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Full text: 5: Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens

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Axel Werbke 
rung im Oktober zum SRÜ-Beitritt Deutschlands in New York abgegeben hat 13 . 
Sie betreffen vor allem die Situation Deutschlands als Mitglied der EG, also ei 
ner Organisation im Sinne des Anhangs IX zum SRÜ, die Optionen zur Streit 
beilegung im Sinne von Art. 287 SRÜ, auf die unten Herr Dr. Birke eingehen 
wird, sowie die Rechtswahrung gegenüber Erklärungen, die von anderen SRÜ- 
Staaten zur Interpretation des Übereinkommens abgegeben wurden. Deutsch 
land hat bei dieser Rechtswahrung einen eindeutigen Akzent auf die im SRÜ 
enthaltenen Meeresfreiheiten, vor allem die Freiheiten der Seeschiffahrt gesetzt: 
Friedliche Durchfahrt durch fremde Küstenmeere ohne Genehmigungs- oder 
Benachrichtigungserfordernisse, extensive Interpretation des Rechts der Tran 
sitdurchfahrt und Archipel-Passage für Schiffe und Flugzeuge sowie der Mög 
lichkeiten zur wissenschaftlichen Meeresforschung, Bewahrung der Hohe-See- 
Freiheiten auf der Hohen See und in ausländischen AWZ nach Art. 58 SRÜ 14 . 
Dies sind in der Seerechtspraxis der Bundesrepublik Deutschland keine neuen 
Maßstäbe. Sie entsprechen der Verhandlungslinie der Delegation der Bundes 
republik bei der III. UN-Seerechtskonferenz 1973 bis 1982 sowie in nachfol 
genden Konferenzen und sind in der Vergangenheit in zahlreichen Fällen Er 
klärungen zugrundegelegt worden, mit denen sich die Bundesregierung gegen 
mißbilligte Praktiken anderer Staaten förmlich verwahrt hat. 
3. Eine dritte Kategorie, auf weiten Strecken kleingedruckt wie amtliche See 
karten, bilden die zahlreichen multilateralen und bilateralen Verträge des See 
verkehrs, denen Deutschland als Vertragspartei angehört. SOLAS und MAR- 
POL, die beiden zentralen Regelungswerke der IMO über Schiffssicherheit und 
maritimen Umweltschutz, füllen je für sich heute ein ganzes Buch 15 . Den rund 
50 in der IMO erarbeiteten völkerrechtlichen Übereinkommen, Änderungen 
oder Protokollen gehört Deutschland - bis auf exotische Sonderregelungen wie 
etwa über Pilgerschiffe im Roten Meer - heute oder in naher Zukunft als Ver 
tragspartei an 16 . Ähnlich verhält es sich auf dem Gebiet der Seefischerei. Die 
bilateralen Schiffahrtsbeziehungen der Bundesrepublik finden in schriftlichen 
Verträgen und Protokollen mit rund 30 Partnerländern ihre rechtliche Grund 
13 BT-Drs. a.a.O. S. 326 f. 
14 Cord-Georg Hasselmann, Die Freiheit der Handelsschiffahrt, Kehl-Straßburg-Arlington 
1987; Axel Werbke, Hohe-See-Freiheit und Entwicklungsländer - heute, in: Nord-Süd 
aktuell (hrsg. v. Deutschen Übersee-Institut Hamburg) VIII (1994), S. 422 ff. 
15 Von der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (IMO) wurden herausgegeben: SOLAS 
Consolidated text of the International Convention for the Safety of Life at Sea, 1974, and 
its Protocol of 1978, London 1992; MARPOL 73/78 Consolidated Edition, 1991, London 
1992. 
16 Neben der IMO müssen auch die Regionalorganisationen gesehen werden. Vgl. z.B. Peter 
Ehlers, Das Seerechtsübereinkommen im Verhältnis zum Helsinki-Übereinkommen 1992, 
in: Das UN-Seerechtsübereinkommen tritt in Kraft (oben Fn. 9), S. 41 ff.; Uwe Jenisch: Die 
Ostsee als Wirtschafts- und Lebensraum - Wirtschaft, Umweltschutz, Seerecht. Geopoliti- 
sche und wirtschaftliche Fakten, in: German Yearbook of International Law 33 (1990), 
S. 349 ff., HANSA 128 (1991), S. 726 f.
	        
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