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Full text: Standard - Ground Investigations for Offshore Wind Farms

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Teil C: Mindestanforderungen G e o t e c h n i s c h e Untersuchungen 
Die Aufschlusstiefe der Bohrungen und der Drucksondierungen muss ausreichend sein, um die im 
Rahmen der Vorentwurfsplanung in Frage kommenden Gründungsarten bearbeiten zu können. Die Auf 
schlusstiefe ist daher vom Sachverständigen für Geotechnik in Abstimmung mit dem Entwurfsverfasser 
festzulegen. Sofern die angestrebte Drucksondiertiefe verfahrensbedingt nicht erreicht werden kann, 
muss der Sachverständige für Geotechnik im Einzelfall entscheiden, ob andere Erkundungs- bzw. Be 
wertungsmethoden anzuwenden sind, oder ob eine Vorbohrung zur Fortsetzung der Sondierung durch 
zuführen ist. 
2.3.2 Geotechnische Haupterkundung 
Im Rahmen der Haupterkundung (Stufe 5, s. Tabelle 1. Teil A) muss an jedem Anlagenstandort minde 
stens ein Baugrundaufschluss ausgeführt werden. Dies kann bei homogenen Baugrundverhältnissen 
ausreichend sein. Bei inhomogenen oder anderweitig ungünstigen Baugrundverhältnissen sowie bei 
aufgelösten oder großflächigen Gründungsstrukturen ist in der Regel eine größere Anzahl von Bau 
grundaufschlüssen für die Ausführungsplanung erforderlich. Die Festlegung erfolgt durch den Sachver 
ständigen für Geotechnik. Die Art des Aufschlussverfahrens (Bohrung, Drucksondierung oder Kombina 
tion aus Bohrung und Drucksondierung) ist vom Sachverständigen für Geotechnik in Abhängigkeit der 
zu erwartenden Baugrundschichtung, den Ergebnissen der Vorerkundung sowie der geplanten Grün 
dungsvariante festzulegen. 
Die Aufschlusstiefe muss mindestens den Anforderungen der Entwurfsplanung genügen und ist daher 
vom Sachverständigen für Geotechnik in Abstimmung mit dem Entwurfsverfasser festzulegen (s. a. Ka 
pitel 2.3.1t. 
2.3.3 Ergänzende Untersuchungen 
Als Ergebnis der Entwurfsarbeiten, der geotechnischen Prüfung des Gründungsentwurfes oder der 
Ausschreibung, insbesondere bei Sondervorschlägen, können ergänzende Erkundungen oder Feldver 
suche, wie z. B. Proberammungen oder Probebelastungen erforderlich werden. Hierfür gelten dieselben 
Grundsätze wie für die Standorterkundung. 
Die Ergebnisse der geotechnischen Erkundung sollen mit den Ergebnissen der geophysikalischen Er 
kundung abgeglichen und die geophysikalischen Messungen auf Basis der geotechnischen Erkundung 
nachinterpretiert werden. 
3 Anforderungen an Laboruntersuchungen 
3.1 Untersuchungen auf See 
Es kann zweckmäßig sein, bereits an Bord des Untersuchungsschiffes bzw. der Hubinsel in be 
schränktem Umfang Untersuchungen durchzuführen, um Hinweise für die Planung der weiteren Feld 
untersuchungen zu erlangen, die dann ohne großen Zeitverlust durchgeführt werden können. 
3.2 Laborversuche an Land 
In den Tabellen 8 und 9 sind Laborversuche für bindige und nichtbindige Böden zusammengestellt, die 
zur Zustandsbeschreibung sowie zur Bestimmung der erforderlichen bodenmechanischen Rechenwerte 
geeignet sind. Die im Einzelfall durchzuführenden Versuche, die Art der Versuchsdurchführung, die dafür 
erforderliche Probenqualität sowie die zu bestimmenden bodenmechanischen Kenngrößen werden durch 
den verantwortlichen Sachverständigen für Geotechnik festgelegt. In Abhängigkeit des geplanten Grün 
dungstyps können für die Bemessung der Gründungsstruktur weitere Laborversuche zweckmäßig sein.
	        
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