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Full text: Das UN-Seerechtsübereinkommen tritt in Kraft (BSH-Berichte, Nr. 4)

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c) Die Sachfragen sind im Anhang zum Übereinkommen in 9 Abschnitten 
geregelt. 
- Der erste Abschnitt befaßt sich mit den Kosten für die Mitgliedstaaten und 
den institutionellen Fragen. Da sich der Zeithorizont für den Tiefseebergbau 
entscheidend verändert hat, muß die im SRÜ vorgesehene umfangreiche 
Internationale Meeresbodenbehörde den veränderten Umständen angepaßt 
werden, um unnötige Ausgaben zu vermeiden. 
Das Übereinkommen geht von einem evolutionären Ansatz aus und sieht vor, 
daß die Organe der Internationalen Meeresbodenbehörde nur insoweit einge 
richtet werden und tagen sollen, soweit das zur Erledigung der reduzierten 
Ausgaben erforderlich ist. Außerdem sieht das Übereinkommen im neunten 
Abschnitt die Einrichtung eines Finanzausschusses vor, dem die 5 größten 
Beitragszahler (USA, Japan, Deutschland, Rußland, Frankreich) angehören 
sollen, der im Konsens entscheiden soll und dessen Empfehlungen vom Rat 
und der Versammlung bei allen finanziellen Entscheidungen berücksichtigt 
werden sollen. Damit erlangen diese Staaten einen entscheidenden Einfluß 
auf die Finanzentscheidungen der Internationalen Meeresbodenbehörde. 
- Der zweite Abschnitt behandelt das Behördenunternehmen. Nach dem SRÜ 
ist es von den Mitgliedstaaten zu finanzieren und die Hälfte der Tiefseeberg 
baufelder sollen für das Behördenunternehmen reserviert werden, die zuvor 
von den privaten Unternehmen zu Prospektieren sind. Darüber hinaus ge 
nießt es zahlreiche Wettbewerbsvorteile (günstige Finanzierung, Erlaß der 
Abgaben für 10 Jahre, Technologietransfer) und unterliegt politischen Einflüs 
sen der Meeresbodenbehörde. Es ist auf ein einziges Tätigkeitsfeld, den Tief 
seebergbau, beschränkt und deshalb den Schwankungen der Metallmärkte 
schutzlos ausgesetzt. 
Das Übereinkommen sieht vor, daß die Funktionen des Behördenunterneh 
mens zunächst vom Sekretariat der Internationalen Meeresbodenbehörde 
wahrgenommen werden sollen. Der Rat wird über die Unabhängigkeit des 
Behördenunternehmens entscheiden, wenn der erste Antrag für eine Gewin 
nungsgenehmigung eingeht. Voraussetzung für die Unabhängigkeit ist, daß 
das Behördenunternehmen in der Lage ist, sich auf wirtschaftlicher Basis an 
einem Joint Venture zu beteiligen. Es soll seine Tätigkeit zunächst nur im 
Rahmen von Joint Venture aufnehmen. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten,
	        
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