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In welchem Umfang der in Art. 58 verheißene "Genuß" der Hohe-See-Freiheiten
fremder Schiffe bei der dort vorgesehenen Relativierung durch die AWZ-Rechte
der Küstenstaaten gilt, wird eine der strittigsten Sachfragen der SRÜ-Anwen-
dung sein. Von größter Bedeutung war insofern die Wiener UN-Drogenkonfe-
renz von 1988, bei der die deutsche Delegation maßgeblich dazu beitragen
konnte, daß die AWZ im Suchtstoffübereinkommen 57 nicht die Züge einer
küstenstaatlichen Polizeizone angenommen hat. Auch nach dem Inkrafttreten
des SRÜ wird es gerade bei der AWZ darauf ankommen, an der Gestaltung der
Auslegung teilzuhaben, um einer fortschreitenden Inanspruchnahme als küsten
staatliches Hoheitsgebiet entgegenzutreten. Die Bundesregierung wird daher
beim Beitritt zum SRÜ in einer Erklärung ausführlich darlegen, daß die Sonder
zuweisung ressourcen-, Umweltschutz- und forschungsbezogener Befugnisse
an den Küstenstaat keine "residual rights" in der 200 sm-Zone begründet und
die herkömmlichen Freiheiten der Hohen See dort grundsätzlich im vollen
Umfang - auch hinsichtlich militärischer Manöver oder der Errichtung von Anla
gen - bestehen bleiben. Leider ergeben sich auch hier aus der Haltung der EG-
Kommission Schwierigkeiten 58 .
Siebentens: Mit der Ausdehnung der Küstenmeere auf 12 sm hat das wichtige
Recht der Schiffahrt auf friedliche Durchfahrt (Art. 17 SRÜ) noch an Bedeutung
gewonnen. Das SRÜ trägt dem durch zahlreiche gegenüber der Küstenmeer
konvention von 1958 neue Regelungen zugunsten der Schiffahrt Rechnung:
Keine Möglichkeit der Suspension des Rechts, keine Vorbehalte - auch kein
Ausschluß von Gefahrguttransporten, keine Regelungsbefugnis für rein natio
nale Bau-, Ausrüstungs- und Bemannungsvorschriften, keine Transitabgaben,
eingeschränkte Strafverfolgung des Küstenstaats an Bord. Allerdings haben
einige geostrategisch exponierte SRÜ-Staaten wie Ägypten, Jemen, Oman,
Sudan und Malta weiterhin die Genehmigungsvorbehalte für bestimmte
(Gefahrgut-)Transporte oder Schiffskategorien (Kriegsschiffe) reklamiert. Mag
auch die bisherige Staatenpraxis uneinheitlich sein, so gibt doch die Berufung
auf das geschriebene Recht insbesondere der Art. 20 und 23 SRÜ zugunsten
unserer Schiffahrt eine Grundlage, solchen Einschränkungen - auch vor dem
Seegerichtshof - entgegenzutreten.
Achtens: Die Küstenmeerausdehnung auf 12 sm hat vor den Meerengen nicht
haltgemacht und dadurch den freien Zugang unserer Schiffahrt zu den wichtig-
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58
S. oben Fn. 47.
A. Werbke a.a.O. (Fn. 29), zu These 4.