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Full text: 1871, Zweiter Jahrgang (1871)

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2. Auf derselben Rhede bleiben alle diejenigen Fahrzeuge liegen, welche vom 
Schwarzen Meere nach dein Mittclmeere bestimmt sind und ehe sie weiter gehen, die vor- 
8chriftsmassige Quarantainezeit abmachen wollen, damit sie die Erlaubniss zum freien 
Verkehr im Griechischen Archipel erhalten. 
3. Das vorschriftsmässig ausgestellte Gesundheits-Attest wird dieses erwähnen, und 
wenn während der Quarantaine des Fahrzeuges keine Cholera-Erscheinungen an Bord be 
merkt worden sind, eine hierauf bezügliche Anmerkung enthalten. Die mit einem solchen 
Attest versehenen Fahrzeuge haben freien Zutritt zu allen Ottomanischen Hafen. 
4. Diejenigen Fahrzeuge, welche es vorziehen ihre Reise fortzusetzen ohne die 
Quarantaine in den Dardanellen zu vollenden, unterliegen trotzdem erst einer ärztlichen Be 
sichtigung, und diese hat festzustellen ob auf der Fahrt von Kavak bis zu den Dardanellen 
Cholerafälle vorgekommen sind. In dem Visum des Gesundheits-Attestes muss dieses er 
wähnt werden. Wird durch die ärztliche Besichtigung das Vorhandensein der Cholera 
an Bord constatirt, so wird das Fahrzeug in den Dardanellen zurückbehalten und der vor- 
schriftsmassigen Quarantaine unterworfen. 
5. Dieselben Vorsichtsmaassregeln werden solchen Fahrzeugen gegenüber beobachtet, 
welche die Dardanellen passirt haben und nach dem Schwarzen Meere gehen. Die ärzt 
liche Besichtigung findet alsdann am Kavak statt und Fahrzeuge, auf denen das Vor 
handensein der Cholera constatirt wird, unterliegen der Quarantaine entweder am Kavak 
selbst oder an einem besonders dazu bestimmten Orte. 
6. Fahrzeuge, welche aus dem Schwarzen Meere kommen und ihre Reise durch 
die Meerengen fortsetzen wollen, werden bei ihrer Ankunft am Kavak von Asien einer 
ärztlichen Besichtigung unterworfen; zu gleicher Zeit schiffen sich die mit der Beaufsich 
tigung beauftragten Sanitätsbeamten an Bord ein. Diejenigen Fahrzeuge, welche behufs 
Auffüllung von Kohlen und Proviant, Ausfertigung ihrer Papiere oder aus irgend einer 
anderen Ursache hier einige Zeit liegen bleiben müssen, unterliegen, bevor sie den Anker 
platz verlassen, einer zweiten Besichtigung. 
Ist das Resultat der Besichtigung ein befriedigendes, so erhält das Visum des Ge- 
sundheits-Attestes ein in diesem Sinne lautemies Vermerk. Wird hingegen durch die ärzt 
liche Besichtigung das Vorhandensein der Cholera an Bord constatirt, so wird das Fahrzeug 
behufs Abhaltung der Quarantaine zurü^kbehalten, und darf dasselbe seinen Ankerplatz 
nicht vor Ablauf der Quarantaine verlassen. 
7. Gewöhnlich geschieht das Abhalten der Quarantaine sowohl von Fahrzeugen, 
welche nach Constantinopel oder einem anderen Ottomanischen Ilafen bestimmt sind, als 
auch von solchen, auf denen Cholerakrankheiten stattgefunden haben, im Eingänge des 
Bosporus. Indessen behält sich die Verwaltung (Administration) vor, dazu eine geeignete 
Stelle auch ausserhalb der Meerenge, doch möglichst nahe dem Eingänge derselben zu be 
stimmen. Die Wahl dieser Stelle richtet sich nach den Entschliessungen des Gesundheits- 
Rathes. Bis auf Weiteres wird die Quarantaine in der Nähe vom Kavak, je nach den Um 
ständen entweder bei Buyuk-Limau oder bei Omur-yeri abgehalten. 
8. Die Sanitätsgebühren und Quarantainekosten, welche im Voraus berechnet sind, 
werden von den aus dem Schwarzen Meere nach dem Griechischen Archipel bestimmten 
Fahrzeugen auf dem Kavak-Bureau (Office de Kavak), hingegeu von Schiffen, welche aus 
dem Griechischen Archipel nach dem Schwarzen Meere bestimmt sind, auf dem Dardanellen- 
Bureau (Office des Dardanelles) entrichtet. 
Verhandelt zu Constantinopel im Gesundheits -Rathe (Conseil de Santé). 
Genehmigt in der Sitzung vom 7. 2. 1871.
	        
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