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Full text: Das UN-Seerechtsübereinkommen tritt in Kraft (BSH-Berichte, Nr. 4)

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von Schutzmaßnahmen. Insoweit sind substantielle Ausfüllungen durch interna 
tionale Vereinbarungen - auf weltweiter oder regionaler Ebene - erforderlich. 
Damit erhebt sich die Frage, in welcher Weise dies durch das HÜ 92 geschehen 
ist. 
3.3.1 Verschmutzung vom Lande aus 
Für die weitaus bedeutendste Verschmutzungsquelle, nämlich die Einträge vom 
Lande aus, begründet das SRÜ die Verpflichtung der Staaten, entsprechende 
Regelungen zu erlassen. Ergänzt wird das durch eine Bemühungsklausel, auch 
international zu Regelungen, Normen und Verfahren zu gelangen (Art. 207 
SRÜ). Das HÜ 92 füllt diesen Rahmen dadurch aus, daß entsprechende konkre 
te Verpflichtungen geschaffen (Art. 6 HÜ 92) und in einer Anlage III im einzelnen 
Verfahren und Maßnahmen festgelegt werden, um die Verschmutzung vom 
Lande aus zu verhüten und zu beseitigen. Sie betreffen insbesondere die 
Behandlung kommunaler und industrieller Abwässer, die Festlegung von 
Grenzwerten, die Beachtung des Standes der Technik und der besten Umwelt 
praxis, die Verschmutzung durch Fischfarmen und aus diffusen Quellen sowie 
die Verwendung von Pestiziden. Bei Einleitungen aus Punktquellen ist eine 
Erlaubnis erforderlich, deren Grundsätze und Überwachungsmodalitäten im 
einzelnen festgelegt werden. 
3.3.2 Schiffahrt 
Im SRÜ spiegelt sich wider, daß die Seeschiffahrt wegen ihrer Internationalität in 
besonderem Maße Gegenstand des Seevölkerrechts ist. Im Einklang damit 
enthält das SRÜ detaillierte Kompetenzregelungen, um Verschmutzungen durch 
die Schiffahrt zu vermeiden. Zum einen ist die Vereinbarung internationaler 
Regelungen und Normen vorgesehen (Art. 211 SRÜ). Zum anderen werden die 
Durchsetzungsbefugnisse der Flaggen-, Hafen- und Küstenstaaten im einzelnen 
festgelegt (Art. 217 ff. SRÜ). Zur weiteren inhaltlichen Ausgestaltung reichen 
regionale Vereinbarungen im allgemeinen nicht aus, da sie nur in Einzelfällen für 
Schiffe unter allen Flaggen gelten würden. Dem trägt das Helsinki-Übereinkom 
men Rechnung. Statt eigener inhaltlicher Normierungen verpflichten sich die 
Vertragsparteien zur Anwendung des weltweit geltenden MARPOL-Überein- 
kommens (Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Mee 
resverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978). 
Ergänzend verpflichten sie sich, in der IMO bei der Förderung und Weiterent 
wicklung internationaler Regelungen zusammenzuarbeiten (Art. 8 und Anlage IV
	        
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