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Volltext : Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens (BSH-Berichte, Nr. 5)

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Uwe  Jenisch

Verpflichtung  zur  restlosen  Beseitigung  von  verlorengegangenen  oder  aufgegebenen ­
  Plattformen  besteht  nur  nach  dem  neuen  Helsinki-Übereinkommen  von
1992  für  die  Ostsee,  nicht  jedoch  als  international  anerkannter  Standard.
Das  SRÜ-Bergbaurecht  am  Festlandsockel  ist  somit  außerordentlich  "wirtschaftsfreundlich" ­
  und  enthält  nur  bescheidene,  aber  entwicklungsfähige  Ansätze ­
  für  Umweltschutzregeln.  Eine  große  Verantwortung  liegt  bei  den  Organisationen ­
  der  regionalen  und  gobalen  maritimen  Zusammenarbeit  für  die  Weiterentwicklung ­
  international  verbindlicher  Regeln  und  Standards  zum  Offshore-Bergbau
  für  Öl  und  Gas.

II.  Fischereirechte
Der  "Thunfischkrieg"  in  der  Biscaya  1994  oder  die  gescheiterten  Beitrittsverhandlungen ­
  mit  Norwegen  1972  und  1994  zeigen,  das  man  mit  kleinen  Fischen
große  Politik  machen  kann.  Fischereirechte  sind  in  höchstem  Grade  sensibel.
Der  Verteilungskampf  ist  hier  besonders  hart,  denn  die  Ressource  Fisch  ist
hochmobil,  kümmert  sich  von  Natur  aus  nicht  um  völkerrechtliche  Grenzen
und  ist  erschöpflich.  Ein  alle  Seiten  zufriedenstellendes  Regelungswerk  für  Fischereirechte ­
  ist  bisher  noch  nie  erreicht  worden.  Auch  das  Seerechtsübereinkommen ­
  bleibt  höchst  lückenhaft.
Im  12  sm  breiten  Küstenmeer  ist  allein  der  Küstenstaat  zur  Fischerei  berechtigt ­
  (Art.  19.2i,  21.  Id  und  e,  42.1c).  Dies  gilt  praktisch  auch  in  der  200  sm
breiten  Ausschließlichen  Wirtschaftszone  (AWZ)  mit  der  Einschränkung,  daß
der  Überschuß  der  vom  Küstenstaat  selbständig  festgestellten  Kapazitätsgrenze
dritten  Staaten  -  vorzugsweise  Binnenländern  und  Entwicklungsländern  -  im
Vertragswege  zugänglich  gemacht  werden  soll  (Art.  62,  69  und  70).  Die  Fischereiregeln ­
  für  die  AWZ  bemühen  sich  erkennbar  darum,  dem  Küstenstaat  einige
praktische  Kriterien  zur  Bewirtschaftung  der  Fischbestände  an  die  Hand  zu
geben:
-  Pflicht  zur  Berücksichtigung  und  zum  Austausch  von  wissenschaftlichen
Erkenntnissen  in  der  Fischerei,
-  Zusammenarbeitsverpflichtung  mit  den  zuständigen  Internationalen  Fischereiorganisationen, ­

-  Pflicht  zur  Bestandserhaltung,
-  Festlegung  der  gesamten  Fangkapazität  und  der  Fangmengen,
-  Zusammenarbeitsverpflichtung  für  das  Management  von  weit  wandernden
Fischarten  in  der  gesamten  Region  auch  außerhalb  der  200  sm  Grenze.
Wie  das  Beispiel  der  gemeinsamen  Fischereipolitik  der  EG,  die  die  200-sm-Zonen
  der  12  EG-Partner  verwaltet,  zeigt,  steckt  der  Teufel  wirklich  im  Detail.
Weder  das  Seerechtsübereinkommen  noch  die  EG  haben  es  bisher  vermocht,
die  Überfischung  der  europäischen  Gewässer  einzudämmen,  die  Quoten  und
die  technischen  Maßnahmen  wirkungsvoll  zu  kontrollieren.  Das  biologische
Ziel  des  Bestandsschutzes,  unterschieden  für  die  Vielzahl  von  Fischarten,  ist
            
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