Skip to main content

Full text: Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens (BSH-Berichte, Nr. 5)

Seerecht setzt Wirtschaftsrecht 
37 
- ähnlich dem Betriebsplanverfahren im deutschen Bergrecht - allerdings in 
Form eines Vertrages zwischen dem Antragsteller und der IMB. 
- Die Einzelheiten des Antrags- und Genehmigungsverfahrens sowie der Berg 
aufsicht richten sich nach Annex III und den noch zu erarbeitenden An 
tragsbedingungen im sog. "mining code", der namentlich auch die techni 
schen Umweltregeln enthalten wird. 
- Rechtsstreitigkeiten zum Meeresbergbau unterliegen der Streitregelung 
durch die Meeresbodenkammer des Internationalen Seegerichtshofes in ei 
nem obligatorischen Streitregelungsverfahren. 
Das DÜ von 1994 beseitigt in diesem Bergbausystem die schlimmsten plan 
wirtschaftlichen Auswüchse, indem umstrittene SRÜ-Artikel suspendiert oder 
abgeändert werden. Die wichtigsten Änderungen sind: 
- Verschlankung der IBM. 
- Zurückstellung der Gründung des Enterprise und Reduzierung auf joint 
ventures; keine Finanzierungspflicht der Staaten für das Enterprise. 
- Gewichtete Stimmrechte in den Organen, so daß die Industrieländer nicht 
überstimmt werden können. 
- Verzicht auf eine Revisionskonferenz, die Änderungen gegen den Willen ein 
zelner Staaten hätte in Kraft setzen können. 
- Ersatz des Technologiezwangstransfers durch kommerziellen Transfer und 
erweiterte Trainingsangebote. 
- Beseitigung der Produktionsbegrenzung bei Verweisung auf GATT-Regeln 
und Kontrolle der Subventionen. 
- Beschränkung der Ausgleichszahlungen an notleidende Landproduzenten- 
Länder. 
- Deutliche Verringerung der finanziellen Abgaben und Gebühren. 
- Einrichtung einer Finanzkommission mit klaren Kontrollrechten. 
Das Recht des Meeresbergbaus ist damit nachträglich marktwirtschaftlich um 
gestaltet worden. Dies war die entscheidende Voraussetzung für das Inkrafttre 
ten des gesamten Seerechtssystems. Tatsächlich bleibt der Meeresbergbau in 
weiter Ferne, da die niedrigen Rohstoffpreise den technisch und kostenmäßig 
außerordentlich aufwendigen Tiefseebergbau noch nicht lohnen. So reduziert 
sich der Streit um die Rechtsordnung des Meeresbergbaus auf das positive Er 
gebnis, eine planwirtschaftliche Modellregelung verhindert zu haben - ein Si 
gnal für die marktwirtschaftliche Weiterentwicklung des internationalen Wirt 
schaftsrechts. 
Dennoch bleibt zum Recht des Meeresbergbaus noch einiges zu tun'. Die Vor 
arbeiten der Vorbereitungskommission an den Verfahrensregeln für die Organe 
der IMB und die internen Finanz- und Verwaltungsregeln müssen nun unter 
Berücksichtigung der marktwirtschaftlichen Weichenstellungen des DÜ über 
arbeitet und verabschiedet werden. Insbesondere muß das bergrechtliche Ver
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.