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Teil C: Mindestanforderungen G e o t e c h n i s c h e Untersuchungen
Die Aufschlusstiefe der Bohrungen und der Drucksondierungen muss ausreichend sein, um die im
Rahmen der Vorentwurfsplanung in Frage kommenden Gründungsarten bearbeiten zu können. Die Auf
schlusstiefe ist daher vom Sachverständigen für Geotechnik in Abstimmung mit dem Entwurfsverfasser
festzulegen. Sofern die angestrebte Drucksondiertiefe verfahrensbedingt nicht erreicht werden kann,
muss der Sachverständige für Geotechnik im Einzelfall entscheiden, ob andere Erkundungs- bzw. Be
wertungsmethoden anzuwenden sind, oder ob eine Vorbohrung zur Fortsetzung der Sondierung durch
zuführen ist.
2.3.2 Geotechnische Haupterkundung
Im Rahmen der Haupterkundung (Stufe 5, s. Tabelle 1. Teil A) muss an jedem Anlagenstandort minde
stens ein Baugrundaufschluss ausgeführt werden. Dies kann bei homogenen Baugrundverhältnissen
ausreichend sein. Bei inhomogenen oder anderweitig ungünstigen Baugrundverhältnissen sowie bei
aufgelösten oder großflächigen Gründungsstrukturen ist in der Regel eine größere Anzahl von Bau
grundaufschlüssen für die Ausführungsplanung erforderlich. Die Festlegung erfolgt durch den Sachver
ständigen für Geotechnik. Die Art des Aufschlussverfahrens (Bohrung, Drucksondierung oder Kombina
tion aus Bohrung und Drucksondierung) ist vom Sachverständigen für Geotechnik in Abhängigkeit der
zu erwartenden Baugrundschichtung, den Ergebnissen der Vorerkundung sowie der geplanten Grün
dungsvariante festzulegen.
Die Aufschlusstiefe muss mindestens den Anforderungen der Entwurfsplanung genügen und ist daher
vom Sachverständigen für Geotechnik in Abstimmung mit dem Entwurfsverfasser festzulegen (s. a. Ka
pitel 2.3.1t.
2.3.3 Ergänzende Untersuchungen
Als Ergebnis der Entwurfsarbeiten, der geotechnischen Prüfung des Gründungsentwurfes oder der
Ausschreibung, insbesondere bei Sondervorschlägen, können ergänzende Erkundungen oder Feldver
suche, wie z. B. Proberammungen oder Probebelastungen erforderlich werden. Hierfür gelten dieselben
Grundsätze wie für die Standorterkundung.
Die Ergebnisse der geotechnischen Erkundung sollen mit den Ergebnissen der geophysikalischen Er
kundung abgeglichen und die geophysikalischen Messungen auf Basis der geotechnischen Erkundung
nachinterpretiert werden.
3 Anforderungen an Laboruntersuchungen
3.1 Untersuchungen auf See
Es kann zweckmäßig sein, bereits an Bord des Untersuchungsschiffes bzw. der Hubinsel in be
schränktem Umfang Untersuchungen durchzuführen, um Hinweise für die Planung der weiteren Feld
untersuchungen zu erlangen, die dann ohne großen Zeitverlust durchgeführt werden können.
3.2 Laborversuche an Land
In den Tabellen 8 und 9 sind Laborversuche für bindige und nichtbindige Böden zusammengestellt, die
zur Zustandsbeschreibung sowie zur Bestimmung der erforderlichen bodenmechanischen Rechenwerte
geeignet sind. Die im Einzelfall durchzuführenden Versuche, die Art der Versuchsdurchführung, die dafür
erforderliche Probenqualität sowie die zu bestimmenden bodenmechanischen Kenngrößen werden durch
den verantwortlichen Sachverständigen für Geotechnik festgelegt. In Abhängigkeit des geplanten Grün
dungstyps können für die Bemessung der Gründungsstruktur weitere Laborversuche zweckmäßig sein.