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von Schutzmaßnahmen. Insoweit sind substantielle Ausfüllungen durch interna
tionale Vereinbarungen - auf weltweiter oder regionaler Ebene - erforderlich.
Damit erhebt sich die Frage, in welcher Weise dies durch das HÜ 92 geschehen
ist.
3.3.1 Verschmutzung vom Lande aus
Für die weitaus bedeutendste Verschmutzungsquelle, nämlich die Einträge vom
Lande aus, begründet das SRÜ die Verpflichtung der Staaten, entsprechende
Regelungen zu erlassen. Ergänzt wird das durch eine Bemühungsklausel, auch
international zu Regelungen, Normen und Verfahren zu gelangen (Art. 207
SRÜ). Das HÜ 92 füllt diesen Rahmen dadurch aus, daß entsprechende konkre
te Verpflichtungen geschaffen (Art. 6 HÜ 92) und in einer Anlage III im einzelnen
Verfahren und Maßnahmen festgelegt werden, um die Verschmutzung vom
Lande aus zu verhüten und zu beseitigen. Sie betreffen insbesondere die
Behandlung kommunaler und industrieller Abwässer, die Festlegung von
Grenzwerten, die Beachtung des Standes der Technik und der besten Umwelt
praxis, die Verschmutzung durch Fischfarmen und aus diffusen Quellen sowie
die Verwendung von Pestiziden. Bei Einleitungen aus Punktquellen ist eine
Erlaubnis erforderlich, deren Grundsätze und Überwachungsmodalitäten im
einzelnen festgelegt werden.
3.3.2 Schiffahrt
Im SRÜ spiegelt sich wider, daß die Seeschiffahrt wegen ihrer Internationalität in
besonderem Maße Gegenstand des Seevölkerrechts ist. Im Einklang damit
enthält das SRÜ detaillierte Kompetenzregelungen, um Verschmutzungen durch
die Schiffahrt zu vermeiden. Zum einen ist die Vereinbarung internationaler
Regelungen und Normen vorgesehen (Art. 211 SRÜ). Zum anderen werden die
Durchsetzungsbefugnisse der Flaggen-, Hafen- und Küstenstaaten im einzelnen
festgelegt (Art. 217 ff. SRÜ). Zur weiteren inhaltlichen Ausgestaltung reichen
regionale Vereinbarungen im allgemeinen nicht aus, da sie nur in Einzelfällen für
Schiffe unter allen Flaggen gelten würden. Dem trägt das Helsinki-Übereinkom
men Rechnung. Statt eigener inhaltlicher Normierungen verpflichten sich die
Vertragsparteien zur Anwendung des weltweit geltenden MARPOL-Überein-
kommens (Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Mee
resverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978).
Ergänzend verpflichten sie sich, in der IMO bei der Förderung und Weiterent
wicklung internationaler Regelungen zusammenzuarbeiten (Art. 8 und Anlage IV