Die Wortzählung findet nach den für die Tarifirung der Telegramme geltenden
Kegeln statt.
Wenn ein Signaltelegramm an ein Schiff in See in gewöhnlicher Sprache abgefasst
ist, ferner wenn das Signaltelegramm von der See in gewöhnlicher Sprache übertragen wird,
so wird die Taxe für die Signalisirung nach der Wortzahl des in allgemeiner Sprache ab
gefassten Telegramines berechnet. Ist das Signaltelegramm in Gruppen abgefasst, so soll
es in Bezug auf die Telegrammbeförderung als rekommandirtes Telegramm gegen Erlegung
der doppelten Gebühr behandelt werden. Für die Signalisirung desselben Telegramms ist
nur eine einfache Gebühr zu erlegen.
Wenn die Signalisirung ab Schiri' nur das Ersuchen enthält, dem Rheder gemeldet
zu werden, so ist hierfür Signalgebühr wie für 20 Worte zu zahlen. Die Gebühr für das
Telegramm von der Signalstation an den Rheder wird nach der Telegraphentaxe berechnet.
— Für Signaltelegramme an ein Schiff in See werden die Gebühren wie gewöhnlich vom
Absender eingefordert, während die Gebühren für Signaltelegramme von einem Schiffe in
Sec vom Adressaten, selbstverständlich in Verbindung mit eventuellen Weiterbeförderungs
gebühren zu erlegen sind.
§. 8.
Signaltelegramme, welche im Laufe von 30 Tagen nach der Einlieferung an die
Schiffe, für welche sie bestimmt sind, nicht haben signalisirt werden können, werden zu
rückgelegt. Nur wenn der Absender Rekommandatiousgebühren bezahlt hat, wird er in
solchem Falle benachrichtigt, dass die Signalisirung nicht stattgefunden hat.
§• 9-
Die Signalstation steht nicht dafür ein, dass die Signalisirung ausgeführt wird, oder
für Lehler und Missverständnisse bei der Signalisirung, ebensowenig übernimmt sie eine
Verantwortlichkeit für die daraus möglicherweise entstehenden Folgen. In keinem der an
geführten Lalle werden Gebühren zurückgezahlt, es sei denn, dass der Fehler von der
eigentlichen Telegrammbeförderung herrührt, in welchem L’alle die allgemeinen Regeln für
Rückzahlung von Telegraphengebühren zur Richtschnur dienen.
Das Finanzministerium, den 15. September 1871.
gz. Fenger.
Lovtidende für 1871. Nr. 43.
Marine-Ministerium, Hydrographisches Bureau.
Freiherr von Reibnitz.