Teil C: Mindestanforderungen G e o t e c h n i s c h e Untersuchungen
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Teil C: Mindestanforderungen an die geotechnischen
Untersuchungen als Planungs- und Entwurfsgrundlage
für Offshore-WEA
1 Allgemeines
Offshore-WEA sind Bauwerke mit hohem Schwierigkeitsgrad, ihre Gründungen sind nach DIN 1054 und
DIN 4020 in die geotechnische Kategorie 3 einzustufen (Erd- und Grundbauwerke sowie geotechnische
Maßnahmen mit hohem geotechnischen Risiko; schwierige Konstruktion und/oder schwierige Bau
grundverhältnisse sowie ungewöhnliche Lastfälle). Sie erfordern eine ingenieurmäßige Bearbeitung des
Gründungsentwurfs mit zahlenmäßigen Sicherheitsnachweisen zur Standsicherheit und Gebrauchs
tauglichkeit auf der Grundlage individueller Baugrunduntersuchung und -beurteilung unter Beteiligung
eines Sachverständigen für Geotechnik mit vertieften Kenntnissen und Erfahrungen auf diesem Gebiet
fs. Teil A. Kap. 41.
Ziel der geotechnischen Baugrunderkundung ist deshalb die Erstellung eines dafür hinreichend aussa
gekräftigen Baugrund- und Gründungsgutachtens.
Bezüglich der grundlegenden Anforderungen an die Baugrunderkundung wird in DIN 1054 auf
DIN 4020 verwiesen. Daneben finden sich weitere Hinweise oder Anforderungen zur Baugrunderkun
dung in den einschlägigen Richtlinien für Offshore-Bauwerke. Für die Planung, Durchführung, Doku
mentation und Auswertung der Feld- und Laboruntersuchungen gelten damit grundsätzlich die ein
schlägigen DIN-Normen ergänzt durch die Festlegungen dieses Standards. Abweichungen hiervon sind
wegen der besonderen Situation von Offshore-WEA zulässig, wenn die genannten Regelwerke für ei
nen Sachverhalt keine Regelung enthalten oder im Einzelfall nicht anwendbar sind. Die Abweichungen
sind kenntlich zu machen und durch den Sachverständigen für Geotechnik zu begründen.
Die Mindestanforderungen an die geotechnischen Feld- und Laboruntersuchungen im Rahmen der Ent
wurfsplanung werden im Folgenden näher spezifiziert.
2 Anforderungen an die Felduntersuchungen
2.1 Planung der Felduntersuchungen
Der Sachverständige für Geotechnik wählt in Zusammenarbeit mit dem Entwurfsverfasser auf der
Grundlage des Geologischen Vorberichts die geeigneten Aufschlussverfahren und legt die Anzahl und
Anordnung der Aufschlüsse sowie die jeweils erforderliche Aufschlusstiefe fest.
Der Sachverständige für Geotechnik muss während der Baugrunderkundung entscheiden, ob zusätz
liche oder andere Untersuchungen erforderlich sind, die dann nach seiner Anweisung durchgeführt
werden. Dies ist insbesondere bei inhomogenem oder anderweitig ungünstigem Baugrundaufbau zu
erwarten.
Für die Überwachung der Felduntersuchungen kann sich der Sachverständige entsprechend qualifi
zierter Mitarbeiter bedienen.