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Full text: Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens (BSH-Berichte, Nr. 5)

Seerecht setzt Wirtschaftsrecht 
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men und andere Installationen sollen am Ende ihrer Nutzungsdauer beseitigt 
werden. Im einzelnen: 
Zunächst trifft die Küstenstaaten die allgemeine Pflicht, die Meeresumwelt zu 
schützen und zu bewahren (Art. 192) - eine Pflicht, die bisher noch nicht global 
kodifiziert war. Zur Konkretisierung eines Minimums an Schutzpflichten 
schreibt das SRÜ u.a. die Pflicht zur Zusammenarbeit im Umweltschutz, zur 
Information über Schadensfälle und zur Notfallplanung vor (Art. 197 bis 201). 
Weiterhin gibt es die Verpflichtung zum Monitoring (Art. 204) und - stark abge 
schwächt, weil an die Formulierung "soweit durchführbar" geknüpft - auch ei 
ne Art Umweltverträglichkeitsprüfung. Schließlich sind die Staaten nach 
Art. 208 zum Erlaß einer Umweltschutzgesetzgebung für den Bergbau ver 
pflichtet, die internationale Mindeststandards - falls diese bestehen - nicht 
unterschreiten darf. 
Alle Umweltregeln des SRÜ stehen unter der Einschränkung des Art. 194 
Abs. 1, der die Pflichten reduziert auf die "geeigneten ihnen zur Verfügung ste 
henden Mittel entsprechend ihren Möglichkeiten". 
Von großer praktischer Bedeutung ist die Vorschrift des Art. 60 Abs. 3 mit der 
Beseitigungspflicht von aufgegebenen Bohrinseln. Derzeit gibt es rund 700 
größere Offshoreinstallationen zur Erdöl- und Erdgasproduktion. Mehrere 
Hundert dieser Bauwerke, z.B. in der Nordsee, nähern sich dem Ende ihrer Le 
bensdauer. Sie stellen eine Gefahr für die Schiffahrt, die Fischerei, den Um 
weltschutz und die Meeresforschung dar. Die Entsorgung und Demontage von 
Plattformen erfordert aufwendige technische Arbeiten und kann ein Markt ei 
gener Art werden. 
Art. 60 Abs. 3 läßt es leider bei einer teilweisen Beseitigungspflicht bewenden, 
denn die Beseitigung wird nur insoweit verlangt, als die Berücksichtigung der 
navigatorischen Sicherheit der Schiffahrt oder Rücksichtnahmen auf die Fi 
scherei dies erfordern. Das nähere bleibt der Internationalen Schiffahrtsorgani 
sation IMO überlassen, die mit der Resolution A 16 / Res. 672 vom 6. Dezem 
ber 1989 eine Empfehlung zur Bergung von Plattformen in flachen Gewässern, 
aber keine generelle Bergungs- oder Beseitigungsverpflichtung ausgesprochen 
hat. Man kann erwarten, daß diese Art der Beseitigung sich auf das Abschnei 
den unterhalb der Wasseroberfläche, auf Sprengung und ähnliche grobe Maß 
nahmen, nicht jedoch auf eine völlige Beseitigung der Anlagen erstrecken wird. 
Bisher gibt es auf diesem Gebiet also nur bescheidene Ansätze. 
Seit dem 1. März 1992 ist für nur wenige Vertragsstaaten das Protokoll von 
1988 zur Abwehr von rechtswidrigen Handlungen gegen die Sicherheit von 
Plattformen in Kraft. Es regelt die Abwehr von Terrorismushandlungen. In Kür 
ze wird das Übereinkommen über die Zusammenarbeit bei der Vorbereitung 
auf Ölverschmutzungen und bei deren Bekämpfung (OPRC-Übereinkommen 
von 1990) in Kraft treten. Es schreibt Notfallpläne vor, regelt Meldewege und 
verpflichtet zu praktischen Vorkehrungen (Beschaffung von Ölbekämpfungs 
mitteln) und zur internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von 
größeren Ölunfällen. Ein Haftungsübereinkommen für Ölunfälle von Plattfor 
men fehlt völlig - im Gegensatz zu Ölunfällen von Tankern. Eine regionale
	        
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