tralkommission für die Rheinschiffahrt beschlos
senen Zulassungsvorschriften für Positions
laternen zu ergänzen.
■ Erhöhte Sicherheitsanforderungen an Ret
tungsmittelleuchten
Nach § 10 Abs. 1 der Schiffssicherheitsver
ordnung (SchSV) ist die See-Berufsgenossen
schaft zuständig für die Baumusterprüfung und
Zulassung von Rettungsmitteln, die nach Kapi
tel III des Internationalen Übereinkommens von
1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf
See (SOLAS) für Seeschiffe zur Pflichtaus
rüstung gehören. Ausgenommen hiervon sind
die lichttechnischen Prüfungen von Leuchten für
Rettungsmittel, die gemäß § 10 Abs. 3 SchSV in
die Zuständigkeit des BSH fallen. Daher hat das
BSH in der IMO an der Überarbeitung des Kapi
tels III SOLAS mitgewirkt und hierzu Änderungs
vorschläge erarbeitet, die auf Erkenntnissen und
Erfahrungen aus den Laborprüfungen und den
praktischen Erprobungen auf See beruhen.
Im einzelnen wurden der IMO über das Bun
desverkehrsministerium folgende Vorschläge zur
Beratung und Beschlußfassung zugeleitet:
- Kurzschlußabsicherung elektrischer Energie
quellen (Primär-Batterien) zum Schutz von
Schiffbrüchigen und Rettungsmitteln.
Die zum Auffinden von Schiffbrüchigen für per
sönliche Rettungsmittel und Überlebensfahr
zeuge vorgeschriebenen Leuchten werden
grundsätzlich mit Batterien betrieben. Bei elek
Schiffssicherheit
trischem Kurzschluß der Leitung zwischen Bat
terie und Leuchte treten Chemikalien und Gase
aus der Batterie aus oder es baut sich in der
Batterie ein hoher Innendruck auf, der das Bat
teriegehäuse zerreißt und flüssige Chemikalien
und gasförmige Stoffe freisetzt. Hierdurch kön
nen Rettungsmittel, wie Testreihen ergeben ha
ben, zerstört und Schiffbrüchige verletzt wer
den. Um dies zu vermeiden, wurde der IMO
vorgeschlagen, alle Batterien mit reversiblen
Sicherungen zu versehen, die ferner den Vorteil
haben, daß die Energiequelle nach Behebung
des Kurzschlusses weiterhin genutzt werden
kann.
- Definition des unbestimmten Begriffes
„in dunkler Nacht bei klarer Sicht“
Zum Auffinden von Überlebensfahrzeugen und
von Schiffbrüchigen sind Leuchten und Such
scheinwerfer mit bestimmten Tragweiten vor
geschrieben, die „in dunkler Nacht bei klarer
Sicht“ erreicht werden sollen. Mit der Festle
gung dieses Begriffes war beabsichtigt, eine
Mindesttragweite der Leuchten und Such
scheinwerfer zu definieren. Dieses Ziel wird je
doch mit dem vorgenannten unbestimmten Be
griff nicht erreicht. Vielmehr läßt er Spielraum
für die Festlegung unterschiedlicher Tragweiten
der Lichter. Der IMO wurde daher vorgeschla
gen, jeweils im Zusammenhang mit der Nen
nung einer Tragweite von Leuchten und
Suchscheinwerfern als Ersatz für den Begriff
„in dunkler Nacht bei klarer Sicht“ den interna
tional festgelegten Sichtwert von K = 0,8 in die
entsprechenden Vorschriften einzufügen.
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