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Full text: Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens (BSH-Berichte, Nr. 5)

UN-Seerechtsübereinkommen und bundesdeutsches Recht 
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ventionsunwilligen Staaten leicht, sich ohne Gesichtsverlust von ihm zu lö 
sen 13 . 
Nicht ganz so eindeutig, aber umso dringlicher der Klärung harrend, stellt sich 
des weiteren die grundsätzliche, im Zusammenhang mit dem SRÜ erneut kon 
kret hochgespielte Problematik des Verhältnisses von national gebundenen 
Staaten zu ihren (supranationalen) Organisationen bei internationalen Ab 
kommen dar, wie dies der Streit um die einzuhaltende Reihenfolge bei der 
Zeichnung des SRÜ zwischen EU und ihren Mitgliedstaaten gezeigt hat 14 . Hier 
ansetzende Untersuchungen werden sich mit der Außenvertretungsbefugnis 
der EU 15 zu beschäftigen haben, und zwar schwergewichtig unter dem Aspekt 
diesbezüglicher Modifizierungsmöglichkeiten im Gefolge internationaler Ab 
kommen - wie des SRÜ. 
Was die verbleibenden innerstaatlichen Rechtsfragen anbelangt, so geht es 
zum einen um das Durchforsten der nationalen "Rechtsmassen", nicht nur 
unter dem Aspekt eines allgemeinen Anpassungsbedarfs an die Inhalte des 
SRÜ, sondern auch - und vor allem - mit Blick auf die Erweiterung der Ho 
heitsgewalt aufgrund der Ausdehnung des Küstenmeeres und der ausschließli 
chen Wirtschaftszonen 16 . Zum anderen stellt sich zwar nicht hinsichtlich des 
deutschen Beitrittsgesetzes zum SRÜ, wohl aber im Hinblick auf das federfüh 
rend vom Bundesverkehrsministerium vorbereitete Durchführungsgesetz zu 
jener Konvention 17 - wie bei den meisten großen Gesetzesvorhaben des Bundes 
mit Umweltrelevanz - die (Gretchen-)Frage nach der Gesetzgebungszuständig 
keit des Bundes 18 : Die den Meeresumweltschutz betreffenden Regelungsgehalte 
des SRÜ begreifen die Umwelt offensichtlich nicht ein- oder (additiv) mehrme 
dial, sondern - entsprechend dem naturwissenschaftlichen Erkenntnisstand - 
in einem ökosystemaren, d.h. integrativen Sinn 19 . Für das legislative Erfassen 
eines so verstandenen Umweltschutzes dürfte dem Bund aber die Gesetzge 
bungskompetenz fehlen, weil ihm das Grundgesetz eine umfassende Zustän 
13 Vgl. auch den warnenden Hinweis bei Jenisch (Fn. 1), S. 10: "... vorausgesetzt, es erhebt 
sich kein nennenswerter Widerspruch"; zu weiteren Problemen insoweit Berenbrok / Nuss 
baum, RIW 1994, 910 (911); allg. Graf Vitzthum, ebd. 
14 Dazu Jenisch (Fn. 1), S. 25 f.; allg. kritisch gegenüber dem Verhalten der EG / EU im See 
völkerrecht Werbke, AVR 32 (1994), 405. 
15 Grundlegend EuGH, Slg. 1971, 263; näher Oppermann, Europarecht, 1991, Rdn. 1630 ff.; 
zur diesbzgl. Problematik gemischter Verträge ders., a.a.O., Rdn. 1656 ff.; auch Lagoni, 
AVR 32 (1994), 382 (387); des weiteren mit Blick auf die EG / EU Rechtsetzungspraxis 
pointiert Werbke, AVR 32 (1994), 405 (414): "Hat die Bundesrepublik auf die EG nach 
Art. 24 GG die Möglichkeit übertragen, Art. 25 GG und Völkerrechtsregeln zu verdrängen?" 
16 Vgl. bereits Jenisch, in: Das UN-Seerechtsübereinkommen tritt in Kraft (Fn. 2), 51 (58 f.) 
17 Dazu Jenisch (Fn. 1), S. 23 f. 
18 Dazu am Beispiel des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Erbguth / Schink, 
UVPG, Kommentar, 1992, Einl. Rdn. 49 ff. m.w.N. 
19 Vgl. Teil XII SRÜ; allgemein zum integrativen Umweltschutz Erbguth / Schink (Fn. 18), § 2 
Rdn. 27 ff.
	        
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