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Full text: Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens (BSH-Berichte, Nr. 5)

Die Konsequenzen des Inkrafttretens des VN-Seerechtsüber- 
einkommens für die Tiefseebergbauunternehmen 
Joachim Koch 
I. 
Um die Konsequenzen des Inkrafttretens des VN-Seerechtsübereinkommens 
(SRÜ) und der gleichzeitigen vorläufigen Anwendung des Übereinkommens vom 
28. Juli 1994 über die Durchführung des Teils XI SRÜ (DÜ) 1 für die Tiefsee 
bergbauunternehmen beurteilen zu können, ist ein Rückblick auf die bisherige 
Entwicklung der rechtlichen Regelungen für den Tiefseebergbaubereich not 
wendig. Dabei hat es zwei unterschiedliche Bereiche gegeben: 
- die Registrierung der Pionierinvestoren und die Sicherung ihrer Tiefseeberg 
baufelder aufgrund der Resolution II der 3. VN-Seerechtskonferenz über die 
Behandlung der Investitionen in Pioniertätigkeiten zur Erforschung der 
Manganknollen durch die Vorbereitungskommission für die Internationale 
Meeresbodenbehörde und den Internationalen Seegerichtshof (VK) und 
- die Erteilung nationaler Lizenzen für die Erforschung von Manganknollenfel- 
dern. 
Anschließend werde ich die Regelungen des DÜ zur Überleitung der Registrie 
rungen der Pionierinvestoren und der nationalen Lizenzen in das Regime des 
SRÜ und des DÜ sowie die vorgesehenen Regelungen im Entwurf des deut 
schen Meeresbodenbergbaugesetzes 2 darstellen. Zum Schluß werde ich kurz 
darauf eingehen, welche Schritte die Tiefseebergbauunternehmen zur Überlei 
tung ihrer nationalen Lizenzen in das internationale Regime des SRÜ unter 
nehmen müssen. 
II. 
1. Die Resolution II der 3. VN-Seerechtskonferenz über die Behandlung der 
Investitionen in Pioniertätigkeiten zur Erforschung von Manganknollen 
(Resolution II) sah in Ziff. 2 vor, daß Staaten, die das SRÜ gezeichnet und die 
selbst oder deren Unternehmen Pioniertätigkeiten ausgeführt hatten, von der 
VK als Pionierinvestoren registriert werden konnten. Zum Kreis der Pionierin 
vestoren gehörten gemäß Ziff. l(a) der Resolution II Frankreich, Indien, Japan 
und die Sowjetunion, 4 Konsortien aus belgischen, kanadischen, deutschen, 
italienischen, japanischen, niederländischen, britischen und amerikanischen 
Unternehmen sowie jedes Entwicklungsland, vorausgesetzt, daß es vor dem 
1. Januar 1985 30 Mio. US-$ in Pioniertätigkeiten investiert hatte. Dieser Kreis 
wurde durch eine Entscheidung der VK vom 5. September 1986 erweitert. Für 
i 
2 
Resolution 48/263 der VN-Generalversammlung. 
BR-Drucksache 927/94.
	        
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