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Full text: Jahresbericht 1994

tralkommission für die Rheinschiffahrt beschlos 
senen Zulassungsvorschriften für Positions 
laternen zu ergänzen. 
■ Erhöhte Sicherheitsanforderungen an Ret 
tungsmittelleuchten 
Nach § 10 Abs. 1 der Schiffssicherheitsver 
ordnung (SchSV) ist die See-Berufsgenossen 
schaft zuständig für die Baumusterprüfung und 
Zulassung von Rettungsmitteln, die nach Kapi 
tel III des Internationalen Übereinkommens von 
1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf 
See (SOLAS) für Seeschiffe zur Pflichtaus 
rüstung gehören. Ausgenommen hiervon sind 
die lichttechnischen Prüfungen von Leuchten für 
Rettungsmittel, die gemäß § 10 Abs. 3 SchSV in 
die Zuständigkeit des BSH fallen. Daher hat das 
BSH in der IMO an der Überarbeitung des Kapi 
tels III SOLAS mitgewirkt und hierzu Änderungs 
vorschläge erarbeitet, die auf Erkenntnissen und 
Erfahrungen aus den Laborprüfungen und den 
praktischen Erprobungen auf See beruhen. 
Im einzelnen wurden der IMO über das Bun 
desverkehrsministerium folgende Vorschläge zur 
Beratung und Beschlußfassung zugeleitet: 
- Kurzschlußabsicherung elektrischer Energie 
quellen (Primär-Batterien) zum Schutz von 
Schiffbrüchigen und Rettungsmitteln. 
Die zum Auffinden von Schiffbrüchigen für per 
sönliche Rettungsmittel und Überlebensfahr 
zeuge vorgeschriebenen Leuchten werden 
grundsätzlich mit Batterien betrieben. Bei elek 
Schiffssicherheit 
trischem Kurzschluß der Leitung zwischen Bat 
terie und Leuchte treten Chemikalien und Gase 
aus der Batterie aus oder es baut sich in der 
Batterie ein hoher Innendruck auf, der das Bat 
teriegehäuse zerreißt und flüssige Chemikalien 
und gasförmige Stoffe freisetzt. Hierdurch kön 
nen Rettungsmittel, wie Testreihen ergeben ha 
ben, zerstört und Schiffbrüchige verletzt wer 
den. Um dies zu vermeiden, wurde der IMO 
vorgeschlagen, alle Batterien mit reversiblen 
Sicherungen zu versehen, die ferner den Vorteil 
haben, daß die Energiequelle nach Behebung 
des Kurzschlusses weiterhin genutzt werden 
kann. 
- Definition des unbestimmten Begriffes 
„in dunkler Nacht bei klarer Sicht“ 
Zum Auffinden von Überlebensfahrzeugen und 
von Schiffbrüchigen sind Leuchten und Such 
scheinwerfer mit bestimmten Tragweiten vor 
geschrieben, die „in dunkler Nacht bei klarer 
Sicht“ erreicht werden sollen. Mit der Festle 
gung dieses Begriffes war beabsichtigt, eine 
Mindesttragweite der Leuchten und Such 
scheinwerfer zu definieren. Dieses Ziel wird je 
doch mit dem vorgenannten unbestimmten Be 
griff nicht erreicht. Vielmehr läßt er Spielraum 
für die Festlegung unterschiedlicher Tragweiten 
der Lichter. Der IMO wurde daher vorgeschla 
gen, jeweils im Zusammenhang mit der Nen 
nung einer Tragweite von Leuchten und 
Suchscheinwerfern als Ersatz für den Begriff 
„in dunkler Nacht bei klarer Sicht“ den interna 
tional festgelegten Sichtwert von K = 0,8 in die 
entsprechenden Vorschriften einzufügen. 
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