Die Konsequenzen des Inkrafttretens des VN-Seerechtsüber-
einkommens für die Tiefseebergbauunternehmen
Joachim Koch
I.
Um die Konsequenzen des Inkrafttretens des VN-Seerechtsübereinkommens
(SRÜ) und der gleichzeitigen vorläufigen Anwendung des Übereinkommens vom
28. Juli 1994 über die Durchführung des Teils XI SRÜ (DÜ) 1 für die Tiefsee
bergbauunternehmen beurteilen zu können, ist ein Rückblick auf die bisherige
Entwicklung der rechtlichen Regelungen für den Tiefseebergbaubereich not
wendig. Dabei hat es zwei unterschiedliche Bereiche gegeben:
- die Registrierung der Pionierinvestoren und die Sicherung ihrer Tiefseeberg
baufelder aufgrund der Resolution II der 3. VN-Seerechtskonferenz über die
Behandlung der Investitionen in Pioniertätigkeiten zur Erforschung der
Manganknollen durch die Vorbereitungskommission für die Internationale
Meeresbodenbehörde und den Internationalen Seegerichtshof (VK) und
- die Erteilung nationaler Lizenzen für die Erforschung von Manganknollenfel-
dern.
Anschließend werde ich die Regelungen des DÜ zur Überleitung der Registrie
rungen der Pionierinvestoren und der nationalen Lizenzen in das Regime des
SRÜ und des DÜ sowie die vorgesehenen Regelungen im Entwurf des deut
schen Meeresbodenbergbaugesetzes 2 darstellen. Zum Schluß werde ich kurz
darauf eingehen, welche Schritte die Tiefseebergbauunternehmen zur Überlei
tung ihrer nationalen Lizenzen in das internationale Regime des SRÜ unter
nehmen müssen.
II.
1. Die Resolution II der 3. VN-Seerechtskonferenz über die Behandlung der
Investitionen in Pioniertätigkeiten zur Erforschung von Manganknollen
(Resolution II) sah in Ziff. 2 vor, daß Staaten, die das SRÜ gezeichnet und die
selbst oder deren Unternehmen Pioniertätigkeiten ausgeführt hatten, von der
VK als Pionierinvestoren registriert werden konnten. Zum Kreis der Pionierin
vestoren gehörten gemäß Ziff. l(a) der Resolution II Frankreich, Indien, Japan
und die Sowjetunion, 4 Konsortien aus belgischen, kanadischen, deutschen,
italienischen, japanischen, niederländischen, britischen und amerikanischen
Unternehmen sowie jedes Entwicklungsland, vorausgesetzt, daß es vor dem
1. Januar 1985 30 Mio. US-$ in Pioniertätigkeiten investiert hatte. Dieser Kreis
wurde durch eine Entscheidung der VK vom 5. September 1986 erweitert. Für
i
2
Resolution 48/263 der VN-Generalversammlung.
BR-Drucksache 927/94.