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Teil A - Allgemeines
dard Baugrunderkundung [1] enthält Mindestanforderungen, die konkrete Vorgaben für die geo
logisch-geophysikalische und geotechnische Baugrunderkundung enthalten. Der Standard steht
derzeit auf dem Stand von 1. August 2003 und wird fortgeschrieben. Es ist jeweils die aktuelle
Fassung anzuwenden. Über Abweichungen im Einzelfall entscheidet die Genehmigungsbehörde,
die sich dabei ausdrücklich vorbehält, auf Kosten des Antragstellers eine Prüfbegutachtung durch
eine Klassifikationsgesellschaft (§ 5 Absatz 2 SeeAnlV) oder andere geeignete Sachverständige
zu veranlassen.
Ziffer 4
Die Konstruktion und Gestaltung der baulichen Anlagen muss insbesondere folgenden Anforderungen
genügen:
Ziffer 4.1
Die baulichen Anlagen müssen in einerWeise konstruiert und gestaltet sein , dass
• weder bei der Errichtung noch beim Betrieb nach dem Stand der Technik vermeidbare Emissionen
von Schadstoffen, Schall und Licht in die Meeresumwelt auftreten oder - soweit diese durch Si
cherheitsanforderungen des Schiffs- und Luftverkehrs geboten und unvermeidlich sind - möglichst
geringe Beeinträchtigungen hervorgerufen werden,
• im Fall einer Schiffskollision der Schiffskörper so wenig wie möglich beschädigt wird.
Ziffer 4.2
Der Außenanstrich ist im Bereich von Turbine und Turm grundsätzlich in der Farbe eines reflexions
armen Lichtgrau unbeschadet der Regelung zur Luft- und Schifffahrtskennzeichnung auszuführen.
Ziffer 4.3
Der Korrosionsschutz muss möglichst schadstoffarm sein. Die Verwendung von TBT ist zu unterlassen.
Die (Unterwasser-)Konstruktionen sind im relevanten Bereich (Tidehub/Wellenhöhe) mit ölabweisenden
Anstrichen zu versehen.
Ziffer 4.4
Bei der Aufstellung (Konfiguration) der einzelnen Anlagen ist sicher zu stellen, dass durch den gleichzei
tigen Betrieb der Offshore-WEA keine schädlichen Interferenzen entstehen können.
Begründung:
Die Anordnungen unter Ziffer 4 dienen sowohl der Vermeidung von Verschmutzungen und Ge
fährdungen der Meeresumwelt als auch der Sicherheit des Verkehrs gemäß § 3 Satz 1 SeeAnlV.
Wie die Formulierung zur Emissionsvermeidung zeigt, können die aus Naturschutzgründen auf
genommenen Anforderungen und die für eine sichere Schifffahrt bestehenden Anforderungen in
einem Spannungsverhältnis stehen.
Während die Anordnung einer bei Kollisionen Schiff/Offshore-WEA möglichst schiffskörpererhal
tenden Konstruktion beiden Zielen aus § 3 SeeAnlV gleichzeitig dient, bilden z. B. bei Lichtemis
sionen die Sicherheitsanforderungen des Schiffs- und Luftverkehrs eine Grenze für eine unbe
dingte Emissionsvermeidung während Bau- und Betriebsphase.
Vorgeschrieben wird durch die in einem engen Zusammenhang zu der Nebenbestimmung Ziffer
3 stehende Anordnung Ziffer 4.1, eine ständige Optimierung der Anlagen in ökologischer Hinsicht
nach dem wachsenden Stand der Erkenntnisse und der Technik, soweit dies nach Maßgabe von
nicht verzichtbaren Maßnahmen der Gefahrenabwehr möglich und zumutbar ist.