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Full text: Das UN-Seerechtsübereinkommen tritt in Kraft (BSH-Berichte, Nr. 4)

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die ausdrückliche Einführung des Verursacherprinzips (Art. 3 Abs. 4 HÜ 92) 
erreicht. Auch dieser Grundsatz findet sich noch nicht im SRÜ. 
Die Regelung des SRÜ, daß Gefahren und Auswirkungen der Meeresver 
schmutzung wissenschaftlich überwacht werden sollen, allerdings nur in Form 
einer Bemühungsklausel (Art. 204 SRÜ), wird im HÜ 92 entscheidend 
ausgeweitet. Nicht nur die Auswirkungen, sondern auch die Ursachen, nämlich 
die Einträge, sind in wissenschaftlich angemessener Weise zu überwachen 
(Art. 3 Abs. 6 HÜ 92). 
Beide Übereinkommen stimmen, wenn auch in unterschiedlichen Formulierun 
gen, im Grundsatz darin überein, Schäden oder Gefährdungen nicht auf andere 
Bereiche oder Medien zu verlagern (Art. 195 SRÜ, Art. 3 Abs. 6 HÜ 92). 
Art. 206 SRÜ enthält einen ersten, allerdings noch wenig konkreten Ansatz für 
eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Helsinki-Übereinkommen geht einen 
Schritt weiter. Wenn nach Völkerrecht oder supranationalem Recht eine Um 
weltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, sind die Helsinki-Kommission und die 
betroffenen Anliegerstaaten zu benachrichtigen und ggf. zu konsultieren (Art. 7 
HÜ). Eine inhaltliche Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung sieht das 
HÜ 92 jedoch nur für Offshore-Vorhaben vor (Regel 3 der Anlage VI HÜ 92). 
Die generelle Zielsetzung im SRÜ (Art. 194 SRÜ), die Verschmutzung durch 
Schadstoffe zu verhüten, wird im HÜ 92 (Art. 5) konkretisiert und verschärft. In 
der Anlage I werden hierzu konkrete Maßnahmen und Verfahren festgelegt. 
Dazu gehören Kriterien für die Zuordnung von Stoffen. Für bestimmte Stoffe 
wird ein Verwendungsverbot begründet. Die Verwendung im einzelnen aufge 
zählter Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel soll - soweit wie 
möglich - beschränkt und verboten werden. 
3.3 Verschmutzungstatbestände 
Beide Übereinkommen gliedern die konkreten Regelungstatbestände nach den 
verschiedenen Verschmutzungsursachen. Die inhaltliche Zielsetzung der 
Regelungen ist jedoch unterschiedlich. Das SRÜ legt als Rahmenkodifikation im 
wesentlichen die Verpflichtungen und Kompetenzen der Staaten zum Erlaß 
nationaler Vorschriften, zur Vereinbarung internationaler Regelungen sowie zu 
deren Durchsetzung fest. Hingegen enthält es keine inhaltlichen Normierungen
	        
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