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c) Die Sachfragen sind im Anhang zum Übereinkommen in 9 Abschnitten
geregelt.
- Der erste Abschnitt befaßt sich mit den Kosten für die Mitgliedstaaten und
den institutionellen Fragen. Da sich der Zeithorizont für den Tiefseebergbau
entscheidend verändert hat, muß die im SRÜ vorgesehene umfangreiche
Internationale Meeresbodenbehörde den veränderten Umständen angepaßt
werden, um unnötige Ausgaben zu vermeiden.
Das Übereinkommen geht von einem evolutionären Ansatz aus und sieht vor,
daß die Organe der Internationalen Meeresbodenbehörde nur insoweit einge
richtet werden und tagen sollen, soweit das zur Erledigung der reduzierten
Ausgaben erforderlich ist. Außerdem sieht das Übereinkommen im neunten
Abschnitt die Einrichtung eines Finanzausschusses vor, dem die 5 größten
Beitragszahler (USA, Japan, Deutschland, Rußland, Frankreich) angehören
sollen, der im Konsens entscheiden soll und dessen Empfehlungen vom Rat
und der Versammlung bei allen finanziellen Entscheidungen berücksichtigt
werden sollen. Damit erlangen diese Staaten einen entscheidenden Einfluß
auf die Finanzentscheidungen der Internationalen Meeresbodenbehörde.
- Der zweite Abschnitt behandelt das Behördenunternehmen. Nach dem SRÜ
ist es von den Mitgliedstaaten zu finanzieren und die Hälfte der Tiefseeberg
baufelder sollen für das Behördenunternehmen reserviert werden, die zuvor
von den privaten Unternehmen zu Prospektieren sind. Darüber hinaus ge
nießt es zahlreiche Wettbewerbsvorteile (günstige Finanzierung, Erlaß der
Abgaben für 10 Jahre, Technologietransfer) und unterliegt politischen Einflüs
sen der Meeresbodenbehörde. Es ist auf ein einziges Tätigkeitsfeld, den Tief
seebergbau, beschränkt und deshalb den Schwankungen der Metallmärkte
schutzlos ausgesetzt.
Das Übereinkommen sieht vor, daß die Funktionen des Behördenunterneh
mens zunächst vom Sekretariat der Internationalen Meeresbodenbehörde
wahrgenommen werden sollen. Der Rat wird über die Unabhängigkeit des
Behördenunternehmens entscheiden, wenn der erste Antrag für eine Gewin
nungsgenehmigung eingeht. Voraussetzung für die Unabhängigkeit ist, daß
das Behördenunternehmen in der Lage ist, sich auf wirtschaftlicher Basis an
einem Joint Venture zu beteiligen. Es soll seine Tätigkeit zunächst nur im
Rahmen von Joint Venture aufnehmen. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten,