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die ausdrückliche Einführung des Verursacherprinzips (Art. 3 Abs. 4 HÜ 92)
erreicht. Auch dieser Grundsatz findet sich noch nicht im SRÜ.
Die Regelung des SRÜ, daß Gefahren und Auswirkungen der Meeresver
schmutzung wissenschaftlich überwacht werden sollen, allerdings nur in Form
einer Bemühungsklausel (Art. 204 SRÜ), wird im HÜ 92 entscheidend
ausgeweitet. Nicht nur die Auswirkungen, sondern auch die Ursachen, nämlich
die Einträge, sind in wissenschaftlich angemessener Weise zu überwachen
(Art. 3 Abs. 6 HÜ 92).
Beide Übereinkommen stimmen, wenn auch in unterschiedlichen Formulierun
gen, im Grundsatz darin überein, Schäden oder Gefährdungen nicht auf andere
Bereiche oder Medien zu verlagern (Art. 195 SRÜ, Art. 3 Abs. 6 HÜ 92).
Art. 206 SRÜ enthält einen ersten, allerdings noch wenig konkreten Ansatz für
eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Helsinki-Übereinkommen geht einen
Schritt weiter. Wenn nach Völkerrecht oder supranationalem Recht eine Um
weltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, sind die Helsinki-Kommission und die
betroffenen Anliegerstaaten zu benachrichtigen und ggf. zu konsultieren (Art. 7
HÜ). Eine inhaltliche Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung sieht das
HÜ 92 jedoch nur für Offshore-Vorhaben vor (Regel 3 der Anlage VI HÜ 92).
Die generelle Zielsetzung im SRÜ (Art. 194 SRÜ), die Verschmutzung durch
Schadstoffe zu verhüten, wird im HÜ 92 (Art. 5) konkretisiert und verschärft. In
der Anlage I werden hierzu konkrete Maßnahmen und Verfahren festgelegt.
Dazu gehören Kriterien für die Zuordnung von Stoffen. Für bestimmte Stoffe
wird ein Verwendungsverbot begründet. Die Verwendung im einzelnen aufge
zählter Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel soll - soweit wie
möglich - beschränkt und verboten werden.
3.3 Verschmutzungstatbestände
Beide Übereinkommen gliedern die konkreten Regelungstatbestände nach den
verschiedenen Verschmutzungsursachen. Die inhaltliche Zielsetzung der
Regelungen ist jedoch unterschiedlich. Das SRÜ legt als Rahmenkodifikation im
wesentlichen die Verpflichtungen und Kompetenzen der Staaten zum Erlaß
nationaler Vorschriften, zur Vereinbarung internationaler Regelungen sowie zu
deren Durchsetzung fest. Hingegen enthält es keine inhaltlichen Normierungen