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3.5.1 Berichterstattung und Informationsaustausch
Artikel 205 SRÜ sieht vor, daß wissenschaftliche Überwachungsberichte
veröffentlicht und den zuständigen internationalen Organisationen zur Verfügung
gestellt werden. Für den Ostseebereich wird diese Verpflichtung durch Artikel 16
HÜ 92 erweitert. In regelmäßigen Abständen ist der Helsinki-Kommission über
die getroffenen Maßnahmen, deren Wirksamkeit und über Durchführungspro
bleme zu berichten. Das schließt auch Informationen über Einleiterlaubnisse,
Emissionsdaten und Umweltqualitätsdaten ein.
Über die Anforderungen des SRÜ hinaus werden die Ostseestaaten im Inter
esse größerer Transparenz im HÜ 92 (Art.17) auch zur Unterrichtung der
Öffentlichkeit über den Zustand der Ostsee und der Gewässer ihres Einzugs
gebiets, über bereits ergriffene und vorgesehene Maßnahmen und deren Wirk
samkeit verpflichtet.
3.5.2 Wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit
Beide Übereinkommen sehen eine wissenschaftliche Zusammenarbeit vor. Sie
soll der Förderung von Studien, der Durchführung wissenschaftlicher For
schungsprogramme, dem Austausch der über die Verschmutzung der Mee
resumwelt gewonnenen Informationen und Daten dienen. Dazu gehört auch die
Teilnahme an Programmen, um Kenntnisse zur Beurteilung von Art und Umfang
der Verschmutzung, ihre Angriffsstellen, Wege und Gefahren sowie von Mög
lichkeiten der Abhilfe zu gewinnen (Artikel 200 SRÜ, Art. 24 HÜ 92). Diese
Zusammenarbeit ist im Rahmen des HÜ seit langem sehr ausgeprägt. Dazu
gehören gemeinsame wissenschaftliche Überwachungsprogramme, regelmä
ßige Untersuchungen zum Qualitätszustand und miteinander abgestimmte
Forschungsprogramme der Ostseestaaten. Bei den zur Durchführung notwendi
gen Forschungsfahrten treten in der Praxis immer wieder Erschwernisse durch
die Genehmigungserfordernisse der Küstenstaaten auf, die langwierige An
tragsverfahren voraussetzen. Hier eröffnet Artikel 247 SRÜ eine sehr willkom
mene Vereinfachung. Danach gilt bei Forschungsvorhaben, die von einer inter
nationalen Organisation durchgeführt werden oder vereinbart worden sind, die
Genehmigung des Küstenstaates als erteilt, wenn er im Rahmen der internatio
nalen Beschlußfassung das Vorhaben in allen Einzelheiten gebilligt hat und
nicht innerhalb von 4 Monaten Einspruch erhebt. Das HÜ 92 hat diese Regelung
allerdings nicht übernommen, sondern sich auf eine sehr allgemeine Verpflich
tung der Vertragsstaaten beschränkt, ihr Vorgehen bei Genehmigungsverfahren
hinsichtlich der Durchführung von Forschungs- und Überwachungstätigkeiten