Seerecht setzt Wirtschaftsrecht
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- ähnlich dem Betriebsplanverfahren im deutschen Bergrecht - allerdings in
Form eines Vertrages zwischen dem Antragsteller und der IMB.
- Die Einzelheiten des Antrags- und Genehmigungsverfahrens sowie der Berg
aufsicht richten sich nach Annex III und den noch zu erarbeitenden An
tragsbedingungen im sog. "mining code", der namentlich auch die techni
schen Umweltregeln enthalten wird.
- Rechtsstreitigkeiten zum Meeresbergbau unterliegen der Streitregelung
durch die Meeresbodenkammer des Internationalen Seegerichtshofes in ei
nem obligatorischen Streitregelungsverfahren.
Das DÜ von 1994 beseitigt in diesem Bergbausystem die schlimmsten plan
wirtschaftlichen Auswüchse, indem umstrittene SRÜ-Artikel suspendiert oder
abgeändert werden. Die wichtigsten Änderungen sind:
- Verschlankung der IBM.
- Zurückstellung der Gründung des Enterprise und Reduzierung auf joint
ventures; keine Finanzierungspflicht der Staaten für das Enterprise.
- Gewichtete Stimmrechte in den Organen, so daß die Industrieländer nicht
überstimmt werden können.
- Verzicht auf eine Revisionskonferenz, die Änderungen gegen den Willen ein
zelner Staaten hätte in Kraft setzen können.
- Ersatz des Technologiezwangstransfers durch kommerziellen Transfer und
erweiterte Trainingsangebote.
- Beseitigung der Produktionsbegrenzung bei Verweisung auf GATT-Regeln
und Kontrolle der Subventionen.
- Beschränkung der Ausgleichszahlungen an notleidende Landproduzenten-
Länder.
- Deutliche Verringerung der finanziellen Abgaben und Gebühren.
- Einrichtung einer Finanzkommission mit klaren Kontrollrechten.
Das Recht des Meeresbergbaus ist damit nachträglich marktwirtschaftlich um
gestaltet worden. Dies war die entscheidende Voraussetzung für das Inkrafttre
ten des gesamten Seerechtssystems. Tatsächlich bleibt der Meeresbergbau in
weiter Ferne, da die niedrigen Rohstoffpreise den technisch und kostenmäßig
außerordentlich aufwendigen Tiefseebergbau noch nicht lohnen. So reduziert
sich der Streit um die Rechtsordnung des Meeresbergbaus auf das positive Er
gebnis, eine planwirtschaftliche Modellregelung verhindert zu haben - ein Si
gnal für die marktwirtschaftliche Weiterentwicklung des internationalen Wirt
schaftsrechts.
Dennoch bleibt zum Recht des Meeresbergbaus noch einiges zu tun'. Die Vor
arbeiten der Vorbereitungskommission an den Verfahrensregeln für die Organe
der IMB und die internen Finanz- und Verwaltungsregeln müssen nun unter
Berücksichtigung der marktwirtschaftlichen Weichenstellungen des DÜ über
arbeitet und verabschiedet werden. Insbesondere muß das bergrechtliche Ver