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Full text: Standard - Ground Investigations for Offshore Wind Farms

Teil C: Mindestanforderungen G e o t e c h n i s c h e Untersuchungen 
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Teil C: Mindestanforderungen an die geotechnischen 
Untersuchungen als Planungs- und Entwurfsgrundlage 
für Offshore-WEA 
1 Allgemeines 
Offshore-WEA sind Bauwerke mit hohem Schwierigkeitsgrad, ihre Gründungen sind nach DIN 1054 und 
DIN 4020 in die geotechnische Kategorie 3 einzustufen (Erd- und Grundbauwerke sowie geotechnische 
Maßnahmen mit hohem geotechnischen Risiko; schwierige Konstruktion und/oder schwierige Bau 
grundverhältnisse sowie ungewöhnliche Lastfälle). Sie erfordern eine ingenieurmäßige Bearbeitung des 
Gründungsentwurfs mit zahlenmäßigen Sicherheitsnachweisen zur Standsicherheit und Gebrauchs 
tauglichkeit auf der Grundlage individueller Baugrunduntersuchung und -beurteilung unter Beteiligung 
eines Sachverständigen für Geotechnik mit vertieften Kenntnissen und Erfahrungen auf diesem Gebiet 
fs. Teil A. Kap. 41. 
Ziel der geotechnischen Baugrunderkundung ist deshalb die Erstellung eines dafür hinreichend aussa 
gekräftigen Baugrund- und Gründungsgutachtens. 
Bezüglich der grundlegenden Anforderungen an die Baugrunderkundung wird in DIN 1054 auf 
DIN 4020 verwiesen. Daneben finden sich weitere Hinweise oder Anforderungen zur Baugrunderkun 
dung in den einschlägigen Richtlinien für Offshore-Bauwerke. Für die Planung, Durchführung, Doku 
mentation und Auswertung der Feld- und Laboruntersuchungen gelten damit grundsätzlich die ein 
schlägigen DIN-Normen ergänzt durch die Festlegungen dieses Standards. Abweichungen hiervon sind 
wegen der besonderen Situation von Offshore-WEA zulässig, wenn die genannten Regelwerke für ei 
nen Sachverhalt keine Regelung enthalten oder im Einzelfall nicht anwendbar sind. Die Abweichungen 
sind kenntlich zu machen und durch den Sachverständigen für Geotechnik zu begründen. 
Die Mindestanforderungen an die geotechnischen Feld- und Laboruntersuchungen im Rahmen der Ent 
wurfsplanung werden im Folgenden näher spezifiziert. 
2 Anforderungen an die Felduntersuchungen 
2.1 Planung der Felduntersuchungen 
Der Sachverständige für Geotechnik wählt in Zusammenarbeit mit dem Entwurfsverfasser auf der 
Grundlage des Geologischen Vorberichts die geeigneten Aufschlussverfahren und legt die Anzahl und 
Anordnung der Aufschlüsse sowie die jeweils erforderliche Aufschlusstiefe fest. 
Der Sachverständige für Geotechnik muss während der Baugrunderkundung entscheiden, ob zusätz 
liche oder andere Untersuchungen erforderlich sind, die dann nach seiner Anweisung durchgeführt 
werden. Dies ist insbesondere bei inhomogenem oder anderweitig ungünstigem Baugrundaufbau zu 
erwarten. 
Für die Überwachung der Felduntersuchungen kann sich der Sachverständige entsprechend qualifi 
zierter Mitarbeiter bedienen.
	        
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