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Full text: Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens (BSH-Berichte, Nr. 5)

Seerechtspraxis in Deutschland - ein „Modell 2000“ 
15 
EuGH und Internationalem Seegerichtshof in denen sich die Mitgliedstaaten 
künftig wie in einer Gletscherspalte einrichten können 23 . 
Zum Glück kommt es auch vor, daß gängige Europaformeln im Umfeld von Si 
cherheitserfordernissen rechtzeitig auf ihre Tauglichkeit hinterfragt werden. So 
hat der EU-Rat in der vorigen Woche im Bereich des Art. 94 Abs. 4 Buchsta 
be a SRÜ, wonach jeder Staat seine Schiffe von befähigten Schiffsbesichtigern 
besichtigen lassen muß, davon abgesehen, den jeweiligen Klassifikationsgesell 
schaften der Mitgliedstaaten in der EU automatisch einen Berechtigungsstatus 
zuzusprechen. Vielmehr hat er zugelassen, daß an sie von den Staaten gewisse 
konkrete Sicherheitsanforderungen hinsichtlich ihrer vom SRÜ geforderten 
fachlichen Befähigung zur Schiffsbesichtigung gestellt werden. 
Der Bundesgesetzgeber hat die sich aus dem EG-Recht für das SRÜ ergeben 
den Anpassungen bereits im Seeschiffahrtsrechtsänderungsgesetz vom Juli 
dieses Jahres innerstaatlich umgesetzt 24 . Das Ergebnis des EU-Ministerrats 
der vergangenen Woche wird - beispielsweise hinsichtlich der die Gemein 
schaftshäfen bedienenden Fährdienste - weitere das SRÜ berührende Maß 
nahmen zur Folge haben. 
III. 
Damit bin ich bereits bei dem dritten der angekündigten Bereiche, nämlich, im 
Bilde gesprochen, der Kunst, von den Seekarten - d.h. hier: der Seerechtsord 
nung - beim Navigieren durch die Herausforderungen der Zeit Gebrauch zu 
machen. Mit anderen Worten: Es geht darum, die Möglichkeiten auszuschöp 
fen, die das internationale Recht und vor allem das SRÜ - sei es durch aus 
drückliche Befugnisse, sei es in stillschweigenden Voraussetzungen - für die 
Erforschung und wirtschaftliche Nutzung des Meeresraums (hierzu später Herr 
Dr. Jenisch) sowie für die schöpferische Ausgestaltung des nationalen Regel 
werks und der Praxis zur Verfügung stellt. Dies ist der dynamische Teil des 
SRÜ-Geschehens, wo sich immer neu zu erweisen hat, ob und wie die Ziele 
dieser die Meere der Welt umspannenden Konvention wirksam, sinnvoll und im 
friedlichen Interessenausgleich erreicht werden können. Ich nenne auch hierzu 
drei Stichwörter. 
1. Das erste ist „Deutsche Jurisdiktion“. Das SRÜ weist den Staaten je nach 
ihrer Eigenschaft als Flaggen- und Registerstaaten für ihre Schiffe bzw. Flug 
zeuge, als Hafenstaaten für die Benutzung ihrer Häfen, als Küstenstaaten für 
bestimmte Bereiche nahe ihrer Küste und schließlich als Fischerei- und Tief 
23 Weitere Beispiele siehe Axel Werbke, Umwelt und Schiffssicherheit: Recht der Europäi 
schen Gemeinschaften contra Völkerrecht? in: Archiv des Völkerrechts 32 (1994), 
S. 405 ff. (vgl. oben Fn. 18). 
24 Gesetz zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 
15. Juli 1994 (BGBl. I, S. 1552); dazu Axel Werbke, Seeschiffahrtsrechts-Änderungsgesetz: 
Generalbereinigung mit neuen Themen, in: HANSA 131 (1994), S. 6 ff.
	        
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