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Full text: Das UN-Seerechtsübereinkommen tritt in Kraft (BSH-Berichte, Nr. 4)

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3.5.1 Berichterstattung und Informationsaustausch 
Artikel 205 SRÜ sieht vor, daß wissenschaftliche Überwachungsberichte 
veröffentlicht und den zuständigen internationalen Organisationen zur Verfügung 
gestellt werden. Für den Ostseebereich wird diese Verpflichtung durch Artikel 16 
HÜ 92 erweitert. In regelmäßigen Abständen ist der Helsinki-Kommission über 
die getroffenen Maßnahmen, deren Wirksamkeit und über Durchführungspro 
bleme zu berichten. Das schließt auch Informationen über Einleiterlaubnisse, 
Emissionsdaten und Umweltqualitätsdaten ein. 
Über die Anforderungen des SRÜ hinaus werden die Ostseestaaten im Inter 
esse größerer Transparenz im HÜ 92 (Art.17) auch zur Unterrichtung der 
Öffentlichkeit über den Zustand der Ostsee und der Gewässer ihres Einzugs 
gebiets, über bereits ergriffene und vorgesehene Maßnahmen und deren Wirk 
samkeit verpflichtet. 
3.5.2 Wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit 
Beide Übereinkommen sehen eine wissenschaftliche Zusammenarbeit vor. Sie 
soll der Förderung von Studien, der Durchführung wissenschaftlicher For 
schungsprogramme, dem Austausch der über die Verschmutzung der Mee 
resumwelt gewonnenen Informationen und Daten dienen. Dazu gehört auch die 
Teilnahme an Programmen, um Kenntnisse zur Beurteilung von Art und Umfang 
der Verschmutzung, ihre Angriffsstellen, Wege und Gefahren sowie von Mög 
lichkeiten der Abhilfe zu gewinnen (Artikel 200 SRÜ, Art. 24 HÜ 92). Diese 
Zusammenarbeit ist im Rahmen des HÜ seit langem sehr ausgeprägt. Dazu 
gehören gemeinsame wissenschaftliche Überwachungsprogramme, regelmä 
ßige Untersuchungen zum Qualitätszustand und miteinander abgestimmte 
Forschungsprogramme der Ostseestaaten. Bei den zur Durchführung notwendi 
gen Forschungsfahrten treten in der Praxis immer wieder Erschwernisse durch 
die Genehmigungserfordernisse der Küstenstaaten auf, die langwierige An 
tragsverfahren voraussetzen. Hier eröffnet Artikel 247 SRÜ eine sehr willkom 
mene Vereinfachung. Danach gilt bei Forschungsvorhaben, die von einer inter 
nationalen Organisation durchgeführt werden oder vereinbart worden sind, die 
Genehmigung des Küstenstaates als erteilt, wenn er im Rahmen der internatio 
nalen Beschlußfassung das Vorhaben in allen Einzelheiten gebilligt hat und 
nicht innerhalb von 4 Monaten Einspruch erhebt. Das HÜ 92 hat diese Regelung 
allerdings nicht übernommen, sondern sich auf eine sehr allgemeine Verpflich 
tung der Vertragsstaaten beschränkt, ihr Vorgehen bei Genehmigungsverfahren 
hinsichtlich der Durchführung von Forschungs- und Überwachungstätigkeiten
	        
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