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Einige andere EG-Staaten (B, F, Lux) und die EG, die das SRÜ gezeichnet
haben, haben Erklärungen abgegeben. Darin haben sie auf die Mängel des
Teils XI verwiesen und eine Ratifikation des SRÜ davon abhängig gemacht, daß
diese Mängel im Rahmen der Arbeiten der VK beseitigt werden. Die VK hat
jedoch kein Mandat zur Änderung des SRÜ. Sie kann nur das Sekundärrecht
auf der Basis des SRÜ ausarbeiten und dabei Interpretationsspielräume ausnut
zen.
Eine weitere Konsequenz war, daß die USA der VK ferngeblieben sind. Sie
wollten jeden Eindruck vermeiden, daß sie bereit sind, auf der Basis der Vor
schriften des Tiefseebergbauteils des SRÜ zu verhandeln. Damit fehlte in
diesem Gremium der wichtigste Partner.
2. Bei den Verhandlungen in der VK ergab sich das gleiche Bild wie in der 3.
VN-Seerechtskonferenz. Die Entwicklungsländer (EL) verteidigten hartnäckig
und mit Unterstützung der sozialistischen Staaten die im SRÜ festgeschriebe
nen Lösungen. Die westlichen Tiefseebergbaustaaten versuchten Änderungen
durchzusetzen, jedoch weitgehend vergeblich. Die G 77 baute darauf, daß der
Ratifikationsprozeß zügig ablaufen würde, daß einige IL das SRÜ ratifizieren
würden und daß bei Vorliegen der 60. Ratifikation ein Domino-Effekt eintreten
würde. Diese Entwicklung ist nicht eingetreten. Am 16. November 1993 hat
Guayana die 60. Ratifikationsurkunde zum SRÜ beim VN-Generalsekretär
hinterlegt. Seither hat nur Bosnien ratifiziert. Die 61 Ratifikationen stammen mit
Ausnahme derjenigen von Jugoslawien, Bosnien und Island nur aus EL und
repräsentieren nach der UN-Beitragsskala einen Anteil von ca. 4,3 % der
Gesamtbeiträge. Deshalb fürchten einige der Staaten, die das SRÜ ratifiziert
haben, die finanziellen Lasten des Inkrafttretens. Sie müssen alleine für die
Finanzierung der Internationalen Meeresbodenbehörde und des Internationalen
Seegerichtshofs aufkommen. Das übersteigt ihre finanziellen Kapazitäten.
Im Laufe der Zeit haben sich jedoch Änderungen ergeben, die so nicht vorher
sehbar waren und die nicht ohne Auswirkungen geblieben sind:
- Mit fortschreitender Dauer der Verhandlungen in der VK wurde es immer
klarer, daß die Annahme, die Basis der Verhandlungen der 3. VN-Seerechts
konferenz war und die besagte, daß Tiefseebergbau Ende der achtziger oder
zu Beginn der neunziger Jahre und damit vor oder kurz nach Inkrafttreten des