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Full text: Das UN-Seerechtsübereinkommen tritt in Kraft (BSH-Berichte, Nr. 4)

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dem Behördenunternehmen die für seine Operationen notwendigen Finanz 
mittel zur Verfügung zu stellen, wird für unanwendbar erklärt. Damit ist unse 
ren finanzpolitischen Bedenken völlig Rechnung getragen. Außerdem haben 
wir erreicht, daß das Behördenunternehmen so eingeschränkt ist, daß es 
unter wirtschaftspolitischen Aspekten hinnehmbar ist. 
- Im 3. Abschnitt werden die Fragen der Entscheidungsfindung geregelt. 
Abgesehen von wenigen Ausnahmen, für die ein Konsens erforderlich ist, 
wird gemäß dem SRÜ über Sachfragen in der Versammlung mit 2/3-Mehrheit 
und im Rat, der das Exekutivorgan ist, mit 2/3-Mehrheit bzw. 3/4-Mehrheit 
entschieden. In beiden Gremien verfügen die Industrieländer abgesehen von 
den Fällen, in denen Konsens erforderlich ist, nicht über die notwendigen 
Stimmenzahl, um Entscheidungen, die ihre Interessen nicht ausreichend 
berücksichtigen, blockieren zu können. Sie können überstimmt werden. Dies 
widerspricht unseren Interessen insbesondere bei den Finanzfragen, den 
Sachproblemen des Tiefseebergbaus und der Produktions- und Rohstoffpoli 
tik und Entscheidungen hinsichtlich des Behördenunternehmens. 
Das Übereinkommen sieht vor, daß an der Entscheidungsfindung der Ver 
sammlung nichts geändert wird. Jedoch soll die Versammlung bei Entschei 
dungen über Fragen, an denen auch der Rat beteiligt ist, sowie über Verwal- 
tungs-, Budget- und Finanzfragen nur über die Empfehlung des Rates ent 
scheiden. Will sie davon abweichen, hat sie die Sache an den Rat zurückzu 
verweisen. Damit ist die Versammlung in ihrer Entscheidungsfreiheit ent 
scheidend eingeengt. Das hat zur Folge, daß der Rat zum entscheidenden 
Organ der Meeresbodenbehörde wird. Für den Rat sieht das Abkommen vor, 
daß er Sachentscheidungen in der Regel mit 2/3-Mehrheit treffen soll, daß 
diese Mehrheit aber die Hälfte der Stimmen in der Gruppe der Verbraucher, 
der Tiefseebergbaustaaten, der Produzenten und der Entwicklungsländer 
einschließen muß. Damit wird diesen Gruppen unabhängig von ihrer Größe 
ein Vetorecht zugestanden, das es ihnen erlaubt, Entscheidungen zu blockie 
ren, die ihre Interessen nicht ausreichend berücksichtigen. Da wir zur Gruppe 
der Verbraucher und der Tiefseebergbaustaaten gehören, erhalten wir auf 
diese Weise entscheidende Einflußmöglichkeiten auf die Entscheidungsfin 
dung im Rat, sofern wir ihm angehören. 
- Der 4. Abschnitt befaßt sich mit den Problemen der Überprüfungskonferenz. 
Bei ihr besteht das gleiche Problem wie bei der Entscheidungsfindung der 
Versammlung und des Rates; die Überprüfungskonferenz kann letztlich Ent-
	        
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