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Full text: Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens (BSH-Berichte, Nr. 5)

Seerecht setzt Wirtschaftsrecht 
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wissenschaftlich nur mit sehr großem Aufwand festzustellen. Falls klare Vor 
gaben zum Bestandsschutz vorliegen, stehen sie in einem Zielkonflikt mit 
kurzfristigen Beschäftigungs- und Einkommenszielen der Fischer, die die Poli 
tiker nur allzu bereitwillig aufgreifen und (durch Subventionen) unterstützen 
und so das gesamteRegelungskonzept wieder kippen. 
Seit Einführung der 200-sm-Zonen ist der Weltfischfang stark angestiegen. Für 
die Industrieländer ist zusätzlich eine deutliche Konsumveränderung in Rich 
tung auf cholesterinarme Nahrungsmittel Fisch festzustellen. Eine maßvolle 
Ressourcennutzung ist durch die Seerechtsentwicklung nicht gefördert wor 
den. Der Raubbau geht auch außerhalb der 200 sm, d.h. auf hoher See, weiter, 
obwohl das Seerechtsübereinkommen in den Art. 116 ff. für die Fischerei au 
ßerhalb der AWZ 
- die Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen, 
- die Berücksichtigung der Interessen der Küstenstaaten, 
- die Anerkennung des Grundsatzes der Bestandserhaltung sowie 
- die Zusammenarbeitsverpflichtungen und den Informationsaustausch vor 
schreibt. 
Diese Verpflichtungen sind an sich ein Fortschritt gegenüber dem alten Recht, 
aber sie greifen erst dann, wenn die staatlichen Behörden der Flaggenstaaten 
in der Lage sind, die Verpflichtungen umzusetzen und gegenüber Fischern 
unter ihrer Flagge durchzusetzen. Diesem Ziel dient ein neues noch nicht gel 
tendes FAO-Abkommen von 1994, das die Aufsichtspflichten des Flaggenstaa 
tes präzisiert (33 ILM 968, 1994). Solange Fischereifahrzeuge unter Billigflag- 
gen (oder auch gänzlich ohne Flagge) eingesetzt werden, und somit häufig kei 
ne flaggenstaatliche Aufsicht besteht, bleibt der Fisch auf hoher See ein Frei 
gut. Die Frustration über Fischereistreitigkeiten wird weitergehen, solange es 
keine wirksamen Sanktionen gegen Regelverstöße und Betrug gibt. 
Die Verärgerung etwa von Kanada ist verständlich, wo Eingriffsrechte zur Fi 
schereikontrolle unter Berufung auf das Seerechtsübereinkommen (Art. 116 ff.) 
jetzt zunehmend gefordert und vereinzelt auch außerhalb der 200-sm-Grenzen 
durchgesetzt wird, wofür es aber im SRÜ keine klare Rechtsgrundlage gibt. 
Die Versuche, bestimmte Fangmethoden (z.B. Treibnetze) international zu ver 
bieten, oder bestimmte Fischarten (z.B. Wale) international zu schützen, gehen 
weiter ebenso wie die Versuche zum Aufbau von kompetenten Fischereibehör 
den in allen Fischfangländern. Relativ gut entwickelt ist der Schutz der mari 
nen Lebewesen in der Antarktis. Eine UN-Konferenz für grenzüberschreitende 
und weit wandernde Fischbestände (Straddling and Highly Migratory Fish 
Stocks) wird 1995 voraussichtlich zu einem Abschluß kommen. 
In der Volkswirtschaftslehre fehlt es nicht an marktwirtschaftlichen Modellen 
für ein nachhaltiges Fischereimanagement. Der Verkauf von Fischereilizenzen 
oder die Versteigerung von individuellen zeitlich oder räumlich beschränkten 
Fischereirechten können dem Bestandsschutz möglicherweise viel besser die 
nen als das gegenwärtige Seerecht. Fischereilizenzen, einmal vergeben, sind
	        
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