat am 25. November
1994 passiert hat, und das derzeit dem Bundestag vorliegt.
Zusammenfassend zum Meeresbergbau bleiben also außer einigen rechtlichen
Schularbeiten wenig konkrete Aufgaben. Die IMB wird mit kleinem Stab diese
Tätigkeiten als eine Art internationales Oberbergamt erledigen und im übrigen
die Entwicklung der Lage auf den Rohstoffmärkten und die Fortschritte bei der
Entwicklung neuer Technologien beobachten und zu gegebener Zeit den Mee
resbergbau begleitend fördern und verwalten.
IV. Meereswirtschaftliche Zusammenarbeit
mit anderen Staaten
Die deutliche Erwartungshaltung für eine breit angelegte maritime Zusammen
arbeit insbesondere mit der Dritten Welt findet sich an vielen Stellen des SRÜ.
Programmatischer Natur sind die vielen Vorschriften zum Meeresbergbau, die
eine deutliche Berücksichtigung der Entwicklungsländer bei allen Tätigkeiten
des Bergbaus (Art. 140/148), bei der Besetzung der Gremien und Organe
(Art. 160 ff.), beim Technologietransfer (Art. 144) und bei wissenschaftlicher
Meeresforschung (Art. 143) sowie bei Ausbildungshilfe (Art. 274) fordern. Kon
krete Ansatzpunkte bieten Art. 275 ff., die den Aufbau von nationalen und re
gionalen Forschungs- und Technologiezentren in der Dritten Welt mit Unter
stützung der Industrieländer und der Internationalen Organisationen fordern,