Skip to main content

Full text: Das UN-Seerechtsübereinkommen tritt in Kraft (BSH-Berichte, Nr. 4)

26 
Einige andere EG-Staaten (B, F, Lux) und die EG, die das SRÜ gezeichnet 
haben, haben Erklärungen abgegeben. Darin haben sie auf die Mängel des 
Teils XI verwiesen und eine Ratifikation des SRÜ davon abhängig gemacht, daß 
diese Mängel im Rahmen der Arbeiten der VK beseitigt werden. Die VK hat 
jedoch kein Mandat zur Änderung des SRÜ. Sie kann nur das Sekundärrecht 
auf der Basis des SRÜ ausarbeiten und dabei Interpretationsspielräume ausnut 
zen. 
Eine weitere Konsequenz war, daß die USA der VK ferngeblieben sind. Sie 
wollten jeden Eindruck vermeiden, daß sie bereit sind, auf der Basis der Vor 
schriften des Tiefseebergbauteils des SRÜ zu verhandeln. Damit fehlte in 
diesem Gremium der wichtigste Partner. 
2. Bei den Verhandlungen in der VK ergab sich das gleiche Bild wie in der 3. 
VN-Seerechtskonferenz. Die Entwicklungsländer (EL) verteidigten hartnäckig 
und mit Unterstützung der sozialistischen Staaten die im SRÜ festgeschriebe 
nen Lösungen. Die westlichen Tiefseebergbaustaaten versuchten Änderungen 
durchzusetzen, jedoch weitgehend vergeblich. Die G 77 baute darauf, daß der 
Ratifikationsprozeß zügig ablaufen würde, daß einige IL das SRÜ ratifizieren 
würden und daß bei Vorliegen der 60. Ratifikation ein Domino-Effekt eintreten 
würde. Diese Entwicklung ist nicht eingetreten. Am 16. November 1993 hat 
Guayana die 60. Ratifikationsurkunde zum SRÜ beim VN-Generalsekretär 
hinterlegt. Seither hat nur Bosnien ratifiziert. Die 61 Ratifikationen stammen mit 
Ausnahme derjenigen von Jugoslawien, Bosnien und Island nur aus EL und 
repräsentieren nach der UN-Beitragsskala einen Anteil von ca. 4,3 % der 
Gesamtbeiträge. Deshalb fürchten einige der Staaten, die das SRÜ ratifiziert 
haben, die finanziellen Lasten des Inkrafttretens. Sie müssen alleine für die 
Finanzierung der Internationalen Meeresbodenbehörde und des Internationalen 
Seegerichtshofs aufkommen. Das übersteigt ihre finanziellen Kapazitäten. 
Im Laufe der Zeit haben sich jedoch Änderungen ergeben, die so nicht vorher 
sehbar waren und die nicht ohne Auswirkungen geblieben sind: 
- Mit fortschreitender Dauer der Verhandlungen in der VK wurde es immer 
klarer, daß die Annahme, die Basis der Verhandlungen der 3. VN-Seerechts 
konferenz war und die besagte, daß Tiefseebergbau Ende der achtziger oder 
zu Beginn der neunziger Jahre und damit vor oder kurz nach Inkrafttreten des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.