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Axel Werbke
sen 6 . Der deutsche Gesetzgeber wird im nächsten Jahr unter den ersten sein,
die für Teil XI des SRÜ in der Interpretation des Durchführungsübereinkom
mens vom 28. Juli 1994 ein modernes nationales Regelungswerk aufweisen
können 7 . Bei der Rechts- und Amtshilfe im maritimen Sicherheits- und Um
weltschutzbereich sind wir kooperationsfähiger als die meisten anderen Staa
ten 4 . Selbst für so ferne Regionen wie die Antarktis ist Deutschland der erste
Staat, der das auf die dortigen Gewässer bezogene internationale Umwelt
schutzprotokoll innerstaatlich umgesetzt hat 8 .
In meinen Augen sind wir längst darüber hinaus, die nationalen Folgerungen
aus dem Inkrafttreten des SRÜ in Gestalt einzelner Aktionen zu ziehen. Viel
mehr geht es seit dem 16. November um Prinzipielleres. Ich fasse es in zwei
Punkten zusammen:
Punkt 1: Das Inkrafttreten des SRÜ führt im Seevölkerrecht zu einem generel
len Paradigmenwechsel. Was immer auf diesem Sektor geschieht, ge-
wohnheits- oder vertragsrechtlich, regional oder global, wird in Zu
kunft zuallererst vom SRÜ her gesehen werden müssen.
Punkt 2: Die unzähligen Versatzstücke überkommener Gesetze, Verordnungen
und Richtlinien, Gewohnheiten und Praktiken, die wir in Deutsch
land verzeichnen, erhalten von daher eine einheitliche innere Rich
tung. Mit einer neuen übergreifenden Kontur zeichnet sich im öffent
lichen Recht aus der Seerechtspraxis in Deutschland - teils noch
skizzenhaft - ein zukunftsorientiertes „Modell 2000“ ab.
Ich schulde Ihnen Erklärungen zu seiner Struktur.
Spätestens seit der Chaos-Theorie, deren Ausfallwinde zuweilen auch in den
Seeverkehr hineinblasen, ist bekannt, daß Modelle nur eine Chance haben,
wenn sie ein Mindestmaß an Wohlgestalt aufweisen. Ich habe zwar keine Frak-
tale mitgebracht, aber ein Gliederungssystem nach dem Schema 3 mal 3. Ih
nen kann somit nicht entgehen, wann mein Vortrag zu Ende ist.
Verordnung über das Anlaufen der inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland
aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeers und das Auslaufen
(Anlaufbedingungsverordnung) vom 23.08.1994 (BGBl. I, S. 2246) - der Internationalen
Seeschiffahrtsorganisation (IMO) unter Bezugnahme auf Art. 211 Abs. 3 SRÜ mitgeteilt
(Dok. SN/Circ. 163 vom 07.04.1994). Änderung durch Art. 6 der Ausführungsverordnung
zum SRÜ (unten Fn. 20).
Vgl. Art. 9 des Entwurfs eines Gesetzes zur Ausführung des Seerechtsübereinkommens
der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 sowie des Übereinkommens vom 29. Juli
1994 zur Durchführung des Teils XI des SRÜ (Ausführungsgesetz Seerechtsübereinkom
men 1982/1994), Drucksache des Bundesrats 927/94 (Art. 9 enthält den Entwurf eines
Gesetzes zur Regelung des Meeresbodenbergbaus).
Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 04.10.1991 zum Antarktis-
Vertrag - Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz - vom 22.09.1994, BGBl. I, S. 2593.