Seerecht setzt Wirtschaftsrecht
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men und andere Installationen sollen am Ende ihrer Nutzungsdauer beseitigt
werden. Im einzelnen:
Zunächst trifft die Küstenstaaten die allgemeine Pflicht, die Meeresumwelt zu
schützen und zu bewahren (Art. 192) - eine Pflicht, die bisher noch nicht global
kodifiziert war. Zur Konkretisierung eines Minimums an Schutzpflichten
schreibt das SRÜ u.a. die Pflicht zur Zusammenarbeit im Umweltschutz, zur
Information über Schadensfälle und zur Notfallplanung vor (Art. 197 bis 201).
Weiterhin gibt es die Verpflichtung zum Monitoring (Art. 204) und - stark abge
schwächt, weil an die Formulierung "soweit durchführbar" geknüpft - auch ei
ne Art Umweltverträglichkeitsprüfung. Schließlich sind die Staaten nach
Art. 208 zum Erlaß einer Umweltschutzgesetzgebung für den Bergbau ver
pflichtet, die internationale Mindeststandards - falls diese bestehen - nicht
unterschreiten darf.
Alle Umweltregeln des SRÜ stehen unter der Einschränkung des Art. 194
Abs. 1, der die Pflichten reduziert auf die "geeigneten ihnen zur Verfügung ste
henden Mittel entsprechend ihren Möglichkeiten".
Von großer praktischer Bedeutung ist die Vorschrift des Art. 60 Abs. 3 mit der
Beseitigungspflicht von aufgegebenen Bohrinseln. Derzeit gibt es rund 700
größere Offshoreinstallationen zur Erdöl- und Erdgasproduktion. Mehrere
Hundert dieser Bauwerke, z.B. in der Nordsee, nähern sich dem Ende ihrer Le
bensdauer. Sie stellen eine Gefahr für die Schiffahrt, die Fischerei, den Um
weltschutz und die Meeresforschung dar. Die Entsorgung und Demontage von
Plattformen erfordert aufwendige technische Arbeiten und kann ein Markt ei
gener Art werden.
Art. 60 Abs. 3 läßt es leider bei einer teilweisen Beseitigungspflicht bewenden,
denn die Beseitigung wird nur insoweit verlangt, als die Berücksichtigung der
navigatorischen Sicherheit der Schiffahrt oder Rücksichtnahmen auf die Fi
scherei dies erfordern. Das nähere bleibt der Internationalen Schiffahrtsorgani
sation IMO überlassen, die mit der Resolution A 16 / Res. 672 vom 6. Dezem
ber 1989 eine Empfehlung zur Bergung von Plattformen in flachen Gewässern,
aber keine generelle Bergungs- oder Beseitigungsverpflichtung ausgesprochen
hat. Man kann erwarten, daß diese Art der Beseitigung sich auf das Abschnei
den unterhalb der Wasseroberfläche, auf Sprengung und ähnliche grobe Maß
nahmen, nicht jedoch auf eine völlige Beseitigung der Anlagen erstrecken wird.
Bisher gibt es auf diesem Gebiet also nur bescheidene Ansätze.
Seit dem 1. März 1992 ist für nur wenige Vertragsstaaten das Protokoll von
1988 zur Abwehr von rechtswidrigen Handlungen gegen die Sicherheit von
Plattformen in Kraft. Es regelt die Abwehr von Terrorismushandlungen. In Kür
ze wird das Übereinkommen über die Zusammenarbeit bei der Vorbereitung
auf Ölverschmutzungen und bei deren Bekämpfung (OPRC-Übereinkommen
von 1990) in Kraft treten. Es schreibt Notfallpläne vor, regelt Meldewege und
verpflichtet zu praktischen Vorkehrungen (Beschaffung von Ölbekämpfungs
mitteln) und zur internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von
größeren Ölunfällen. Ein Haftungsübereinkommen für Ölunfälle von Plattfor
men fehlt völlig - im Gegensatz zu Ölunfällen von Tankern. Eine regionale